Rechtsanwalt tritt Forderungen an Anwaltschaftliche Verrechnungsstelle ab

8. März 2021 Thema abonnieren
 Von 
cuxtown
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 1x hilfreich)
Rechtsanwalt tritt Forderungen an Anwaltschaftliche Verrechnungsstelle ab

Hallo,

ich möchte gerne folgendes zur Diskussion stellen:

Ein Rechtsanwalt tritt seine Forderung aus Rechnungsstellung an eine Anwaltschaftliche Verrechnungsstelle (z.B. AnwVS) ab.

Muss der Mandant seine Zustimmung zur Datenweitergabe geben?

Angenommen, der Mandant wusste bis zur Rechnungsstellung der Verrechnungsstelle nicht, dass seine Daten weitergegeben wurden, welche Schritte sind möglich?

Ist § 49 b Abs. 4 BRAO unwirksam wenn sich die Verrechnungsstelle auf § 59 a BRAO beruft?

Ich freue mich auf eine rege Beteiligung.

Gruß
cuxtown

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15 Antworten
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#1
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 274x hilfreich)

Zitat (von cuxtown):
Muss der Mandant seine Zustimmung zur Datenweitergabe geben?
Nö. Ist gem. DSGVO abgedeckt, wenn der Anwalt einen Auftragsdatenverarbeitungsvertrag mit der Verrechnungsstelle abgeschlossen hat. Und den hat er garantiert.

Ist nichts anderes, als wenn Du zum Arzt gehst und dieser Arzt rechnet über die kassenärztliche Vereinigung ab.

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#2
 Von 
cuxtown
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 1x hilfreich)

...na ganz so ist das wohl nicht gleichzusetzen mit dem Arztbesuch.

Als PKV versicherter, weiß ich, dass ich jedem Arzt schriftlich meine Zustimmung zur Abrechnung mit einer Privatverrechnunhsstelle geben muss.

Also kann der Hinweis auf die Datenschutzverordnung nicht als Grund gelten, keine Zustimmung einzuholen.

Dann stelle ich doch mal den Satz 2 und 3 des Paragraphen 49b Abs. 4 BRAO zur Diskussion.

Wenn einzig die Datenschutzverordnung zählt, warum hat der Gesetzgeber dann den Zusatz im BRAO vorgenommen? Ist dann doch sinnlos, oder?

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#3
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 274x hilfreich)

Zitat (von cuxtown):
Als PKV versicherter, weiß ich, dass ich jedem Arzt schriftlich meine Zustimmung zur Abrechnung mit einer Privatverrechnunhsstelle geben muss.
Und wovon hab ich gesprochen? Von einer GKV Abrechnung ....

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#4
 Von 
cuxtown
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 1x hilfreich)

...und du meinst, deine GKV Abrechnung ist genauso mit der Forderungsabtretung eines Anwalts zu vergleichen?

Wenn ich mich noch recht dunkel erinnern kann, rechnet der Arzt bei Kassenpatienten direkt mit der Krankenkasse ab, von der du die Versichertenkarte hast. Also Datenschutz ist hier schon dadurch gewahrt, da die Krankenkasse alle Daten von dir erhält.

Anders ist das in der PKV. Da entscheide ich letztendlich, wer meine Daten weiterverarbeiten darf.

So viel dazu, wenn du magst, würde ich sehr gerne etwas qualifiziertes zu meiner Eingangsfrage von dir erhalten.

Die Paragraphen der BRAO habe ich ja schon genannt. Wenn man diese an Hand meiner Frage analysiert, zu welchem Ergebnis kommt man dann?

Nach Datenschutz frage ich nicht, sondern nur, ob ein Rechtsanwalt auf Basis der genannten Paragraphen ohne Vorliegen der in Satz 2 und 3 Voraussetzungen die Daten an ein Inkassobüro wie z.B. AnmVS weitergegeben darf.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(109179 Beiträge, 38267x hilfreich)

Zitat (von cuxtown):
Ist § 49 b Abs. 4 BRAO unwirksam wenn sich die Verrechnungsstelle auf § 59 a BRAO beruft?

Nö, der ist ja die Grundlage dafür das sie sich darauf berufen kann ...



Zitat (von cuxtown):
Dann stelle ich doch mal den Satz 2 und 3 des Paragraphen 49b Abs. 4 BRAO zur Diskussion.

Unter welchem Gesichtspunkt?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(36290 Beiträge, 13521x hilfreich)

Der Anwalt gibt doch nicht die Akte weiter, sondern nur die Daten, die zur Eintreibung der Forderung nötig sind. Deshalb verstehe ich die Aufregung nicht so ganz. Hat mit Datenschutz oder anwaltlicher Verschwiegenheitsverpflichtung nun wirklich nichts zu tun.

wirdwerden

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(109179 Beiträge, 38267x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Deshalb verstehe ich die Aufregung nicht so ganz. Hat mit Datenschutz oder anwaltlicher Verschwiegenheitsverpflichtung nun wirklich nichts zu tun.

Doch sehr viel, denn alleine die Tatsache das man Mandant ist, unterliegt schon der Schweigepflicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
cuxtown
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 1x hilfreich)

Ob man die Aufregung nicht versteht, ist doch nicht die Grage.

Es gibt Gesetze und die sind niedergeschrieben.

Ist vor Gericht doch nichts anderes. Die Meinung beider Parteien ist meistens unterschiedlich aber es gibt Gesetzestexte. Auch die erscheinen nicht immer logisch, aber sagen etwas aus, an das man sich halten muss.

Eigentlich war ich der Hoffnung, dass es möglich ist, meine Frage zu lesen, zu verstehen, den Sachverhalt mit den Paragraphen 49b und 59a BRAO abzustimmen und eine fachgerechte Einschätzung abzugeben.

Die Paragraphen sagen, was zu beachten ist und meine Frage sagt, wie der Rechtsanwalt handelt. Ist das Handeln konform zur genannten BRAO oder nicht?

Um wenigstens meine Einschätzung abzugeben, meine ich, dass der Rechtsanwalt ohne Zustimmung des Mandanten nicht an die Abrechnung
die Forderung abgeben darf.

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#9
 Von 
cuxtown
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 1x hilfreich)

...um noch eine weitere Info ins Rennen zu schicken.

Mir sind beispielsweise die AGB‘s der Abrechnungsstelle für Rechtsanwälte AnwVS bekannt. Die AGB‘s beziehen sich richtigerweise auf das Vertragsverhältnis zwischen Abrechnungsstelle und Anwalt.

In den AGB‘s der AnwVS ist explizit genannt, dass als Voraussetzung der Beauftragung der Rechtsanwalt das schriftliche Einverständnis vom Mandanten einholen muss.

Wenn das also so klar ist und der Rechtsanwalt immer und jede Forderung, ohne Einschränkungen weitergeben darf, warum schreibt die AbwVS dann diese Vertragsgrundlage in die AGB‘s???

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#10
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 274x hilfreich)

Man sollte dann auch die Passagen in der BRAO richtig lesen.

Zitat:
§ 49b Vergütung
...
(4) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften (§ 59a) ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist.

Man beachte das Wort "oder", damit zwei mögliche Grundlagen:
a) eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten liegt vor => Die in den meisten Fällen durch die Unterschrift auf den Mandatsauftrag vorliegt.
oder
b) die Forderung ist rechtskräftig festgestellt

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(36290 Beiträge, 13521x hilfreich)

Die genannte Bestimmung ist doch so eindeutig, der Rechtsanwalt darf die Forderung an eine Abrechnungsstelle für eben diesen bestimmten Zweck abgeben. Du hast wohl den Absatz 4 einfach nicht mitgelesen. Der ist doch ganz klar formuliert.

Jede Forderung darf an eine Abrechnungsstelle für Anwälte abgetreten oder zur Vollstreckung übergeben werden.
Jede Forderung darf an wen auch immer abgetreten/abgegeben werden, wenn es in der Vollmacht steht.
Jede Forderung, die austituliert ist, darf an wen auch immer abgegeben werden.

Die erste Alternative passt auf Deinen Fall unabhängig von den anderen Alternativen. Außerdem, bei Deiner Auffassung dürfte ein Anwalt ja nie ausstehende Forderungen gerichtlich geltend machen. Wäre doch eine Einladung, seinen Anwalt grundsätzlich nicht zu bezahlen. Das kann doch nicht sein, oder?

wirdwerden

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#12
 Von 
cuxtown
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 1x hilfreich)

Klar habe ich den Abs. 4 gelesen.

Dann stelle ich mal die Frage, wie der Satz 2 im Absatz 4 zu lesen ist?

Wenn ich die Antwort von @wirdwerden zugrunde lege, ist das "Im Übrigen sind..." so gedeutet, dass es sich um andere Grundlagen handelt.

Wird dieser Satz 2 nicht so zu lesen sein, dass der Satz 1 §49b (4) zwar die die generelle Weitergabe an eine Inkassostelle erlaubt (war ja nicht immer so), aber mit "Im Übrigen..." eine Einschränkung unter welchen Umständen die Weitergabe erlaub ist, getroffen!?

"Im Übrigen..." kann meiner Meinung nicht heißen "Alle Übrigen außer die im Satz 1 genannten Voraussetzungen", dann hätte der Gesetzgeber das auch so schreiben müssen, oder?

Dass die 1. Alternative auf meinen Fall passt, habe ich auch erkannt, aber danke für die Bestätigung. Nur ist diese von dir aufgeführte 1. Alternative meiner Meinung nach durch den Satz 2 "Im Übrigen..." an eine Bedingung geknüpft. Wenn nicht, würde dann da nicht "Alle Übrigen..." stehen müssen?

Wie man bei meiner Frage und der Analyse § 49b BRAO auf die Annahme kommt, ich würde eine gerichtliche Geltendmachung bei einer offenen/ausstehenden und fälligen Rechnung in Frage stellen, erschließt sich mir nicht. Es ist ja schön, dass hier auch um die Ecke gedacht wird, aber so richtig passt diese Äußerung nicht.

Es geht hier nur um die Weitergabe an eine Inkassogesellschaft.

Im Übrigen (ups wird hoffentlich nicht falsch verstanden), ist in meiner Frage ebent nicht der Mandant darüber informiert worden und er hat auch keine Zustimmung erteilt. Und es ist im Mandatsauftrag auch nicht erwähnt. Mit dem Mandatsauftrag erteilt man i.d.R ein Mandat zur juristischen Vertretung. Klar kann man in diesem auch die Weitergabe/Abtretung der Forderung regeln, ist aber nicht standardmäßig bei allen Rechtsanwälten so.

Zitat
Jede Forderung darf an wen auch immer abgetreten/abgegeben werden, wenn es in der Vollmacht steht.

@user08154711: Dann heißt also "Im Übrigen..." tatsächlich Übrige = jede andere Forderung???

Zumindest habe ich in meiner Ausbildung und im täglichen Umgang mit Gesetzestexten eine andere Erfahrung mit "Im Übrigen".

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(109179 Beiträge, 38267x hilfreich)

Zitat (von cuxtown):
Dann stelle ich mal die Frage, wie der Satz 2 im Absatz 4 zu lesen ist?

Gemäß den Regel der Deutschen Sprache, bedeutet das "Wenn die Bedingungen aus Satz 1 nicht zutreffen".


Die viel spannendere Frage ist doch, ob die AnwVS die Bedingungen aus Satz 1 erfüllt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
cuxtown
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 1x hilfreich)

gemäß den Regeln der deutschen Sprache, wäre die Aussage richtig, sobald das Wirt „Übrige" als Adjektiv verwendet wird, dann muss es aber auch kleingeschrieben werden.

In der BRAO wird es aber nicht als Adjektiv verwendet. In dem Fall hat es eine andere Bedeutung.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
cuxtown
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 1x hilfreich)

...ich denke, das ganze Thema ist zwischenzeitlich ausgiebig und mit juristischen Fachverstand diskutiert worden und solle deshalb geschlossen werden.

0x Hilfreiche Antwort

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