Hallo,
wie in diesem Forum schlechthin, sind die Beiträge m.E. in keiner Form verbindliche
*Rechtsauskünfte*.
Auch im privaten Bereich sind "Hilfeleistungen" für Bekannte/Freunde für die man beispielsweise mit Vollmacht Schriftverkehr, Verhandlungen führt, zulässig.
In einem konkreten Fall möchte ich dennoch vorsorglich einer Anwaltsnachfrage, sinngemäß:"Rechtsberatung...ist ausschließlich
Anwälten vorbehalten..." sachgerecht entgegenen können.
Beispielweise: "Bekannter.., kostenlos.., nicht schriftgewandt, mangelnde Sachkenntnis..."
Wäre dieses zu akzeptieren und damit aufschiebender Schriftverkehr bezüglich "unzulässiger Rechtsberatung" vermeidbar/anzunehmen?
Deine/Ihre Meinung?
mfG
-- Editiert von belle am 03.07.2005 00:24:11
"Rechtsberatung"-Hilfeleistung-Anwälten vorbehalten?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
--- editiert vom Admin
Strafbar ist bislang in dem Bereich gar nichts. Ordnungswidrig handelt, wer geschäftsmäßig anderer Leute Angelegenheiten besorgt. Also auch der Nachbar, der der Nachbarin dauerhaft ihren Schriftwechsel mit dem Vermieter führt usw. Geschäftsmäßig hat mit gewerblich nichts zu tun. Noch gilt das Rechtsberatungsgesetz. Die derzeitige Regierung dürfte es kaum schaffen, das RechtsdienstleistungsG noch durchzubekommen, zumal die mit Sicherheit derzeit andere Probleme haben.
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--- editiert vom Admin
Richtig.
Mal eine konkrete Nachfrage:
Inwieweit wird davon die Besorgung der Angelegenheiten anderer aufgrund einer Vollmacht berührt?
Wenn also beispielsweise die Mutter einem Sohn eine notarielle Generalvollmacht ausstellt, sie gegenüber Behörden, Gerichten und Privatpersonen in allen Angelegenheiten zu vertreten - kann der Sohn dann unbesorgt die Korrespondenz für diese führen, Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen usw.?
Kollege Wastl,
das Rechtsberatungsgesetz, unser Lieblingsthema
Hallo Fix,
[quote"Wenn also beispielsweise die Mutter einem Sohn eine notarielle Generalvollmacht ausstellt, sie gegenüber Behörden, Gerichten und Privatpersonen in allen Angelegenheiten zu vertreten - kann der Sohn dann unbesorgt die Korrespondenz für diese führen, Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen usw.?"
Sofern es sich um die Besorgung von Rechtsangelegenheiten handelt, ist dieses nicht zulässig. Die übrigen Angelegenheiten werden davon nicht berührt. Auch werden die einzelnen Rechtsbesorgungen an sich davon nicht direkt berührt; m.a.W. sind sie also wirksam. Konsequenzen ergeben sich jedoch für den Rechtsangelegenheitenbesorgenden, sofern dieser nicht dazu berechtigt ist (eine Vollmacht ist hier nicht ausreichend. Vgl. mit dem Rechtsberatungsgesetz § 1).
Mit freundlichen Grüßen,
- Roenner -
Hallo Herr Roenner,
was wäre denn konkret
eine - trotz Generalvollmacht - unzulässige "Besorgung von Rechtsangelegenheiten", insbesondere im engsten familiären Bereich?
Beispiele: (1) Führen der Korrespondenz oder Abwickeln von Reklamationen mit Privatfirmen; (2) Einlegen von Rechtsmitteln für den Vollmachtgeber bei Behörden oder (3) Abgabe von Erklärungen bzw. Einreichen von Klageschriften für den Vollmachtgeber bei Gericht.
Grundsätzlich ist doch jeder (von wenigen Ausnahmefällen abgesehen, wo persönliches Erscheinen vorgeschrieben ist), berechtigt, sich von einem Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Erst recht im familären Bereich, wo vieles auch ohne ausdrückliche Vollmacht so geregelt wird. Was hilft im Ernstfall eine Generalvollmacht, wenn der Bevollmächtigte bestimmte Dinge für den Vollmachtgeber nicht erledigen darf?
Schönen Gruß!
Hallo Fix,
quote:
"Wenn also beispielsweise die Mutter einem Sohn eine notarielle Generalvollmacht ausstellt, sie gegenüber Behörden, Gerichten und Privatpersonen in allen Angelegenheiten zu vertreten - kann der Sohn dann unbesorgt die Korrespondenz für diese führen, Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen usw.?"
Sofern es sich um die Besorgung von Rechtsangelegenheiten handelt, ist dieses nicht zulässig. Die übrigen Angelegenheiten werden davon nicht berührt. Auch werden die einzelnen Rechtsbesorgungen an sich davon nicht direkt berührt; m.a.W. sind sie also wirksam. Konsequenzen ergeben sich jedoch für den Rechtsangelegenheitenbesorgenden, sofern dieser nicht dazu berechtigt ist (eine Vollmacht ist hier nicht ausreichend. Vgl. mit dem Rechtsberatungsgesetz § 1).
Mit freundlichen Grüßen,
- Roenner -
Hallo Fix,
eine Vertretung ist grundsätzlich möglich, es sei denn, dieses ist gesetzlich verboten.
<pre>"Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. </pre>
Sie sehen Fix, es werden alle Rechtsangelegenheiten
erfasst. Die Vollmacht an sich kann nicht darüber hinweghelfen, solange der Vertreter nicht zu der Rechtsvertretung befugt ist.
Mit freundlichen Grüßen,
- Roenner -
@ Bobo
Immer wieder schön! Aber dieses Gesetz ist auch ein Unding.
Der Kollege Roenner hat Recht.
Wenn also beispielsweise die Mutter einem Sohn eine notarielle Generalvollmacht ausstellt, sie gegenüber Behörden, Gerichten und Privatpersonen in allen Angelegenheiten zu vertreten - kann der Sohn dann unbesorgt die Korrespondenz für diese führen, Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen usw.?
Dann betreibt er das geschäftsmäßig und handelt ordnungswidrig.
Danke für die Informationen. Man faßt es nicht, was es so gibt!
Bloß frage ich mich, wieso beispielsweise selbst Behörden und Ministerien in entsprechenden Broschüren gerade älteren Leuten ausdrücklich empfehlen, für unerwartete Situationen Vorsorge zu treffen und eine Vollmacht für Personen ihres Vertrauens zu erstellen (Generalvollmacht oder Vorsorgevollmacht). Da eine solche Vertrauensperson oftmals ein nicht juristisch ausgebildeter Familienangehöriger sein wird, wird damit ja letztlich direkt zur Mißachtung des RBerG aufgerufen.
(Doppelposting gelöscht)
-- Editiert von fix am 05.07.2005 08:26:47
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