"Rechtsberatung"-Hilfeleistung-Anwälten vorbehalten?

3. Juli 2005 Thema abonnieren
 Von 
belle
Status:
Praktikant
(826 Beiträge, 129x hilfreich)
"Rechtsberatung"-Hilfeleistung-Anwälten vorbehalten?

Hallo,
wie in diesem Forum schlechthin, sind die Beiträge m.E. in keiner Form verbindliche
*Rechtsauskünfte*.
Auch im privaten Bereich sind "Hilfeleistungen" für Bekannte/Freunde für die man beispielsweise mit Vollmacht Schriftverkehr, Verhandlungen führt, zulässig.

In einem konkreten Fall möchte ich dennoch vorsorglich einer Anwaltsnachfrage, sinngemäß:"Rechtsberatung...ist ausschließlich
Anwälten vorbehalten..." sachgerecht entgegenen können.
Beispielweise: "Bekannter.., kostenlos.., nicht schriftgewandt, mangelnde Sachkenntnis..."

Wäre dieses zu akzeptieren und damit aufschiebender Schriftverkehr bezüglich "unzulässiger Rechtsberatung" vermeidbar/anzunehmen?

Deine/Ihre Meinung?

mfG

-- Editiert von belle am 03.07.2005 00:24:11

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Strafbar ist bislang in dem Bereich gar nichts. Ordnungswidrig handelt, wer geschäftsmäßig anderer Leute Angelegenheiten besorgt. Also auch der Nachbar, der der Nachbarin dauerhaft ihren Schriftwechsel mit dem Vermieter führt usw. Geschäftsmäßig hat mit gewerblich nichts zu tun. Noch gilt das Rechtsberatungsgesetz. Die derzeitige Regierung dürfte es kaum schaffen, das RechtsdienstleistungsG noch durchzubekommen, zumal die mit Sicherheit derzeit andere Probleme haben.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Richtig.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fix
Status:
Praktikant
(977 Beiträge, 334x hilfreich)

Mal eine konkrete Nachfrage:

Inwieweit wird davon die Besorgung der Angelegenheiten anderer aufgrund einer Vollmacht berührt?

Wenn also beispielsweise die Mutter einem Sohn eine notarielle Generalvollmacht ausstellt, sie gegenüber Behörden, Gerichten und Privatpersonen in allen Angelegenheiten zu vertreten - kann der Sohn dann unbesorgt die Korrespondenz für diese führen, Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen usw.?

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Kollege Wastl,

das Rechtsberatungsgesetz, unser Lieblingsthema :)

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo Fix,

[quote"Wenn also beispielsweise die Mutter einem Sohn eine notarielle Generalvollmacht ausstellt, sie gegenüber Behörden, Gerichten und Privatpersonen in allen Angelegenheiten zu vertreten - kann der Sohn dann unbesorgt die Korrespondenz für diese führen, Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen usw.?"

Sofern es sich um die Besorgung von Rechtsangelegenheiten handelt, ist dieses nicht zulässig. Die übrigen Angelegenheiten werden davon nicht berührt. Auch werden die einzelnen Rechtsbesorgungen an sich davon nicht direkt berührt; m.a.W. sind sie also wirksam. Konsequenzen ergeben sich jedoch für den Rechtsangelegenheitenbesorgenden, sofern dieser nicht dazu berechtigt ist (eine Vollmacht ist hier nicht ausreichend. Vgl. mit dem Rechtsberatungsgesetz § 1).


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
fix
Status:
Praktikant
(977 Beiträge, 334x hilfreich)

Hallo Herr Roenner,

was wäre denn konkret eine - trotz Generalvollmacht - unzulässige "Besorgung von Rechtsangelegenheiten", insbesondere im engsten familiären Bereich?

Beispiele: (1) Führen der Korrespondenz oder Abwickeln von Reklamationen mit Privatfirmen; (2) Einlegen von Rechtsmitteln für den Vollmachtgeber bei Behörden oder (3) Abgabe von Erklärungen bzw. Einreichen von Klageschriften für den Vollmachtgeber bei Gericht.

Grundsätzlich ist doch jeder (von wenigen Ausnahmefällen abgesehen, wo persönliches Erscheinen vorgeschrieben ist), berechtigt, sich von einem Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Erst recht im familären Bereich, wo vieles auch ohne ausdrückliche Vollmacht so geregelt wird. Was hilft im Ernstfall eine Generalvollmacht, wenn der Bevollmächtigte bestimmte Dinge für den Vollmachtgeber nicht erledigen darf?

Schönen Gruß!

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo Fix,

quote:
"Wenn also beispielsweise die Mutter einem Sohn eine notarielle Generalvollmacht ausstellt, sie gegenüber Behörden, Gerichten und Privatpersonen in allen Angelegenheiten zu vertreten - kann der Sohn dann unbesorgt die Korrespondenz für diese führen, Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen usw.?"


Sofern es sich um die Besorgung von Rechtsangelegenheiten handelt, ist dieses nicht zulässig. Die übrigen Angelegenheiten werden davon nicht berührt. Auch werden die einzelnen Rechtsbesorgungen an sich davon nicht direkt berührt; m.a.W. sind sie also wirksam. Konsequenzen ergeben sich jedoch für den Rechtsangelegenheitenbesorgenden, sofern dieser nicht dazu berechtigt ist (eine Vollmacht ist hier nicht ausreichend. Vgl. mit dem Rechtsberatungsgesetz § 1).


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo Fix,

eine Vertretung ist grundsätzlich möglich, es sei denn, dieses ist gesetzlich verboten.

<pre>"Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. </pre>

Sie sehen Fix, es werden alle Rechtsangelegenheiten erfasst. Die Vollmacht an sich kann nicht darüber hinweghelfen, solange der Vertreter nicht zu der Rechtsvertretung befugt ist.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

@ Bobo
Immer wieder schön! Aber dieses Gesetz ist auch ein Unding.


Der Kollege Roenner hat Recht.

Wenn also beispielsweise die Mutter einem Sohn eine notarielle Generalvollmacht ausstellt, sie gegenüber Behörden, Gerichten und Privatpersonen in allen Angelegenheiten zu vertreten - kann der Sohn dann unbesorgt die Korrespondenz für diese führen, Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen usw.?

Dann betreibt er das geschäftsmäßig und handelt ordnungswidrig.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
fix
Status:
Praktikant
(977 Beiträge, 334x hilfreich)

Danke für die Informationen. Man faßt es nicht, was es so gibt! :( :(

Bloß frage ich mich, wieso beispielsweise selbst Behörden und Ministerien in entsprechenden Broschüren gerade älteren Leuten ausdrücklich empfehlen, für unerwartete Situationen Vorsorge zu treffen und eine Vollmacht für Personen ihres Vertrauens zu erstellen (Generalvollmacht oder Vorsorgevollmacht). Da eine solche Vertrauensperson oftmals ein nicht juristisch ausgebildeter Familienangehöriger sein wird, wird damit ja letztlich direkt zur Mißachtung des RBerG aufgerufen.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
fix
Status:
Praktikant
(977 Beiträge, 334x hilfreich)

(Doppelposting gelöscht)

-- Editiert von fix am 05.07.2005 08:26:47

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.062 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen