Rechtskräftig und Rechtswirksam

3. August 2009 Thema abonnieren
 Von 
normaal
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 63x hilfreich)
Rechtskräftig und Rechtswirksam

Hallo geehrte Profis,

ich habe in der letzten Zeit oft gelesen, dass es einen Unterschied zwischen rechtskräftig und rechtswirksam gibt. Ich habe viel gesucht aber nichts aussagekräftiges gefunden. Jedenfalls nicht so, das ich es verstehe.
Kann es sein, das z.B. ein Haftbefehl rechtskräftig ist, aber nicht rechtswirksam, oder kann es weiter sein, das ein Beschluss eines Rechtspflegers wegen fehlender Unterschrift nie Rechtswirksamkeit erlangen kann.

Wäre dankbar für eine allgemeine Anwort, die normaalo versteht!
Danke

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Borst Mahlzahlt
Status:
Praktikant
(960 Beiträge, 262x hilfreich)

quote:
dass es einen Unterschied zwischen rechtskräftig und rechtswirksam gibt


Bei ein und derselben Sache wohl kaum.

Rechtskräftig werden Urteile, Beschlüsse, Anordnungen.
Das bedeutet, sie sind bindend und ggfs. auch vollstreckbar. (Nicht rechtskräftig bedeutet, daß die Rechtskraft noch unter einer auflösenden Bedingung, etwa einer laufenden Einspruchs- oder Rechtsmittelfrist, steht.)

Rechtswirksam sind Vereinbarungen, Verträge.
(Nicht rechtswirksam ist ein Vertrag zum Beispiel, wenn in Wahrheit gar keine zwei übereinstimmenden Willenserklärungen vorliegen.)
Ein rechts*wirksamer* Vertrag kann eingeklagt werden, was dann (hoffentlich) zu einem rechts*kräftigen* Urteil führt.

Das eine ist Prozeßrecht, das andere ist allgemeines Recht.

quote:
Kann es sein, das z.B. ein Haftbefehl rechtskräftig ist, aber nicht rechtswirksam


Seeeeehr theoretisch. Wenn ein Richter z.B. einen Haftbefehl gegen einen Dreijährigen ausstellen sollte, wäre der rechtskräftig (da keine aufschiebende Bedingung mehr vorliegt), aber nicht rechtswirksam (also nicht durchsetzbar), da Dreijährige nicht strafmündig sind.

quote:
kann es weiter sein, das ein Beschluss eines Rechtspflegers wegen fehlender Unterschrift nie Rechtswirksamkeit erlangen kann


Ohne Unterschrift (wenn notwendig) wäre er nicht mal rechtskräftig. (Genau so als wenn der Richter das Original des Urteils, das bei der Gerichtsakte bleibt, nicht unterschreibt.)

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
normaal
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 63x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort.

Aber was heißt (wenn notwendig)?
Verstehe es so, wenn ein Beschluss eines Rechtspflegers beim Empfänger nicht unterschrieben vorliegt, ist er nicht rechtskräftig, also auch nicht bindend?

oder wie?


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