Rechtssicherheit bei möglicher Geschäftsunfähigkeit

27. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
smmz
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)
Rechtssicherheit bei möglicher Geschäftsunfähigkeit

Ein Haus wurde per Zwangsversteigerung ersteigert. Nun meldet sich der Anwalt des Vorbesitzers und gibt an, dass sein Mandant möglicherweise geschäftsunfähig war. Kann man nun dem Anwalt eine Frist setzen, bis wann er die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit beantragen muss. Wenn ja welche Frist ist angebracht. Rechtssicherheit ist hier wichtig, da saniert werden muss. Sonst könnte der Anwalt ja abwarten, bis die Immobilie saniert ist und erst dann die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses wegen Geschäftsunfähigkeit beantragen.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1815x hilfreich)

Zitat (von smmz):
Kann man nun dem Anwalt eine Frist setzen, bis wann er die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit beantragen muss.


Kann man, muß er nur nicht beachten.

Es ist in der Regel sowieso schwierig, Geschäftsunfähigkeit nachträglich festzustellen.

Man könnte allerdings dem Anwalt, wenn er im Namen seines Mandanten diese Behauptung aufstellt, mit einer negativen Feststellungsklage drohen (weil man IMO offenkundig ein Feststellungsinteresse hat, daß die Gegenseite mit diesen Behauptungen nicht zur Unzeit Klage erhebt).

Allerdings braucht man dazu noch mehr Informationen. Was soll die Geschäftsunfähigkeit mit der Zwangsversteigerung zu tun haben? Zu letzterer bedarf es ja gerade *nicht* der Zustimmung (und damit der Geschäftsfähigkeit) des Betreffenden. Er könnte folglich auch nichts "anfechten". Wenn die Zwangsversteigerung schon unzulässig gewesen sein sollte, wäre der Erwerb trotzdem gutgläubig und damit wirksam, dann müßte der Betreffende sich an seine Bank halten.

-- Editiert von BigiBigiBigi am 27.02.2019 11:33

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126106 Beiträge, 40601x hilfreich)
Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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