Rechtstsanwalt R. S. aus G.

31. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
Nasevoll
Status:
Schüler
(169 Beiträge, 19x hilfreich)
Rechtstsanwalt R. S. aus G.

Habe ein sehr ominöses Schreiben von einem mir unbekannten Rechtsanwaltes aus Gera bekommen mit folgendem Text:

Sehr geehrter Herr K.
seit dem Jahre 1999 bietet das Verbraucherinsolvenzverfahren die Möglichkeit innerhalb von 6 Jahren schuldenfrei zu werden.
Vorausstezung hierfür ist jedoch, dass ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit allen Gläubigern von einer hierzu geeigneten Stelle durchgeführt werden muss.
Meine Kanzlei, als geeignete Stelle im Sinne den § 305 Insolvenzverordnung, führt dieses erforderliche außergerichtliche Schuldenplanungsverfahren bundesweit auf Beratungshilfe-Basis durch. Der Eigenanteil hierfür beträgt 10,00€ und es kommen keine weiteren Kosten an meine Kanzlei hinzu.
Die Kosten für ein etwaiges gerichtliches Insolvenzverfahren können Ihnen auf Antrag gestundet werden, wenn Sie nicht in der Lage sein sollten, dieses zu tragen.
Diese für den Schuldner wichtige Änderung des Insolvenzrechtes hat zur Folge, dass nunmehr auch einkommensschwache Schuldner die Restschuldbefreiung erlangen können.
Für teleninische Rückfragen bzw weitergehende Informationen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mfg
.....

Kann da jemand was mit anfangen??
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Vielen Dank für Antworten

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9545 Beiträge, 2343x hilfreich)

quote:
Machen jetzt RA auch Brief-Spam?


Gute Frage !

Am besten Sie rufen mal in der kanzlei an und fragen, was es damit auf sich hat.

Ansonsten: Mülleimer!

Gruß Justice

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6994 Beiträge, 3911x hilfreich)

Und genau diese Werbezüge von Rechtsanwälten sind der Grund dafür, dass der Gesetzgeber die Beratungshilfe für Insolvenzberatungen ganz abschaffen will. In der Regel ist der RA weit weg vom Sitz des Schuldners, lässt sich einfach nur Unterlagen schicken, trägt Daten in ein Standartformular ein, fertigt einen Standartschuldenbereinigungsplan und lässt den Schuldner dann wieder alleine. Insbesondere bietet er keine Hilfe für die letztendliche Stellung des Insolvenzantrages.

Daher am besten dieses Schreiben wirklich ignorieren, oder den RA bei der Anwaltskammer melden oder Kontakt zum DAV aufnehmen.

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#3
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 902x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
Nasevoll
Status:
Schüler
(169 Beiträge, 19x hilfreich)

Mich interessiert woher er meine Daten hat und das wird er sicher nicht rausrücken

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#5
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

Sie können den Kollegen ja danach fragen - unter Hinweis auf sein standeswidriges Verhalten.

Eine Drohung mit der Kammer zieht hin und wieder, der DAV interessiert sich dafür eher weniger...;)

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#6
 Von 
Messdiener
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Nasevoll -
könnte ein Grund für diese Mail sein, dass Du in der Vergangenheit in anderen Foren zu dem Thema Schulden/Verbraucherinsolvenz gepostet hast? Ein Rechtsanwalt S. (den Namen kennst Du offenbar) aus Gera postete vor einiger Zeit im Forum-Schuldnerberatung.

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#7
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6994 Beiträge, 3911x hilfreich)

@ Ruhrdiver

Denke schon, dass sich der DAV, insbesondere die Mitglieder der ARGE Insolvenzrecht bzw. ARGE Verbraucherinsolvenz grundsätzlich dafür interessieren. Das Thema Einschränkung/Abschaffung Beratungshilfe ist nämlich gerade höchst aktuell und der Unmut über die Kollegen, die mit soetwas auf großen Fischfang gehen, ziemlich hoch.

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#8
 Von 
Nasevoll
Status:
Schüler
(169 Beiträge, 19x hilfreich)

@Ruhrdiver
Hab da angerufen auch mit dem hinweis auf standeswiedriges verhalten auf meine frage woher er meine daten hat kam nur die antwort:
KANN ICH IHNEN NICHT SAGEN

@Messdiener
ich bin nur in diesem forum

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#9
 Von 
Nasevoll
Status:
Schüler
(169 Beiträge, 19x hilfreich)

War gerade mal auf der HP von ihm da steht doch wirklich:

Er ist beim Landgericht Gera als Rechtsanwalt zugelassen.
Er übt seinen Beruf nach den Regeln der Bundesrechtsanwaltsordnung, Berufsordnung für
Rechtsanwälte sowie der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung aus.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 902x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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