Retoure an falsche Adresse gesendet, Unternehmen verweigert die Herausgabe

4. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Flappy12
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Retoure an falsche Adresse gesendet, Unternehmen verweigert die Herausgabe

Guten Tag zusammen !
Da ich sonst nicht wusste in welches Forum ich das posten sollte, stelle ich es hier rein. Habe diesen Fall als fiktiv bezeichnet, damit ich keine persönliche Daten nutzen muss.

Der fiktive Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

Ein Verbraucher kauft auf den Online-Webseiten von Unternehmen A und Unternehmen B verschiedene Waren ein. Er erhält die Waren nach Lieferung, stellt dann aber fest, dass ihm die bestellte Ware nicht zusagt. Also widerruft er die beiden Verträge in der ordnungsgemäßen Frist und sendet die Waren zurück. Dabei unterläuft ihm ein folgenschwerer Fehler: Er vertauscht die Adressen, sodass Unternehmen A die Ware von Unternehmen B erhält und umgekehrt. Während Unternehmen A die falsche Ware sofort wieder an den Verbraucher zurücksendet, weigert sich Unternehmen B dagegen, die falsche Ware zurück an den Verbraucher zu senden. Der Verbraucher überlegt sich nun, welche Rechte er gegen Unternehmen B gültig machen kann.

Soviel zum Sachverhalt. Nun stellen sich eben die Fragen:

Wer ist Eigentümer der Ware bei der Beziehung zwischen Unternehmen B und dem Verbraucher ?

Welche Rechte kann der Verbraucher gegenüber dem Unternehmen B bezüglich der Herausgabe der irrtümlich erhaltenen Ware geltend machen ?

ich wünsche euch allen einen schönen Tag !

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27 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von Flappy12 ):
Der Verbraucher überlegt sich nun, welche Rechte er gegen Unternehmen B gültig machen kann.

Gar keine, da das Unternehmen überhaupt nicht verpflichtet ist, die Ware zurückzusenden.



Zitat (von Flappy12 ):
Welche Rechte kann der Verbraucher gegenüber dem Unternehmen B bezüglich der Herausgabe der irrtümlich erhaltenen Ware geltend machen ?

Er hat das Recht auf Abholung nach vorheriger Terminvereinbarung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von Flappy12 ):
weigert sich Unternehmen B dagegen, die falsche Ware zurück an den Verbraucher zu senden


Mit welcher Begründung?

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16512 Beiträge, 9303x hilfreich)

Zurücksenden muss Unternehmer B jedenfalls nicht. Unternehmer B muss die Ware nur zur Abholung bereithalten.
Der Verbraucher ist natürlich weiterhin Eigentümer, so dass Unternehmer B die Ware weder behalten noch entsorgen darf.
Aber die Organisation des Rücktransports ist Aufgabe des Verbrauchers.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Abgesehen von der Bereitstellung zur Abholung könnte man durchaus ein Zurücksenden durch das Unternehmen konstruieren, wenn man nachweist, dass dies quasi deren Tagesgeschäft ist und ohne größeren Aufwand durchzuführen ist. Unterhält das Unternehmen also eine eigene Versandabteilung mit Retourencenter wo auch tagtäglich DHL, Hermes und Co ein und aus gehen, oder ist das Unternehmen eher zu dem Paket gekommen, wie die Jungfrau zum Kind? Natürlich gegen volle Kostenerstattung bzw. Vorauslage, aber ich nehme an darum geht es hier nicht.

-- Editiert von NaibaF123 am 06.01.2020 11:37

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38441 Beiträge, 14004x hilfreich)

Bei einen großen Versandhaus dürfte es schwierig sein, überhaupt den Krempel zu finden. Unter den xy Retouren, die täglich ankommen. Kann durchaus sein, dass die Retoure keinem Absender mehr zuzuordnen ist.

wirdwerden

-- Editiert von wirdwerden am 06.01.2020 15:01

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#6
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Kann durchaus sein, dass die Retoure keinem Absender mehr zuzuordnen ist.
Das würde dann aber zu Lasten des Empfängers gehen. Paket aufmachen, nicht identifizieren können und es dann "auf einen großen Haufen werfen" ist essig. Ein wenig mehr Pflichten treffen den Empfänger falscher Pakete dann doch. Der Inhalt dürfte sich ja mindestens recht gut beschreiben lassen können.

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16512 Beiträge, 9303x hilfreich)

Zitat:
Paket aufmachen, nicht identifizieren können und es dann "auf einen großen Haufen werfen" ist essig. Ein wenig mehr Pflichten treffen den Empfänger falscher Pakete dann doch.

Das kann man so pauschal nicht sagen. Der Empfänger eines falschen Pakets muss mit der nicht identifizierbaren Ware nicht sorgfältiger umgehen als mit eigener Ware. Und bekanntlich gibt es Unternehmen, die eingehende eigene Retouren wirklich nur "auf einen großen Haufen werfen" (weil sortieren und wieder verkaufsfertig machen zu teuer ist).

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38441 Beiträge, 14004x hilfreich)

drkabo, so kenne ich es auch. die (ungelernten) Paketöffner haben nicht einen Katalog neben sich liegen, um dann aus mitunter x-tausenden Artikeln von Fall zu fall zu überprüfen, ob das Teil zum Sortiment gehört, und wenn ja, dann womöglich noch, ob es tatsächlich hier gekauft worden ist, oder woanders.

Und - man muss mit fremder Ware, die einem unaufgefordert zugeschickt wird, nicht sorgfältiger umgehen als mit eigener Ware.

wirdwerden

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#9
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Und - man muss mit fremder Ware, die einem unaufgefordert zugeschickt wird, nicht sorgfältiger umgehen als mit eigener Ware.


Natürlich muss man das nicht, dann muss man allerdings mit den daraus resultierenden Konsequenzen leben können.

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#10
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
drkabo, so kenne ich es auch. die (ungelernten) Paketöffner haben nicht einen Katalog neben sich liegen, um dann aus mitunter x-tausenden Artikeln von Fall zu fall zu überprüfen, ob das Teil zum Sortiment gehört, und wenn ja, dann womöglich noch, ob es tatsächlich hier gekauft worden ist, oder woanders.

Die ungelernten Paketöffner werden aber in aller Regel dazu in der Lage sein eine Sendung zweifelsfrei identifizieren zu können. In alle Regel läuft das über den Retourenschein, aus welchem hervorgeht was denn drin sein sollte oder zumindest könnte. Dazu braucht es keinen Katalog über das gesamte Sortiment. Heutzutage gibt es elektrische Rechner, welche individuell für jedes eingehende Paket klar definieren, was drin sein müsste, oder zumindest drin sein könnte.
Bestellt der TE 10kg Katzenfutter, sende dann aber ein iPhone zurück, müsste selbst der ungelernteste Packer aufhorchen. Das könnte man maximal noch verargumentieren, wenn er 10kg Futter der Sorte Rind bestellt, aber das optisch durchaus ähnlich Futter der Sorte ******* zurücksendet.

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#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38441 Beiträge, 14004x hilfreich)

Es interessiert nicht, was es gibt, auf dem Markt. Niemand ist verpflichtet, die Tütteligkeit dritter Personen durch eigene Maßnahmen abzusichern.

wirdwerden

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#12
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Niemand ist verpflichtet, die Tütteligkeit dritter Personen durch eigene Maßnahmen abzusichern.


Richtig.
Der Schuh passt aber an beide Füße.
Wenn der Händler, aus welchen Gründen auch immer, alles mögliche mit der Ware macht, sie aber nicht dem TE zu Abholung bereit hält, ist er halt schadenersatzpflichtig.

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#13
 Von 
Flappy12
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Also die Herausgabe wird verweigert mit der Argumentation, dass man erst warten wolle, bis die richtige Retoure angekommen ist. Diese habe ich am 11.12.19 als Päckchen verschickt und bis heute ist sie laut dem Unternehmen nicht angekommen (was ich stark bezweifle). Die falsche Retoure, welche sie anfangs erhalten haben, besitzen sie noch und wurde auch als falsche Retoure identifiziert und zur Seite gelegt. Das jedenfalls wurde mir zugesichert, also ist die Ware nicht verloren gegangen. Ich habe zudem angeboten, alle anfallenden Kosten zu übernehmen bzw. das Paket vor Ort abzuholen, beide Möglichkeiten wurden mit der eingangs erwähnten Argumentation abgelehnt/verweigert.
Nun frage ich mich, ob es sich in so einem Fall lohnt, einen Rechtsanwalt einzuschalten?
Die Rechnungssume der nicht herausgegeben Ware beläuft sich auf 400€.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Über was wird hier diskutiert? Laut TE weigert sich Unternehmen B doch nur, die Ware zurück zu senden.

Zitat (von Flappy12 ):
Während Unternehmen A die falsche Ware sofort wieder an den Verbraucher zurücksendet, weigert sich Unternehmen B dagegen, die falsche Ware zurück an den Verbraucher zu senden.

Und damit hat Unternehmen B auch recht. Unternehmen B muss die Ware nur abholbereit lagern. (Und könnte dem TE auch noch Lagerkosten in Rechnung stellen.)

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Flappy12 ):
Nun frage ich mich, ob es sich in so einem Fall lohnt, einen Rechtsanwalt einzuschalten?


Ja, nein, vielleicht.

Hängt ganz davon ab, wie einsichtig der Händler auf ein Schreiben eines RA reagiert und ob man bei fehlender Einsichtigkeit auch bereit ist den Klageweg zu beschreiten. Falls ja, sollte man die Hilfe suchen.

Der Herausgabeanspruch der falschen Ware ist völlig losgelöst vom Widerrufsvorgang zu sehen.

Widerrufsvorgang: hier wären die genauen Daten hilfreich, da möglicherweise dazu weiteres Ungemach droht.

Berry

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#16
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von Flappy12 ):
Diese habe ich am 11.12.19 als Päckchen verschickt und bis heute ist sie laut dem Unternehmen nicht angekommen (was ich stark bezweifle).
Das ist durchaus schlecht, denn bei 400€ Warenwert kann einem das unversicherte Päckchen durchaus nachkommen. Zwar haftet der gewerbliche Händler durchaus für Verschlechterungen/Verlust auf dem Postweg, man kann aber durchaus hier die Versandart als unangemessen betiteln. Den Schuh hat man sich quasi selbst angezogen.
Oder wurde diese Versandart durch das Unternehmen explizit gefordert/zur Verfügung gestellt?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von Flappy12 ):
Also die Herausgabe wird verweigert mit der Argumentation, dass man erst warten wolle, bis die richtige Retoure angekommen ist.

Das hat man schriftlich?



Zitat (von Sir Berry):
Der Herausgabeanspruch der falschen Ware ist völlig losgelöst vom Widerrufsvorgang zu sehen.

So ist es.



Zitat (von Flappy12 ):
Nun frage ich mich, ob es sich in so einem Fall lohnt, einen Rechtsanwalt einzuschalten?

Für den Anwalt in jedem Falle, für den Kunden derzeit noch nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von NaibaF123):
man kann aber durchaus hier die Versandart als unangemessen betiteln.

Ja, kann man. Ist aber irrelevant.



Aber bei einem Päckchen, wie könnte man da den Versand nachweisen? Denn ohne Versandnachweis wird man wohl ein Problem bei dem Händler bekommen...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
als Päckchen verschickt


Das könnten teure 1,70 € Ersparnis werden.

Was ist denn mit der Bezahlung der Ware? Hat die Firma das Geld schon/noch?

In dem Fall gäbe es ja keinen Grund das "fremde" Paket zu behalten, bis die "eigene" Retoure eingetroffen ist, denn man hat ja das Geld.





-- Editiert von !!Streetworker!! am 07.01.2020 23:58

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#20
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ja, kann man. Ist aber irrelevant.

Nun, wenn du dem TE dann erklärst inwiefern es irrelevant ist, dass er u.U. zur Zahlung von Wertersatz für die 400€-Ware aufgefordert wird...

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von NaibaF123):
Nun, wenn du dem TE dann erklärst inwiefern es irrelevant ist, dass er u.U. zur Zahlung von Wertersatz für die 400€-Ware aufgefordert wird...

Da ich das ich nie behauptet habe, was sollte ich da erklären?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von NaibaF123):
man kann aber durchaus hier die Versandart als unangemessen betiteln.

Ja, kann man. Ist aber irrelevant.


qed.



-- Editiert von NaibaF123 am 08.01.2020 14:37

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von NaibaF123):
qed.

Nö, nix qed. Das hat nichts mit Wertersatz zu tun. Wie kommt man darauf?


Das was darunter steht, der fehlende Nachweis des absendens, das hat was mit Wertersatz zu tun.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das hat nichts mit Wertersatz zu tun. Wie kommt man darauf?

Auch im B2C treffen den Kunden gewisse Nebenpflichten. Dazu gehört ein entsprechender Versand, welcher in den Wertregionen durchaus inklusive einer Transportversicherung zu geschehen hat, sollte nichts anderes explizit verinbart wurden sein, oder er aus sonst einem Grund zu einer anderen Annahme verleitet werden.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von NaibaF123):
Dazu gehört ein entsprechender Versand, welcher in den Wertregionen durchaus inklusive einer Transportversicherung zu geschehen hat,

Nicht im Rahmen des Widerrufs.



Zitat (von NaibaF123):
sollte nichts anderes explizit verinbart wurden sein oder er aus sonst einem Grund zu einer anderen Annahme verleitet werden.

So wie hier. Da gibt es nicht nur eine Annahme, es steht ziemlich konkret im Gesetz, das hier der Verkäufer im Rahmen des Widerrufs das Risiko trägt. Und dieser § ist unabdingbar.

Durch diese Hintertüre wird der Verkäufer in dem Falle nicht schreiten können.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#26
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
So wie hier. Da gibt es nicht nur eine Annahme, es steht ziemlich konkret im Gesetz, das hier der Verkäufer im Rahmen des Widerrufs das Risiko trägt. Und dieser § ist unabdingbar.

Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Nur muss sich der Verkäufer hier nicht eine zusätzliche, unübliche Gefahr aufbürden lassen, weil der Kunde meint mit dem Timbuktuer-Eselversand noch 10ct. sparen zu müssen...

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#27
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von NaibaF123):
Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.

Doch. Nennt sich "Umgehungstatbestand". Wenn der Händler das Risiko durch Versicherung senken will, muss er das selber machen.



Zitat (von NaibaF123):
Nur muss sich der Verkäufer hier nicht eine zusätzliche, unübliche Gefahr aufbürden lassen,

Der Versand mit einem der hier zugelassenen Versanddienstleister dürfte gewiss nicht unter "unübliche Gefahr" zu verorten sein. Auch nicht bei Päckchen.



Zitat (von NaibaF123):
weil der Kunde meint mit dem Timbuktuer-Eselversand noch 10ct. sparen zu müssen...

Er wird hoffentlich (und höchstwahrscheinlich) mit einem der hier zugelassenen Versanddienstleister versendet haben ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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