bin Kläger in einem komplexen Sachverhalt mit mehreren Argumentation seitens mir und seitens des Beklagten.
Der Richter teilte bis vor kurzen meine Argumentation, da aber der Beklagte durch eine RAin vertreten wird, und immer erneut ihre gleiche Stellungnahme abgibt (ich weise nochmals daraufhin, am Ende wiederhole ich nochmal, dass...), hat der Richter wohl sich lenken lassen.
Gegen die Terminsaufhebung habe ich einen neuen Termin beantragt; hierüber wurde noch nicht entschieden.
Laut Beschluss sollte dies jedoch vor zwei Wochen (max.) passiert sein. Bei der Geschäftsstelle angerufen, und die meinten, der Richter hat noch nicht entschieden.
Wenn der Sachverhalt, und die Rechtslage komplex ist, wer muss oder kann (Kläger oder Beklagte) beantragen, dass sich eine Kammer mit der Sache beschäftigt, obwohl der Streitwert unter 5000 Euro liegt?
-- Editiert von erklaerung_ueber am 04.06.2005 17:59:20
Richter will nicht entscheiden
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
§348 IV ZPO
ist eigentlich eindeutig:
'Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme [an/durch die Kammer] kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
'
Allerdings können beide Parteien das übereinstimmend beantragen, §348 III (3) ZPO
:
'Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn[...] die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
'
-- Editiert von Mareike am 05.06.2005 12:47:29
@mareike
die von dir zitierten Vorschriften betreffen das verfahjren vor dem Landgericht.
Hier geht es (Streitwert unter 5000 EUR) offenbar um ein Verfahren vor dem Amtsgericht.
Da gibt es keine Kammern.
Und eine Möglichkeit das Verfahren auf Antrag einer Partei an das (unzuständige) Landgericht abzugeben besteht nicht.
Gruß
Rpfl.
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@Rechtspfleger,
bei komplexen Sachverhalt -soweit ich mich erinnere - besteht doch die Möglichkeit, dass der Amtsrichter die Entscheidung der Kammer überträgt, wenn die Entscheidung grundsetzliche Bedeutung hat, oder nicht?
d.h. natürlich nach einem Streitwert unter 5000 Euro.
"bei komplexen Sachverhalt -soweit ich mich erinnere - besteht doch die Möglichkeit, dass der Amtsrichter die Entscheidung der Kammer überträgt, wenn die Entscheidung grundsetzliche Bedeutung hat, oder nicht?"
Nein, eine solche streitwertunabhängige Zuständigkeit des LG kennt das GVG nicht (vgl. §§ 23
, 71 GVG
).
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"fiat justitia et pereat mundus..."
-- Editiert von Bob.Vila am 06.06.2005 12:29:52
-- Editiert von Bob.Vila am 06.06.2005 12:30:15
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