Guten Tag,
in folgendem Fall soll eine Wohneinheit in einem Mietshaus, die seit etwa sieben Jahren von der potenziellen Käuferin bewohnt wird, nun käuflich erworben werden. Die Käuferin und die 83-jährige Vermieterin sind sich einig über den geplanten Kauf, und die Gespräche verlaufen in Anwesenheit eines Anwalts und Notars harmonisch und zielführend. Die Vermieterin lebt eigenständig und ohne Betreuung in einer anderen Immobilie und erfreut sich guter geistiger und körperlicher Gesundheit.
Allerdings ist die familiäre Situation der Vermieterin komplex. Sie hat sechs Kinder, zu denen das Verhältnis teils angespannt ist. Einige der Kinder, die dem inzwischen verstorbenen Vater näher standen, haben ein eher distanziertes Verhältnis zur Mutter, und es scheint, als ob manche primär auf das künftige Erbe warten.
Im Hinblick auf den Kaufvertrag wurde der Käuferin aus dem Bekanntenkreis empfohlen, zur Absicherung ein ärztliches Attest zur Geschäftsfähigkeit der Vermieterin einzuholen. Damit könnte verhindert werden, dass Jahre später, z. B. im Fall eines Umzugs der Vermieterin in ein Pflegeheim oder ihres Ablebens, eines der Kinder den Vertrag anficht – möglicherweise mit der Behauptung, die Mutter sei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht geschäftsfähig gewesen.
Daraus ergeben sich folgende Fragen:
1. Besteht tatsächlich ein Risiko, dass ein solcher Kaufvertrag Jahre später aufgrund solcher Behauptungen angefochten wird? Wie stehen die Chancen, dass eine Anfechtung Erfolg haben könnte?
2. Welche Vorsorgemaßnahmen könnten getroffen werden, um den Kaufvertrag rechtlich möglichst abzusichern?
Ratschläge oder Meinungen zur Absicherung wären hilfreich, da das Ziel darin besteht, den Vertrag ohne zukünftige Streitigkeiten abzuschließen und beiden Parteien langfristig Sicherheit und Ruhe zu gewährleisten.
Mit freundlichen Grüßen
Adam
-- Editiert von User am 5. November 2024 04:29
Rückabwicklung / Anfechtung Immobilienkaufvertrag aufgrund von Geschäftsunfähigkeit
5. November 2024
Thema abonnieren
Frage vom 5. November 2024 | 04:24
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Rückabwicklung / Anfechtung Immobilienkaufvertrag aufgrund von Geschäftsunfähigkeit
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#1
Antwort vom 5. November 2024 | 09:06
Von
Status: Unbeschreiblich (40125 Beiträge, 14283x hilfreich)
Wenn man sich unbedingt überflüssige Kosten aufhalsen will, okay. Der Notar überzeugt sich bei Vertragsschluss, ob die vertragsschließenden Personen wissen, was sie unterschreiben, und das reicht. Übrigens, auch demente Personen, die nicht unter Betreuung stehen, können einen solchen Vertrag abschließen. Sie müssen nur im Augenblick der Vertragsunterzeichnung wissen, was sie tun.
Also, alles kein Problem.
wirdwerden
#2
Antwort vom 5. November 2024 | 09:07
Von
Status: Richter (8413 Beiträge, 1768x hilfreich)
Zitat1. Besteht tatsächlich ein Risiko, dass ein solcher Kaufvertrag Jahre später aufgrund solcher Behauptungen angefochten wird? Wie stehen die Chancen, dass eine Anfechtung Erfolg haben könnte? :
Da ein Anwalt und ein Notar das ganze begleiten, sehe ich kein Risiko.
ZitatAllerdings ist die familiäre Situation der Vermieterin komplex. Sie hat sechs Kinder, zu denen das Verhältnis teils angespannt ist. Einige der Kinder, die dem inzwischen verstorbenen Vater näher standen, haben ein eher distanziertes Verhältnis zur Mutter, und es scheint, als ob manche primär auf das künftige Erbe warten. :
Erben kann man erst, wenn die Person verstorben ist.
Zitat2. Welche Vorsorgemaßnahmen könnten getroffen werden, um den Kaufvertrag rechtlich möglichst abzusichern? :
Wie oben geschrieben: Anwalt und Notar sind vorhanden.
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#3
Antwort vom 5. November 2024 | 10:21
Von
Status: Senior-Partner (6685 Beiträge, 1556x hilfreich)
ZitatIm Hinblick auf den Kaufvertrag wurde der Käuferin aus dem Bekanntenkreis empfohlen, zur Absicherung ein ärztliches Attest zur Geschäftsfähigkeit der Vermieterin einzuholen. :
Überflüssig.
Zitat:Damit könnte verhindert werden, dass Jahre später, z. B. im Fall eines Umzugs der Vermieterin in ein Pflegeheim oder ihres Ablebens, eines der Kinder den Vertrag anficht – möglicherweise mit der Behauptung, die Mutter sei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht geschäftsfähig gewesen.
Die Behauptung ist irrelevant, es müsste ein gerichtsfester Nachweis erfolgen. Das wird nicht möglich sein.
Es muss nicht der Bürger seine Geschäftsfähigkeit nachweisen - derjenige, der sie bestreitet, muss nachweisen, daß sie nicht gegeben war.
Zitat:1. Besteht tatsächlich ein Risiko, dass ein solcher Kaufvertrag Jahre später aufgrund solcher Behauptungen angefochten wird?
Anfechten kann man alles.
Zitat:Wie stehen die Chancen, dass eine Anfechtung Erfolg haben könnte?
Gleich Null.
Zitat:
2. Welche Vorsorgemaßnahmen könnten getroffen werden, um den Kaufvertrag rechtlich möglichst abzusichern?
Es sind keine notwendig.
Zitat:
Ratschläge oder Meinungen zur Absicherung wären hilfreich, da das Ziel darin besteht, den Vertrag ohne zukünftige Streitigkeiten abzuschließen und beiden Parteien langfristig Sicherheit und Ruhe zu gewährleisten.
Das wird nicht funktionieren, wenn das Verhältnis so ist wie beschrieben. Da kann man machen was man will, die Raffgeier und Erbschleicher werden immer alles versuchen, um an das ihnen vermeintlich zustehende Erbe zu kommen.
Vielleicht sollte man stattdessen über ein Testament nachdenken, in dem man bestimmte Leute enterbt, so daß sie nur ihr Pflichtteil beanspruchen können, wenn die Mutter stirbt.
Darüber berät sie sich am besten mit einem Rechtsanwalt und Notar.
#4
Antwort vom 5. November 2024 | 10:40
Von
Status: Unbeschreiblich (126849 Beiträge, 40715x hilfreich)
ZitatDamit könnte verhindert werden ... :
Nö, kann es nicht.
Zitat1. Besteht tatsächlich ein Risiko, dass ein solcher Kaufvertrag Jahre später aufgrund solcher Behauptungen angefochten wird? :
Selbstverständlich.
ZitatWie stehen die Chancen, dass eine Anfechtung Erfolg haben könnte? :
Aufgrund der unbekannten Faktoren / Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.
Zitat2. Welche Vorsorgemaßnahmen könnten getroffen werden, um den Kaufvertrag rechtlich möglichst abzusichern? :
Der Vertragsschluss erfolgt durch einen Notar, der sich auch von der Geschäftsfähigkeit der Parteien überzeugt.
Man könnte noch einen Käufer zwischen schalten, von dem man denn selber kauft. Der sollte dann allerdings ohne Abkömmlinge sein und danach durch Auswanderung etc. nicht mehr greifbar sein. Und die Kaufnebenkosten fallen natürlich auch doppelt an.
Zitatda das Ziel darin besteht, den Vertrag ohne zukünftige Streitigkeiten abzuschließen und beiden Parteien langfristig Sicherheit und Ruhe zu gewährleisten. :
Wenn die bösen Erbschleicher schleichen, wird sie erfahrungsgemäß keiner durch Buchstaben auf Papier aufhalten ...
#5
Antwort vom 5. November 2024 | 11:24
Von
Status: Bachelor (3909 Beiträge, 630x hilfreich)
ZitatBesteht tatsächlich ein Risiko, dass ein solcher Kaufvertrag Jahre später aufgrund solcher Behauptungen angefochten wird? Wie stehen die Chancen, dass eine Anfechtung Erfolg haben könnte? :
Einzig fällt mir noch ein, ein Gutachten, welches den Wert der Wohnung zum Zeitpunkt des Verkaufes enthält.
Damit nicht gesagt werden kann, sie wurde zu billig verkauft.
Ansonsten kann mit Anwalt und Notar eigentlich nichts passieren.
ZitatVielleicht sollte man stattdessen über ein Testament nachdenken, in dem man bestimmte Leute enterbt, so daß sie nur ihr Pflichtteil beanspruchen können, wenn die Mutter stirbt. :
Glaube kaum, dass die Verkäuferin, da sie eine fremde Person ist, von der Käuferin Ratschläge will, wie sie ihr Testament gestalten soll.
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