Rückforderung Schenkung (grober Undank)

10. Juni 2025 Thema abonnieren
 Von 
Daniel19
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Rückforderung Schenkung (grober Undank)

Guten Tag ihr Lieben

Erstmals bedanke ich mich rechtherzlich bei jedem von euch und an das Forum.
Ich finde es sehr schön, dass es so etwas gibt.



Folgendes ist passiert:


Mein Vater hatte vor 13 Jahren sein Haus an mich und meinen Bruder verschenkt, er haut auch jeden Cent selbst bezahlt.

Jetzt will mein Bruder aus reinem Hass meinen Vater und mich aus dem Haus werfen, in dem mein Vater und ich leben.

Kann diese Schenkung in diesem Fall dann wegen grobem Undank auch nach länger als 10 Jahren widerrufen werden?

Vielen lieben Dank euch
Wünsche euch alles Gute
Liebste Grüße

-- Editiert von Moderator topic am 10. Juni 2025 17:03

-- Thema wurde verschoben am 10. Juni 2025 17:03

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



31 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37498 Beiträge, 6270x hilfreich)

Zitat (von Daniel19):
Kann diese Schenkung in diesem Fall dann wegen grobem Undank auch nach länger als 10 Jahren widerrufen werden?
Der Vater ist der Schenker. Der hat das Haus verschenkt. Der Vater will die Schenkung widerrufen?

Dein Bruder ist der Beschenkte, dem gehört ein halbes Haus.
Du bist der andere Beschenkte. Dir gehört auch ein halbes Haus. Du wohnst in deinem halben Haus.

Dein Bruder will seinen Vater und dich aus dem Haus werfen?
Hast du was verwechselt?

Wie kommst du auf 10 Jahre?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Daniel19
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Erstmal vielen lieben Dank für die Antwort :-)

Ja also das Haus gehört zur Hälfte mir und zur Hälfte meinem Bruder, da mein Vater es an uns verschenkt hat.

Kann mein Vater da rechtlich die Schenkung zurück nehmen?

Das mit den 10 Jahren habe ich bei meiner groben Recherche gelesen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8484 Beiträge, 4629x hilfreich)

Zitat (von Daniel19):
Jetzt will mein Bruder aus reinem Hass meinen Vater und mich aus dem Haus werfen, in dem mein Vater und ich leben.

Er kann euch nicht rauswerfen.
Zitat (von Daniel19):
Kann diese Schenkung in diesem Fall dann wegen grobem Undank auch nach länger als 10 Jahren widerrufen werden?


https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__530.html

Zitat (von Anami):
Dir gehört auch ein halbes Haus. Du wohnst in deinem halben Haus.

Nö, ihm gehört kein halbes Haus und daher kann er nicht in "seinem" halben Haus wohnen.

Ihm gehört die Hälfte von jedem Quadratmeter des Hauses.

-- Editiert von User am 10. Juni 2025 13:03

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Daniel19
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Aber er könnte das Haus verkaufen, oder nicht?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8484 Beiträge, 4629x hilfreich)

Zitat (von Daniel19):
Aber er könnte das Haus verkaufen, oder nicht?

Ja, er könnte seine Haushälfte verkaufen, sofern er einen Käufer dafür findet.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Sarmand
Status:
Schüler
(399 Beiträge, 46x hilfreich)

Zitat (von Daniel19):
Das mit den 10 Jahren habe ich bei meiner groben Recherche gelesen.


Das ist bereits die verlängerte Frist und nur unter ganz harten Voraussetzungen kann diese keine Rolle spielen. Dazu müsste es aber zumindest einen Mordversuch geben. Nur "aus dem Haus ekeln" wäre nicht Mal eine sichere Sache innerhalb der Frist.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14720 Beiträge, 4524x hilfreich)

Hallo,

praktisch kann man ein halbes Haus nur untereinander verkaufen, zumindest für einen ordentlichen Preis.
Will und kann dein Bruder dich denn auszahlen? Oder du (ihr) ihn?
[interessant wird es, wenn dein Vater ihn auszahlt und ihn dann enterbt, somit würde dein Bruder die Hälfte von seinem eigenen zukünftigen Erbteil zahlen/bekommen]

Was sonst noch möglich ist ist eine Teilungsversteigerung. In dem Fall geht das gesamte Haus in eine Versteigerung, aber auch die Teileigentümer können dann mitbieten.

Für den Fall würde ich mir einen Preis festlegen den ich selber für das Haus zahlen will (und kann), und bis zu diesem Betrag mitbieten (ein bisschen pokern geht natürlich auch, meinen Maximalpreis kennt ja niemand). Entweder ist das dann ein Schnäppchen, oder ich bekomme für den eigenen Anteil mehr als er mir selber wert ist. Also win-win.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Daniel19
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Aber in den Link von cruncc1 steht nichts von einer Frist oder liege ich da falsch?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Daniel19
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Er will jetzt halt nach einem Streitfall das Haus verkaufen an irgendwelche Investoragenturen, damit mein Vater und Ich auf der Straße sind, aus keinen anderen Grund.

Er braucht das Geld auch nicht wirklich, auszahlen will er mich nicht und ich kann ihn nicht auszahlen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33983 Beiträge, 17646x hilfreich)

Er will jetzt halt nach einem Streitfall das Haus verkaufen an irgendwelche Investoragenturen, damit mein Vater und Ich auf der Straße sind, aus keinen anderen Grund. Da ihm das Haus nicht gehört, kann er es nicht verkaufen - Ende.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37498 Beiträge, 6270x hilfreich)

Zitat (von Daniel19):
Kann mein Vater da rechtlich die Schenkung zurück nehmen?
Ja, dein Vater kann das versuchen. Das mit dem groben Undank und mit den 10 Jahren war wohl falsch recherchiert.
Wer soll denn hier grob undankbar gewesen sein?

Dein Vater wohnt wahrscheinlich in der Haushälfte, die er deinem Bruder geschenkt hatte. Richtig?
Hat dein Vater dort Wohnrecht von seinem Sohn?

Und du wohnst in deiner Haushälfte, die dein Vater dir geschenkt hat. Richtig?

Ja, dein Bruder könnte seine Haushälfte verkaufen. Solange aber dein Vater dort drin wohnt, dürfte das schwer werden.
Und wenn es ein Einfamilienhaus ist--- wirds noch schwerer.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33983 Beiträge, 17646x hilfreich)

Dein Vater wohnt wahrscheinlich in der Haushälfte, die er deinem Bruder geschenkt hatte. Es gibt keine "Haushälfte".

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Daniel19
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, dein Vater kann das versuchen. Das mit dem groben Undank und mit den 10 Jahren war wohl falsch recherchiert.
Wer soll denn hier grob undankbar gewesen sein?

Würde er damit auch Recht bekommen?




Dein Vater wohnt wahrscheinlich in der Haushälfte, die er deinem Bruder geschenkt hatte. Richtig?
Hat dein Vater dort Wohnrecht von seinem Sohn?
Genau. Nein, so etwas wie Nießbrauchrecht oder so nicht.


Und du wohnst in deiner Haushälfte, die dein Vater dir geschenkt hat. Richtig?
Ja also es ist ein Einfamilienhaus.
Ich habe quasi nur 1 Raum und Papa auch nur, falls das wichtig ist?



Ja, dein Bruder könnte seine Haushälfte verkaufen. Solange aber dein Vater dort drin wohnt, dürfte das schwer werden.
Und wenn es ein Einfamilienhaus ist--- wirds noch schwerer.



Wer soll denn hier grob undankbar gewesen sein?

Mein Bruder meinem Vater gegenüber.
Mir auch aber das wird wohl keine große Rolle spielen.

-- Editiert von User am 10. Juni 2025 13:59

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33983 Beiträge, 17646x hilfreich)

Würde er damit auch Recht bekommen? Nö, wie man schon in Antwort Nr. 6 lesen kann.
Wer soll denn hier grob undankbar gewesen sein? Der Bruder übt sein Recht aus, sein Eigentum zu verkaufen. Im Übrigen hätte der Vater derlei ja durch eine entsprechende Auflage bei der Schenkung unterbinden können. Insofern ist weit und breit kein "grober Undank" zu sehen.

-- Editiert von User am 10. Juni 2025 14:16

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14720 Beiträge, 4524x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Er will jetzt halt nach einem Streitfall das Haus verkaufen an irgendwelche Investoragenturen,
Dann soll er die doch erstmal finden (also die, die ihm ein halbes Haus abkaufen). :grins:
Lasst euch nicht verrückt machen, das wird so wie er sich das denkt nicht funktionieren.

Zitat:
Dein Vater wohnt wahrscheinlich in der Haushälfte, die er deinem Bruder geschenkt hatte. Richtig?
Möglich ist das, aber sicher nicht wahrscheinlich (selbst in einem Zweifamilienhaus mit getrennten Wohnungen nicht).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8484 Beiträge, 4629x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Möglich ist das, aber sicher nicht wahrscheinlich

Nein, das ist nicht möglich.

Jeder Eigentümer ist zur Hälfte Eigentümer an jedem Quadratmeter des Hauses (sowie des Grundstücks).

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18258 Beiträge, 9917x hilfreich)

Also halten wir fest:
- Rückforderung wegen Undank kommt realistisch nicht in Betracht. Eine Verkaufsabsicht ist kein Undank.
- Verkauf ist realistisch auch kaum möglich, weil der Bruder nur seinen 50%-Anteil verkaufen kann. Wer kauft schon ein 50%-Anteil?
- Prinzipiell kann der Bruder das Haus in die Zwangsversteigerung treiben. Bei der Versteigerung kann jeder mitbieten (auch Sie, Ihr Vater und Ihr Bruder). Dem Ersteigerer gehört dann das ganze Haus. Das kann also auch eine Chance für Sie sein, den Bruder "loszuwerden".

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14720 Beiträge, 4524x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Nein, das ist nicht möglich.
Warum gehst du auf diese Unwahrscheinlichkeit überhaupt ein?

Aber natürlich ist es möglich, nennt sich WEG.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Sarmand
Status:
Schüler
(399 Beiträge, 46x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Rückforderung wegen Undank kommt realistisch nicht in Betracht. Eine Verkaufsabsicht ist kein Undank.


Das alleine nicht, aber wenn man dann halt grob beleidigend wird oder gar wüste Drohungen ausspricht (wenn ihr nicht auszieht, dann setzt es was), dann wäre das Undank. ALLERDINGS ist das eben auch schon verjährt. Das hätte ggf. stafrechtliche Konsequenzen, aber selbst im Gefängnis würde ihm die Hälfte noch gehören (sofern er eben nicht wegen versuchten Mord oder so da sitzt)

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Sarmand
Status:
Schüler
(399 Beiträge, 46x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Rückforderung wegen Undank kommt realistisch nicht in Betracht. Eine Verkaufsabsicht ist kein Undank.


Das alleine nicht, aber wenn man dann halt grob beleidigend wird oder gar wüste Drohungen ausspricht (wenn ihr nicht auszieht, dann setzt es was), dann wäre das Undank. ALLERDINGS ist das eben auch schon verjährt. Das hätte ggf. stafrechtliche Konsequenzen, aber selbst im Gefängnis würde ihm die Hälfte noch gehören (sofern er eben nicht wegen versuchten Mord oder so da sitzt)

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Sarmand
Status:
Schüler
(399 Beiträge, 46x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Rückforderung wegen Undank kommt realistisch nicht in Betracht. Eine Verkaufsabsicht ist kein Undank.


Das alleine nicht, aber wenn man dann halt grob beleidigend wird oder gar wüste Drohungen ausspricht (wenn ihr nicht auszieht, dann setzt es was), dann wäre das Undank. ALLERDINGS ist das eben auch schon verjährt. Das hätte ggf. stafrechtliche Konsequenzen, aber selbst im Gefängnis würde ihm die Hälfte noch gehören (sofern er eben nicht wegen versuchten Mord oder so da sitzt)

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Sarmand
Status:
Schüler
(399 Beiträge, 46x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Rückforderung wegen Undank kommt realistisch nicht in Betracht. Eine Verkaufsabsicht ist kein Undank.


Das alleine nicht, aber wenn man dann halt grob beleidigend wird oder gar wüste Drohungen ausspricht (wenn ihr nicht auszieht, dann setzt es was), dann wäre das Undank. ALLERDINGS ist das eben auch schon verjährt. Das hätte ggf. stafrechtliche Konsequenzen, aber selbst im Gefängnis würde ihm die Hälfte noch gehören (sofern er eben nicht wegen versuchten Mord oder so da sitzt)

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8484 Beiträge, 4629x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Aber natürlich ist es möglich, nennt sich WEG.

Da es sich hier um kein Wohnungseigentum handelt, spielt das WEG hier keine Rolle.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Daniel19
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Das alleine nicht, aber wenn man dann halt grob beleidigend wird oder gar wüste Drohungen ausspricht (wenn ihr nicht auszieht, dann setzt es was), dann wäre das Undank. ALLERDINGS ist das eben auch schon verjährt. Das hätte ggf. stafrechtliche Konsequenzen, aber selbst im Gefängnis würde ihm die Hälfte noch gehören (sofern er eben nicht wegen versuchten Mord oder so da sitzt

Und genau das ist passiert.
Er hat meinem Vater gedroht und geschrieben, dass er ihn auf die Straße setzt wenn wir ihn nicht auszahlen und das er schon sehen wird, was passiert usw.
Und davon haben wir auch Verläufe.

Mein Vater hat über 4 Seiten lang versucht auf ihn einzureden und gesagt lass es doch sein ich will doch gar nichts Böses von dir usw und er dann immer wieder "wer sich mit ihm anlegt, wird das und das bekommen und das es ihm egal ist, wie viel er für die Hälfte bekommt, Hauptsache er kann uns schaden und noch viel mehr.

Reicht so etwas für groben Undank?

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41007 Beiträge, 14451x hilfreich)

Ich sehe das Problem darin, dass sich der Vater seinerzeit nicht ausreichend abgesichert hat. Ein Familienstreit, wie er immer mal vorkommen kann, reicht jedenfalls nicht aus, um den unbestimmten Rechtsbegriff "grober Undank" auszufüllen. Und mit einer gesetzlich als legal vorgesehenen Maßnahme (Veräußerung von Grundeigentum zu drohen) stellt auch keinen Undank iSd Gesetzes dar.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Sarmand
Status:
Schüler
(399 Beiträge, 46x hilfreich)

Zitat (von Daniel19):
Reicht so etwas für groben Undank?


Du musst auch schon komplett lesen. Aber nun gut.

1.) Es KÖNNTE dazu reichen, im Gegensatz zu Ladendiebstahl ist das gar nicht so genau definiert und müsste im Zweifelsfall ein Gericht entscheiden.

2.) Es spielt aber absolut keine Rolle. Wenn mehr als 10 Jahre vergangen sind, ist die Sache durch. Danach kann ich so grob undankbar sein wie ich will, solange eben kein Kapitalverbrechen im Raum steht. Die Hälfte des Hausen gehört deinem Bruder, Ende im Gelände und Schicht im Schacht!

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Sarmand
Status:
Schüler
(399 Beiträge, 46x hilfreich)

Zitat (von Daniel19):
Reicht so etwas für groben Undank?


Du musst auch schon komplett lesen. Aber nun gut.

1.) Es KÖNNTE dazu reichen, im Gegensatz zu Ladendiebstahl ist das gar nicht so genau definiert und müsste im Zweifelsfall ein Gericht entscheiden.

2.) Es spielt aber absolut keine Rolle. Wenn mehr als 10 Jahre vergangen sind, ist die Sache durch. Danach kann ich so grob undankbar sein wie ich will, solange eben kein Kapitalverbrechen im Raum steht. Die Hälfte des Hausen gehört deinem Bruder, Ende im Gelände und Schicht im Schacht!

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14720 Beiträge, 4524x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Er hat meinem Vater gedroht und geschrieben, dass er ihn auf die Straße setzt wenn wir ihn nicht auszahlen und das er schon sehen wird, was passiert usw.
Das ist nun absolut keine Drohung die zu groben Undank führt. Er versucht einfach nur seine Rechte durchzusetzen (ihm gehört die Hälfte, damit kann er theoretisch machen was er will - und das das nicht so funktioniert wie er denkt sollte doch mittlerweile klar sein).

"Grober Undank" muss in einem solchen Fall in Richtung "massive Körperverletzung" gehen, wenn nicht gar bis zur Tötung/Tötungsabsicht. Im Einzelfall kann auch schon eine öffentliche schwere Beleidigung ausreichen.
Von all' dem hast du bisher nichts berichtet.

Kleinigkeiten wie "ich besuche dich nicht mehr" oder ein paar Schimpfworte reichen hingegen nicht, obwohl auch das durchaus als grober Undank empfunden wird.

Zitat:
Da es sich hier um kein Wohnungseigentum handelt, spielt das WEG hier keine Rolle.
Nochmal, warum um Gottes Willen mischt du dich hier ein?
Aber wenn du es so drauf anlegst: Woher weißt du, dass es keine WEG ist (insbesondere, bevor der TS das mit dem Einfamilienhaus und den 2 Räumen gesagt hat, das kam nämlich erst später)?
Anami ist sicher von einem Haus mit zwei getrennten Wohungen ausgegangen, und da kann es durchaus so sein wie sie dachte. Und mein Kommentar war nur, dass das schon recht unwahrscheinlich ist (aber dennoch möglich).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37498 Beiträge, 6270x hilfreich)

Zitat (von Daniel19):
wenn ihr nicht auszieht, dann setzt es was), dann wäre das Undank.
Das ist Quatsch.
Und es wäre verkehrte Welt.
Du verwechselst also Schenker=Vater und Beschenkter=Sohn.
Nichts von dem, was du dir da zusammenreimst, ist verjährt. Heiße Luft und Unsinn haben keine Verjährungsfrist.

Zitat (von Daniel19):
Reicht so etwas für groben Undank?
Das reicht für jede Menge Unsinn.
Dein Vater sollte aufhören, beschwichtigende briefe zu schreiben.
Wenn dein Bruder was tun will, muss er nicht bveleidigen und drohen, sondern sich selbst erstmal schlau machen, was überhaupt geht.

Zitat (von reckoner):
Nochmal, warum um Gottes Willen mischt du dich hier ein?
Hä? Wieso einmischen?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14720 Beiträge, 4524x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Hä? Wieso einmischen?
Na in das Nebenthema, ob jedem die Hälfte von Allem gehört, oder jedem genau eine Wohnung.
Du hast mit diesem Unsinn* angefangen, und ich hab' das kurz kommentiert (wie andere auch). Und dann kommt cruncc1und behauptet, dass das gar nicht möglich sei (was auch wieder falsch ist).

*Unsinn, weil völlig abwegig

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 290.090 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
116.872 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
12