Russland-kritische Memes - Abmahnung?!

8. Juli 2022 Thema abonnieren
 Von 
Blaue_Gurke92
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Russland-kritische Memes - Abmahnung?!

Bin gerade etwas verwirrt und hoffe hier auf Aufklärung.

Ich habe seit Beginn des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine diverse Russland-kritische "Memes" auf Twitter geteilt.
Also Bilder mit satirischem Inhalt insbesondere auf Putin und Lawrow.
Deutsche Privatpersonen habe ich nicht angesprochen.

Jetzt habe ich heute Morgen auf einmal eine förmliche Zustellung von einer Anwaltskanzlei erhalten.
Darin werde ich im Namen eines mir namentlich unbekannten Mandanten aufgefordert, entsprechende Posts in Zukunft zu unterlassen. Ich soll dies per Unterschrift erklären und mich zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.001€ pro Zuwiderhandlung verpflichten.

Es wird desweiteren Bezug genommen auf fünf Anlagen, die einige meiner Tweets zeigen.
Es sind allesamt "Memes", die Putin und Lawrow verballhornen.

Jetzt soll ich für diese Unterlassungserklärung auch noch rund 1.300€ an Anwaltskosten zahlen.


Meine Frage ist, ob das rechtlich zulässig ist.
Es kann doch eigentlich kein deutscher Bürger über einen Anwalt quasi im Namen von Putin und Lawrow gegen einen anderen deutschen Bürger klagen?
Habe ich da einen Fehler in meinem Rechtsverständnis oder übersehe ich da etwas?

Würde diesen dämlichen Schrieb eigentlich gerne in die Mülltonne werfen.

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116328 Beiträge, 39248x hilfreich)

Zitat (von Blaue_Gurke92):
Darin werde ich im Namen eines mir namentlich unbekannten Mandanten aufgefordert, entsprechende Posts in Zukunft zu unterlassen.

Da wäre mal der Wortlaut interessant.



Zitat (von Blaue_Gurke92):
Meine Frage ist, ob das rechtlich zulässig ist.

Ja, in DE darf jeder jeden wegen allem abmahnen.
Fordern kann man, denn fordern kann man ja fast alles. Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", denn da spielen eine Vielzahl von Faktoren (kann er, will er, darf er, ist er vertraglich verpflichtet) mit.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Blaue_Gurke92
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich verstehe dieses ganze Abmahnungsprinzip so, dass eigentlich nur derjenige Aussicht auf Erfolg bei einer entsprechenden Klage hat, der auch Inhaber der verletzten Rechte ist (wie z.B. die Musikindustrie im Fall von Filesharing).

Sehe jetzt aus meiner laienhaften Sicht keine Grundlage dafür, dass irgendeine beliebige Person aus Deutschland vor einem deutschen Gericht für die Rechte der russischen Staatsführung eintreten und diese einklagen kann.

Sehe ich das richtig?

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#3
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 1136x hilfreich)

Ihre Sichtweise ist weitestgehend richtig. Der Mandant könnte auch in Vollmacht einer anderen Person handeln. Es wäre mir aber nicht bekannt, dass die beiden Politiker solche Aufträge vergeben haben.

Meine Idee: Die genannte Person könnte Urheber der "Memes" oder der Fotovorlagen sein und daher urheberrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen.

So oder so sollte das in der Abmahnung erklärt werden. Gibt es dort gar keine Erklärung? Sind keine Paragrafen genannt? Wenn dort nichts steht, dann können wir hier auch nicht weiter helfen.

In der Welt gibt es viele Spinner. Auch unter Rechtsanwälten gibt es die. Daher kommen auch viele Rechtsanwälte auf viele dumme Ideen. Sowieso, wenn es einen Mandanten gibt, der für den Versand solcher Schreiben zahlt. Sollte sich dieser Verdacht erhärten, dass hier offensichtlich unberechtigte Abmahnungen verschickt werden und Fantasiegebühren verlangt werden, dann sollten Sie die Rechtsanwaltskammer und ggf. auch die Staatsanwaltschaft informieren, am besten an dem Ort, an dem dieKanzlei sitzt.

Noch eine Idee: Prüfen Sie mal, ob es diesen Rechtsanwalt überhaupt gibt und ob angegebene Kontoverbindungen dieser Kanzlei zuzuordnen sind. Dazu am besten bei der Anwaltssuche der Bundesrechtsanwaltskammer nach dem Anwalt suchen und die dort zu findende Telefonnummer wählen, nicht die Nummer von dem Schreiben.

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#4
 Von 
Blaue_Gurke92
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Also da steht folgendes:

[Formalitäten]...

"Mit diesem Schreiben versichert der Schuldner gegenüber dem Gläubiger,

1. nicht weiter ehrverletzende Behauptungen über Wladimir Putin, Präsident der Russischen Förderation, aufzustellen, ihn insbesondere nicht weiter als "Kriegsverbrecher", "Massenmörder" und "Kinderschlächter" zu bezeichnen,
2. nicht weiter ehrverletzende Behauptungen über Sergej Lawrow, Außenminister der Russischen Förderation, aufzustellen, ihn insbesondere nicht weiter als "Kriegsverbrecher", "Massenmörder" und "Kinderschlächter" zu bezeichnen,
3. für jeden Fall einer ehrverletzenden Äußerung gemäß 1. und 2. eine Vertragsstrafe von 5001,00 € zu entrichten,
4. die Kosten für die außergerichtliche Einigung in Höhe von 1295,43 € zu tragen.

Die Anlagen 2-6 sind als exemplarisch für die zu unterlassenden Handlungen anzusehen.

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#5
 Von 
Cousupp
Status:
Schüler
(238 Beiträge, 29x hilfreich)

Das ist ja, mit Verlaub, komplett bescheuert.

Diese Unterlassungserklärung würde ich nicht nur nicht unterschreiben, sondern, so wie Zuckerberg gesagt hat, diesen Anwalt auch der Anwaltskammer und der Staatsanwaltschaft melden.
Das stinkt förmlich nach (versuchtem) Betrug und ggf. (versuchter) Nötigung.

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30525 Beiträge, 5451x hilfreich)

Nun ja...

Zitat (von Blaue_Gurke92):
diverse Russland-kritische "Memes" auf Twitter geteilt.
Zitat (von Blaue_Gurke92):
für die Rechte der russischen Staatsführung eintreten und diese einklagen kann.


Dass du Russland kritisiert hättest, ist nicht lesbar.
Dass es um Rechte der russischen Staatsführung geht, auch nicht.

Geht es nicht eher darum, dass du russische Staatsbürger durch Verwendung dieser Begriffe in ihrer Ehre verletzt hättest?
Ich verstehe eher, dass es NUR um die Personen geht, die du mit *** betitelt hast.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6015 Beiträge, 1452x hilfreich)

Zitat (von Blaue_Gurke92):
Jetzt habe ich heute Morgen auf einmal eine förmliche Zustellung von einer Anwaltskanzlei erhalten.

Was soll "förmliche Zustellung" bedeuten? Mit Zustellungsurkunde? Oder als Einschreiben?

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116328 Beiträge, 39248x hilfreich)

Zitat (von Blaue_Gurke92):
Sehe jetzt aus meiner laienhaften Sicht keine Grundlage dafür, dass irgendeine beliebige Person aus Deutschland vor einem deutschen Gericht für die Rechte der russischen Staatsführung eintreten und diese einklagen kann.

Sehe ich das richtig?

Nö, das sieht man falsch.
Gerade bei Anwälten ist das Standard das sie die Rechte Dritte vertreten.
Aber auch irgendeine beliebige Person kann das mit entsprechender Vollmacht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46716 Beiträge, 16560x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nö, das sieht man falsch.
Gerade bei Anwälten ist das Standard das sie die Rechte Dritte vertreten.
Aber auch irgendeine beliebige Person kann das mit entsprechender Vollmacht.


Irgendeine beliebige Person aus Deutschland kann vor einem deutschen Gericht für die Rechte der russischen Staatsführung dann eintreten, wenn sie von dieser dazu bevollmächtigt wurde. Dass die Person so eine Vollmacht hat muss sie offen legen.

Daher hat @Blaue_Gurke92 das völlig richtig gesehen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116328 Beiträge, 39248x hilfreich)

Zitat (von hh):
Irgendeine beliebige Person aus Deutschland kann vor einem deutschen Gericht für die Rechte der russischen Staatsführung dann eintreten, wenn sie von dieser dazu bevollmächtigt wurde.

Richtig, schrieb ich ja.



Zitat (von hh):
Daher hat @Blaue_Gurke92 das völlig richtig gesehen.

Nö, @Blaue_Gurke92 meinte das es keine Grundlage dafür gäbe, dass irgendeine beliebige Person aus Deutschland vor einem deutschen Gericht für die Rechte der russischen Staatsführung eintreten und diese einklagen kann.
Und das ist halt falsch.


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#11
 Von 
Daskalos
Status:
Praktikant
(939 Beiträge, 169x hilfreich)

dann nenn mir mal die Grundlage. Und zwar die, die für diesen (!) Fall gilt!!

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116328 Beiträge, 39248x hilfreich)

Zitat (von Daskalos):
dann nenn mir mal die Grundlage. Und zwar die, die für diesen (!) Fall gilt!!

Die findet sich schon weiter oben genannt, sowohl von mir als auch von hh.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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