Hallo,
Ich habe vor ca. 5 Wochen erfolgreich einen Antrag vor einem Amtsgericht gestellt. Leider war der erste mir zu gesendete Beschluss aufgrund eines Bearbeitungsfehlers nicht rechtskräftig. Mir sollte eine korrigierte Fassung zugesendet werden.
Als ich nun nach 3 Wochen noch nichts erhalten habe rief ich beim Gericht an (Ich tat dies erst so spät, da die Sachbearbeiterin zuvor schon sehr "empfindlich" auf Nachfragen bzgl. von ihr versäumten Briefsendungen reagierte). Als ich sie nach mehrmaligen Versuchen endlich an den Hörer bekam, meinte sie zuerst mich zu beleidigen, da der Beschluss nicht "ihren Moralverstellungen entspräche" und wimmelte mich dann ab "sie würde den Brief die Tage mal verschicken, wenn sie Zeit fände" ; Blöd nur ,dass momentan meine Rentenkasse (welche bereits glaubt ich würde bzgl. der Rechtskräftigkeit einen Betrugsversuch unternehmen), meine Krankenkasse und noch einige andere Instanzen drängelnd auf den doch recht wichtigen Beschluss warten.
Wie sollte man vorgehen wenn die Sachbearbeiterin aufgrund von, rechtlich vermutlich als "diskriminierend" einzustufenden Beweggründen wichtige Dokumente nicht verschickt ?
MfG
-- Editier von go410706-94 am 25.04.2016 19:28
-- Editier von go410706-94 am 25.04.2016 19:33
Sachbearbeiterin versendet Brief nicht
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Nichts können Sie machen.
Es gibt keine Befangenheit von "Sachbearbeitern".
Wenn Sie der Meinung sind, dass die Dame seit mehren Wochen den fertigen Beschluss auf dem Schreibtisch liegen hat und der nur noch in den Postausgang gelegt werden muss, dann könnten Sie sich natürlich die die Dienstaufsicht führende Person (irgendein Richter) wenden und dort um Beschleunigung bitten. Mutmaßlich ist die Sache aber nicht so einfach und Sie haben wie jeder andere auch im Land auf Ihren Beschluss zu warten, von denen beim Amtsgericht zur Zeit mit Sicherheit noch viele andere beantragt wurden, die meisten davon lange vor Ihre und viele davon mit Sicherheit auch deutlich dringender.
Sie warten auf einen rechtskräftigen Beschluss. Der Rechtsanspruch darauf unterscheidet nicht nach "muss noch diktiert werden", "muss noch ausgedruckt werden", "kann schon in die Post gehen" oder "Akte wurde noch nichtmals augeschlagen". Rechtlich interessant ist die Zeit, die zwischen Antragstellung und Rechtskraft des Beschlusses ergeht. Diese scheint mir hier nicht unverhältnismäßig zu sein. Aber leider verraten Sie ja nicht, was das für ein Beschluss ist und was damit falsch gewesen sein soll.
-- Editiert von Rechtschreibung am 25.04.2016 19:49
ZitatWenn Sie der Meinung sind, dass die Dame seit mehren Wochen den fertigen Beschluss auf dem Schreibtisch liegen hat und der nur noch in den Postausgang gelegt werden muss :
Genau das wurde mir gesagt.
ZitatAber leider verraten Sie ja nicht, was das für ein Beschluss ist und was damit falsch gewesen sein soll. :
Es ein Antrag auf Namens- und Personenstandänderung gemäß des TSG und gefehlt hat der Stempel.
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Sinnvoll wäre eine kurze sachliche Schilderung des Sachverhaltes, so das man die Geringfügigkeit der vorzunehmenden Handlung und die Dringlichkeit der Bearbeitung erkennen kann.
Vebunden mit der Bitte um unverzügliche Bearbeitung, gesendet an den Vorgesetzten oder zur Not an Präsidenten des Gerichtes.
Es ist ein Beschluss eines Richters ergangen, offensichtlich. Das gesiegelte Original befindet sich in er Akte, es werden also nur Ausfertigungen versandt. Diese haben dann noch keinen Rechtskraftvermerk. Normalerweise wird dann die Akte zum Berufungsgericht/Beschwerdegericht gesandt. Dort bleibt sie liegen, bis alle Fristen abgelaufen sind. Danach kommt sie zurück zum Ursprungsgericht und erst kann kann der Rechtskraftsvermerk/Bestandskraftvermerk auf dem Beschluss erfolgen. Es ist also durchaus üblich, dass Ausfertigungen von Urteilen/Beschlüssen quasi "in Wartestellung." Das ist doch nachvollziehbar.
Außerdem ist es nicht irgendein Richter , der die Dienst- und Fachaufsicht über die Geschäftsstellen führt. Der Richter ist unabhängig, die Aufsicht erfolgt auf der Verwaltungsebene.
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