Schadensersatz wegen Plagiat möglich?

23. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
Ally McBeal
Status:
Schüler
(367 Beiträge, 94x hilfreich)
Schadensersatz wegen Plagiat möglich?

hi, liebe Forumsgemeinde,

mein Mann und ich führen gerade eine kleine Diskusion bezüglich der Erstellung eines Plagiates und Haftbarkeit.

Angenommener Fall:

A muss eine Diplomarbeit abgeben. Da er wenig Zeit und Lust darauf hat, beauftragt er den freien Schriftsteller" S, damit dieser ihm ein adäquates, umfangreiches Werk verfasst, welches die notwendigen Kriterien zum Bestehen und Erhalt eines Diploms enthält.

A reicht dieses Werk ein und erhält sein Diplom.

Nach ein paar Jahren gibt es einen massiven Plagiatsvorwurf, weil A aus dem Werk von U nachweislich abgeschrieben hat. Daraufhin verliert er sein Diplom wieder. Und da er inzwischen, aufgrund seiner guten Diplomarbeit, eine Anstellung als Geschäftsführer einer großen, sehr erfolgreichen GmbH war, wurde er wegen des Betruges dort entlassen.

Nun zum Streitfall:

Kann A den S auf Ersatz des Schadens verklagen, weil dieser die Arbeit nicht selbst geschrieben hat? Vereinbart war ein eigenständiges Werk, keine Abschrift von U.


Ally

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12 Antworten
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#1
 Von 
Heiserkeit
Status:
Lehrling
(1510 Beiträge, 556x hilfreich)

Kann man den Vertrag u. dessen Inhalt beweisen?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(12988 Beiträge, 4235x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Kann man den Vertrag u. dessen Inhalt beweisen?
Spielt das eine Rolle bei einem offensichtlich sittenwidrigen Vertrag?

Stefan

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1651 Beiträge, 1042x hilfreich)

Zitat:
Kann A den S auf Ersatz des Schadens verklagen, weil dieser die Arbeit nicht selbst geschrieben hat? Vereinbart war ein eigenständiges Werk, keine Abschrift von U.


Welcher Schaden? A hat doch schon seinen AG darüber getäuscht, daß er ein Diplom hat. Er wäre also auch dann entlassen worden, wenn anderweitig bekannt geworden wäre, daß er seine Diplomarbeit gar nicht selbst geschrieben hat.

Es wäre mir im übrigen neu, wenn ein Betrüger einen Mittäter verklagen könnte, weil durch dessen Nachlässigkeit der Betrug aufgeflogen ist. :-P

-- Editiert von TheSilence am 25.01.2016 10:57

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fina123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Deine Frage würde ich gerne in Teile splitten:

Ansprüche des Studenten gegenüber dem akademischen Ghostwriter

Ghostwriter können bei Plagiaten haftbar gemacht werden. Zum akademischen Ghostwriting gibt es ein Grundsatzurteil, OLG Frankfurt (Az: 11 U 51/08 ), welches sich eindeutig für das akademische Ghostwriting äußert. Zivilrechtliche Ansprüche, z.B. wegen Schlechtleistung gem. §§ 280 ff. BGB kommen somit in Betracht. Dazu zählt auch das Plagiat. I.d.R. beinhaltet daher der "Ghostwriter Service" großer Anbieter wie Gwriters oder Acad Write die Prüfung auf Plagiate mit Software, die auch Hochschulen nutzen.

Konsequenzen für Studenten seitens Hochschule bezüglich des Plagiates

Plagiate können Hochschulen sehr einfach per Software aufdecken. Die Folgen sind von der jeweiligen Hochschule abhängig und erstrecken sich von Verwarnung, bis zur Exmatrikulation oder Aberkennung des Titels.

Konsequenzen für Studenten bei Bekanntwerden des akademischen Ghostwritings

Sollte bekannt werden, dass die Arbeit eines Ghostwriters als eigenes Werk eingereicht und darüber die eidesstattliche Erklärung unterzeichnet worden sein, kann es gem. § 157 StGB zu Sanktionsmöglichkeiten kommen. Bisher sind solche Fälle jedoch noch nicht bekannt, da beim Ghostwriting Texte individuell erstellt werden und nach außen hin nicht als "Ghostwriter-Werke" erkennbar sind.

Konsequenzen für Ghostwriter bei Bekanntwerden des akademischen Ghostwritings

Ein akademischer Ghostwriter kann der Beihilfe an Urkundenfälschung bezichtigt werden, wenn er nachweisbar davon gewusst hat, dass der Student die Ausarbeitung als eigene Prüfungsleistung einreicht und darüber die eidesstattliche Versicherung abgibt. Daher schreiben Ghostwriting Agenturen in ihren AGB, dass die von ihnen erstellten akademischen Arbeiten lediglich als "Mustervorlage" oder "Lösungsskizze" verwendet werden dürfen. Juristisch ist dies so "sauber", dass mehrere Forderungen des Hochschulverbandes akademische Ghostwriter Agenturen zu verbieten, ist Leere gelaufen sind.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fina123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1651 Beiträge, 1042x hilfreich)

Zitat:
Zum akademischen Ghostwriting gibt es ein Grundsatzurteil, OLG Frankfurt (Az: 11 U 51/08 ), welches sich eindeutig für das akademische Ghostwriting äußert. Zivilrechtliche Ansprüche, z.B. wegen Schlechtleistung gem. §§ 280 ff. BGB kommen somit in Betracht.


Das Urteil sagt doch im Gegenteil folgendes:

"Über diesen Bereich hinausgehend wird einerseits vertreten, eine solche Abrede sei grundsätzlich zulässig, weil der Ghostwriter nicht endgültig auf seine Urheberschaft verzichte, sondern die Abrede nach 5 Jahren kündigen könne (vgl. Dreier/Schulze, § 13 Rn. 31). Andererseits wird für Ghostwriterabreden bei Wissenschaftlern mit Blick auf die beruflich eminent wichtige Ehre als Wissenschaftler teilweise angenommen, eine solche Vereinbarung könne im Einzelfall sittenwidrig sein (vgl. Kroitzsch a.a.O.). Als problematisch angesehen wird eine Ghostwriter-Vereinbarung insbesondere im Verhältnis eines Hochschulprofessors zu seinen wissenschaftlichen Mitarbeitern (vgl. Leuze, GRUR 2006, 552, 556 m.w.N.)."

Wieso dann eine solche Vereinbarung zwecks Täuschung über die Urheberschaft einer Diplomarbeit nicht sittenwidrig sein soll, erschließt sich mir nicht. Erst recht, wenn durch den täuschenden Diplomanden ein Anspruch gegen den Ghostwriter begründet werden soll. Das dürfte rechtsmißbräuchlich sein.

Zitat:
Bisher sind solche Fälle jedoch noch nicht bekannt, da beim Ghostwriting Texte individuell erstellt werden und nach außen hin nicht als "Ghostwriter-Werke" erkennbar sind.


Das ist für den TE ja irrelevent. Ob er nun wegen Plagiierung oder wegen Ghostwritings sein Diplom verliert, kommt für ihn auf dasselbe heraus. Und ob er nun wegen des einen oder des anderen seinen Job verliert, ebenso. Ergo sehe ich keine Rechtsgrundlage, überhaupt einen Schaden gegenüber dem Ghostwriter zu behaupten. "Hätte der sauber gearbeitet, wäre mein Betrug nicht aufgeflogen" funktioniert vor keinem Gericht dieser Welt.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
fina123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat:
Wieso dann eine solche Vereinbarung zwecks Täuschung über die Urheberschaft einer Diplomarbeit nicht sittenwidrig sein soll, erschließt sich mir nicht. Erst recht, wenn durch den täuschenden Diplomanden ein Anspruch gegen den Ghostwriter begründet werden soll. Das dürfte rechtsmißbräuchlich sein.


"Sittenwidrig" heißt, dass etwas gegen die guten Sitten verstößt. Es heißt nicht, dass etwas rechtlich verboten ist.

Zitat:
Ergo sehe ich keine Rechtsgrundlage, überhaupt einen Schaden gegenüber dem Ghostwriter zu behaupten. "Hätte der sauber gearbeitet, wäre mein Betrug nicht aufgeflogen" funktioniert vor keinem Gericht dieser Welt.


Ja, diese Argumentation würde in der Form nicht greifen. Ein "Ich habe eine plagiatsfreie und individuelle Arbeit bestellt, die wurde nicht geliefert und deswegen verklage ich den Ghostwriter wegen Schlechtleistung." jedoch schon.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(12988 Beiträge, 4235x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
"Sittenwidrig" heißt, dass etwas gegen die guten Sitten verstößt.
Und eine Prüfung von jemand anderem schreiben lassen ist doch ein sehr gutes Beispiel dafür.

Zitat:
Ein "Ich habe eine plagiatsfreie und individuelle Arbeit bestellt, die wurde nicht geliefert und deswegen verklage ich den Ghostwriter wegen Schlechtleistung." jedoch schon.
Und wo ist da jetzt der Schaden? Quantifiziert?
Ergo kann es allerhöchstens um die damalige Entlohnung gehen, was im Vergleich zu dem Reputationsschaden wohl Peanuts sind.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1651 Beiträge, 1042x hilfreich)

Zitat:
"Sittenwidrig" heißt, dass etwas gegen die guten Sitten verstößt. Es heißt nicht, dass etwas rechtlich verboten ist.


Richtig. Ob ein Vertrag aber wegen §138 BGB oder wegen §134 BGB nichtig ist, bleibt sich gleich.

Zitat:
Ein "Ich habe eine plagiatsfreie und individuelle Arbeit bestellt, die wurde nicht geliefert und deswegen verklage ich den Ghostwriter wegen Schlechtleistung." jedoch schon.


Da der Schaden aber selbst dann, wenn man hier einen Anspruch begründen würde, auf den Werklohn gedeckelt wäre (anderer Schaden ist dem verhinderten Diplomanden ja nur durch seine Straftaten entstanden), bringt das auch nicht viel.

Im übrigen sehe ich auch das nicht. Für eine Schlechtleistung müßte der Auftraggeber begründen, wieso die Arbeit für ihn einen geringeren Wert hat als eine, die ordnungsgemäß geleistet wurde. Wenn der Auftraggeber aber offenbar ohnehin nur vor hatte, die Arbeit als seine auszugeben, macht es keinen Unterschied, ob er eine gute oder schlechte Leistung einreicht - es ist in jedem Fall eine Täuschung, die Arbeit war in jedem Fall für ihn wertlos, der Schaden ist Null.

(Mal ganz blöde gesagt, wenn der Auftraggeber von Anfang an nur vor hatte, die Arbeit zu verbrennen, dann ist irrelevant, ob sie ein Plagiat war oder nicht, er ist in beiden Fällen nicht geschädigt. Genau so verhält es sich hier mit der betrügerischen Verwendung.)

Und deswegen wäre eine Klage wg. Schlechtleistung effektiv genau das von mir angesprochene "Hätte der sauber gearbeitet, wäre mein Betrug nicht aufgeflogen". Denn ohne Schlechtleistung wäre die Täuschung nicht entdeckt worden, also will der Auftraggeber ganz offensichtlich deswegen Schadensersatz, weil sein Betrug aufgeflogen ist, das macht kein Richter mit. Das ist aus der Abteilung "Zigarren gegen Feuer versichern, aufrauchen, Versicherungssumme einfordern".

-- Editiert von TheSilence am 27.01.2016 11:47

-- Editiert von TheSilence am 27.01.2016 11:47

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9024 Beiträge, 4860x hilfreich)

Zitat (von Ally McBeal):
Schadensersatz wegen Plagiat möglich?

Ich sehe keinen Schaden!

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Ally McBeal
Status:
Schüler
(367 Beiträge, 94x hilfreich)

Vielen Dank für die vielen Antworten, mein Beispiel ist nur theoretischer Art :)

Ich gehe in meinem theoretischen Fall davon aus, dass der Auftrag natürlich nachweisbar ist und der Autor nicht weiss, dass sein Werk als Diplomarbeit eingereicht wird.

Ich denke da auch nicht an den materiellen Schaden, der dem A durch die Entdeckung des Betruges entstanden ist, sondern nur an die Bezahlung des Schreiberlings, weil dieser nicht so geliefert hat, wie es vertraglich vereinbart war. Meine Frage bezieht sich also nur auf das Verhältnis von A zu S.

Von einer Schlechtleistung ist meiner Meinung nach auszugehen, da die Arbeit als Plagiat aufgedeckt wurde. Damit entspricht es doch nicht den vertraglich vereinbarten Zustand.

Ally

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3140x hilfreich)

Für den Schaden ist dann aber nicht nur die Schlechtleistung des Autors, sondern auch die Betrugshandlung des Auftraggebers ursächlich. Es ist also ein Mitverschulden anzunehmen, das im konkreten Fall wohl so ziemlich exakt bei 100% liegen dürfte.

Bezüglich der Vergütung dürfte aber ein Rückforderungsanspruch gegeben sein, sofern noch nicht verjährt.

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