Schlüsselrückgabe nach Verlassen der Organisation

5. Dezember 2024 Thema abonnieren
 Von 
GoldenZebra
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)
Schlüsselrückgabe nach Verlassen der Organisation

Hallo zusammen,

ich war bis vor 7 Jahren für eine Organisation tätig. In der Zeit hatte ich einen Schlüssel zu den Räumen, für den Fall, dass ich mal vor Ort bin. 7 Jahre nach meinem Ausscheiden hat mich nun die Organisation kontaktiert, dass ich noch ein Schlüssel hätte, da Schlüsselprotokoll durch den Herausgeber nicht unterschrieben worden sei. Ich habe keine Unterlagen mehr aus dieser Zeit, da die Sache für mich abgeschlossen war (es hat sich ja 7 Jahre niemand gemeldet!). Im Protokoll steht, dass ich nach dem Weggang unaufgefordert den Schlüssel abgeben muss und dies auch bestätigt wird. Nun steht der Vorwurf im Raum, dass ich den Schlüssel noch habe und dies nicht belegen kann. Wie ist denn hier nun die Rechtslage?

Liebe Grüße
GoldenZebra

-- Editiert von User am 5. Dezember 2024 10:54




15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130795 Beiträge, 41584x hilfreich)

Zitat (von GoldenZebra):
Wie ist denn hier nun die Rechtslage?

Ich würde da einfach in gerichtsfester Form die Einrede der Verjährung erheben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
GoldenZebra
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Dankeschön.
Ich verstehe ja, dass man die Verantwortung auf mich übertragen möchte. Es kann doch aber niemand erwarten, dass ich nach 7 Jahren noch auskunftspflichtig bin, oder?
Davon mal abgesehen, sollte doch jeder Unternehmen, jede Organisation, etc. einen Offboarding-Prozess haben, der sicherstellt, dass keiner mehr Zutritt zu den Geschäftsräumen hat. Und wenn das erst 7 Jahre später auffällt, kann das ja auch nicht so wichtig gewesen sein. Für mich wirkt das eher wie Kalkül: "Ich sehe, dass ein Protokoll nicht unterschrieben ist. Dann warte ich mal x Jahre, bis einfach nicht mehr nachvollziehbar ist, wie es damals war und dränge den Ausleiher vielleicht noch darauf, dass er einen Verlust seiner Versicherung meldet."

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#3
 Von 
Bobo84
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 7x hilfreich)

Kann sein, kann dir aber auch egal sein.
Harrys Tip folgen und abhaken.

PS:
Wäre ich Verantwortlicher und würde in alten Unterlagen wühlen und sehen, dass da jmd. der vor Jahren meine Orga verlassen hat, offensichtlich nie den Schlüssel zurückgab, würde ich auch einfach mal auf gut Glück versuchen den zurück zu bekommen.
Kostet ja quasi nix und vll. bekommt man ihn ja trotz so langer Zeit noch wieder.

Ich würde da nicht viel hineininterpretieren..

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130795 Beiträge, 41584x hilfreich)

Zitat (von GoldenZebra):
Dann warte ich mal x Jahre, bis einfach nicht mehr nachvollziehbar ist, wie es damals war und dränge den Ausleiher vielleicht noch darauf, dass er einen Verlust seiner Versicherung meldet."

Oder anders herum, es ist nun der Fall des Falles eingetreten und nun hat man sich mal angesehen wem man den Ersatz der Schließanlage in die Schuhe schieben kann.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3569 Beiträge, 1372x hilfreich)

Hast du denn noch einen Schlüssel?

Bitte weiter berichten!

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19233 Beiträge, 10353x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ich würde da einfach in gerichtsfester Form die Einrede der Verjährung erheben.

Echt?
Ansprüche auf Herausgabe von Eigentum verjähren erst nach 30 Jahren
§197(1) Nr.2 BGB

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130795 Beiträge, 41584x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Echt?
Ansprüche auf Herausgabe von Eigentum verjähren erst nach 30 Jahren
§197(1) Nr.2 BGB

Ich dachte eher daran, dass es eine Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag gegeben haben könnte.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19233 Beiträge, 10353x hilfreich)

Der Ausgangsbeitrag ist so geschrieben, dass für mich fraglich ist, ob überhaupt eine Arbeitnehmertätigkeit vorlag.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#9
 Von 
GoldenZebra
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich habe den Schlüssel nicht mehr. Sonst wäre der Fall wahrscheinlich auch früher aufgefallen, weil einfach ein Schlüssel gefehlt hätte.
Es hat sich nicht um einen Arbeitgeber gehandelt, sondern um eine Organisation/Verein, in der ich ehrenamtlich tätig war.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3569 Beiträge, 1372x hilfreich)

Wenn du ihn verloren hast, dann teilst du das mit und wenn du ihn zurückgegeben hast, teilst du das mit.
Jedenfalls machst du besonders deutlich, dass du den Schlüssel nicht mehr hast (warum auch immer).

Wenn die sich dann mit irgendwelchen Ansprüchen melden, dann teilst du mit, dass die Rückgabe unmöglich ist, ein eventueller Schadenersatzanspruch verjährt ist und du die Angelegenheit als abgeschlossen betrachtest.
Damit hat sichs dann aber auch.

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#11
 Von 
GoldenZebra
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
ein eventueller Schadenersatzanspruch verjährt ist und du die Angelegenheit als abgeschlossen betrachtest.


Danke für die Rückmeldung. Nur eine kurze Rückfrage dazu. Könnte die Organisation die Verjährung nicht auch "anfechten", da sie ja jetzt erst erfahren haben (auf ihre Nachfrage hin), dass ich den Schlüssel nicht mehr habe? Angeblich (!!!) gingen sie ja bis zu meiner Information davon aus, dass der Schlüssel bei mir sei, weil das entsprechende Rückgabeprotokoll nicht abgezeichnet wurde. :???:

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#12
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13754 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von GoldenZebra):
Könnte die Organisation die Verjährung nicht auch "anfechten"

Nein.

Zitat (von GoldenZebra):
Angeblich (!!!) gingen sie ja bis zu meiner Information davon aus, dass der Schlüssel bei mir sei, weil das entsprechende Rückgabeprotokoll nicht abgezeichnet wurde.

Das hilft der Organisation aber nicht, ihr hätte es vor 7 Jahren auffallen können/müssen, dass da (angeblich) ein Schlüssel fehlt.

Was übrigens folgende Frage aufwirft,
fehlt denn überhaupt ein Schlüssel, oder eventuell ganz einfach nur eine Unterschrift auf einem Stück Papier? ;)

P.s.
Ich würde (zum jetzigen Zeitpunkt) auch nicht mir Dingen wie Verjährung kommen, sondern einfach mitteilen, dass man den Schlüssel nicht mehr besitzt.
Und Antwort auf die Frage was die Organisation nach der langen Zeit überhaupt noch "will", abwarten.

-- Editiert von User am 6. Dezember 2024 12:47

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#13
 Von 
Susi_Ratlos
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von GoldenZebra):
7 Jahre nach meinem Ausscheiden hat mich nun die
Organisation kontaktiert

Mit zustellnachweisen?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
go690538-34
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich würde folgendes Antworten, sofern kein Schlüssel mehr vorliegt.
Sofern noch ein Schlüssel vorliegt ist dieser selbstverständlich zurückzugeben.

"Aufgrund der verstrichenen Zeit zwischen dem Ausscheiden aus der Organsation und ihrer Aufforderung zur Schlüsselrückgabe kann ich den genauen Hergang der damaligen Übergabe nicht mehr vollständig rekonstruieren.
Ich bin mir jedoch sicher, dass eine Schlüsselübergabe stattgefunden hat und lediglich die Dokumentation der Rückgabe versäumt wurde.
Ich versichere von Eides statt, dass mir kein Schlüssel mehr vorliegt."

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130795 Beiträge, 41584x hilfreich)

Zitat (von go690538-34):
Ich würde folgendes Antworten

Das wäre höchst kontraproduktiv, bestenfalls nutzlos ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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