Schreiben von Anwalt nie erhalten

12. November 2021 Thema abonnieren
 Von 
wenslk
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)
Schreiben von Anwalt nie erhalten

Hallo,

ich habe eine Frage in einem fiktiven Fall:

Angenommen jemand wurde per Anwalt schriftlich und unter Fristsetzung zu einer Handlung aufgefordert worden,
wäre aber der Aufforderung nicht nachgekommen, und hätte auch nie auf dessen Schreiben reagiert.
Weiter hätte ein notarielles Schlichtungsverfahren stattgefunden, zu welchem er nicht erschienen wäre, da die entsprechenden
Einladungen welche per Einschreiben gesandt wurden, nicht abgeholt wurden, also nicht zugestellt werden konnten und zwar meisten falls deswegen, weil die angegeben Adresse nicht die Meldeadresse war, und er oft verreist war.

Es wäre dann eine Klage eingereicht worden.

Dürfte der Beklagte dann mit Recht behaupten, das er die Schreiben nie erhalten habe und von der Fristsetzung nichts wusste,
und das auch als Grund für den Klageabweisungsantrag anführen ?

DAnke !



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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von wenslk):
Dürfte der Beklagte dann mit Recht behaupten, das er die Schreiben nie erhalten habe und von der Fristsetzung nichts wusste,
und das auch als Grund für den Klageabweisungsantrag anführen ?

Ja, dürfte er.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16535 Beiträge, 9306x hilfreich)

Zitat:
und das auch als Grund für den Klageabweisungsantrag anführen ?

Anführen ja - wird aber nichts nutzen.

Wenn(!) die Klage berechtigt ist, wird der Kläger gewinnen - egal wie viele Schreiben nie erhalten wurden.

Sollte der Beklagte glaubwürdig darstellen, dass die Klage überflüssig gewesen wäre, wenn die Schreiben ordnungsgemäß angekommen wären und(!) der Beklagte die Forderung des Klägers sofort akzeptiert, dann bleibt der Kläger auf den Prozesskosten sitzen.

Sollte der Beklagte die Forderung des Klägers nicht akzeptieren, dann hat die erfolglose Zustellung der Schreiben keine praktischen Auswirkungen - denn das Gerichtsverfahren wäre ja auch notwendig gewesen, wenn die Schreiben angekommen wären.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wenslk
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Sollte der Beklagte glaubwürdig darstellen, dass die Klage überflüssig gewesen wäre, wenn die Schreiben ordnungsgemäß angekommen wären und(!) der Beklagte die Forderung des Klägers sofort akzeptiert, dann bleibt der Kläger auf den Prozesskosten sitzen.


die Klage wäre insofern überflüssig gewesen, als das der Hauptgrund der Klage einer war , welcher durch das Selbsthilferecht des Klägers hätte beseitigt werden können.
inzwischen wären aber noch weitere nebensächliche gründe in der Klage angeführt.

wenn der Beklagte die Forderung des klägers akzeptiert, müsste er die aufgabe erledigen, die eigentlich der Kläger durch ausübung seines selbsthilferechtes ausführen dürfte.
Seitens des klägers besteht scheinbar Unklarheit darüber, in welchem Rahmen er die Arbeiten ausführen darf.
wäre da nicht eher eine Feststellungsklage angebracht gewesen ?

Zitat (von drkabo):
denn das Gerichtsverfahren wäre ja auch notwendig gewesen, wenn die Schreiben angekommen wären.
wäre es in diesem Fall wohl nicht, oder ?

danke und grüße


-- Editiert von wenslk am 12.11.2021 16:12

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wenslk
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

xxx

-- Editiert von wenslk am 12.11.2021 16:12

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
Angenommen jemand wurde per Anwalt schriftlich und unter Fristsetzung zu einer Handlung aufgefordert worden,
wäre aber der Aufforderung nicht nachgekommen,


Wie wollte der Beklagte denn auf die Klage reagieren, wenn ein berechtigter der Anspruch besteht ein Handlung vorzunehmen ?
Anspruch anerkennen und die Kostenlast bestreiten ?
Oder Anspruch mit dem fraglichen Argument bestreiten, dass die Klage überflüssig wäre ?
Zitat:
müsste er die aufgabe erledigen, die eigentlich der Kläger durch ausübung seines selbsthilferechtes ausführen dürfte.

Woraus soll sich denn ergeben, dass jemand ein Recht ausübern muss ?

-- Editiert von Spezi-2 am 12.11.2021 16:46

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wenslk
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wenslk):
die eigentlich der Kläger durch ausübung seines selbsthilferechtes ausführen dürfte.


damit ist gemeint, das wenn der Kläger sein ihm zustehendes recht auf Selbsthilfe ausgeübt hätte, was er nach der fristsetzung gedurft hätte, dann wäre die damalige Beanstandung beseitigt gewesen.

erst später kamen in der klage noch andere Gründe dazu.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von wenslk):
die Klage wäre insofern überflüssig gewesen, als das der Hauptgrund der Klage einer war , welcher durch das Selbsthilferecht des Klägers hätte beseitigt werden können.

Wie kommt man denn auf diese absurde Idee?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von wenslk):
die Klage wäre insofern überflüssig gewesen, als das der Hauptgrund der Klage einer war , welcher durch das Selbsthilferecht des Klägers hätte beseitigt werden können.
In welchem Land spielt Deine Problematik? In Deutschland ist das Unfug.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38464 Beiträge, 14009x hilfreich)

Die fehlende Organisation des Zugangs von Post und deren Kenntnisnahme liegt in der Verantwortung des Empfängers, nicht des Absenders.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

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