Hallo,
ich habe eine kurze Frage bezüglich der Schweigepflicht eines Psychotherapeuten. Folgende Situation:
Meine (Ex)-Freundin macht seit längerem eine entsprechende Therapie 1x wöchentlich aufgrund Depressionen & Angststörungen. Aus ihrer Angst heraus und einer emotionalen Überreaktion forderte sie plötzlich einen Abstand ein um die Beziehung zu überdenken. Nach ca. 3 - 4 Wochen habe ich mit ihrem Therapeuten schriftlich Kontakt aufgenommen und um einen Termin gebeten, idealerweise zu dritt, um die Schwierigkeiten zu klären. Zuvor wurden Therapiestunden zu dritt immer von meiner Verflossenen aufgeschoben (unerklärlicherweise). Ca. 2 - 3 Tage nach dieser Kontaktaufnahme meinerseits beendete meine Freundin die Beziehung, was letztlich auch eine Therapiesitzung zu dritt für nichtig machte.
Nun weiß ich mittlerweile, dass dieser Therapeut ungefähr 1 Woche später meine Ex über die Kontaktaufnahme informierte. Hierbei frage ich mich, inwiefern das mit der Schweigepflicht vereinbar ist. Gibt es hier irgendeine "Grauzone" oder dergleichen? Der Schriftverkehr hätte keinerlei Auswirkungen auf sie oder die Therapie gehabt. Eine einfache Absage seitens des Therapeuten erledigte dieses Anliegen so oder so.
Ich hoffe jemand hat hier einen guten Rat, da ich mir aktuell denke ich hätte wegen weiß Gott was den Kontakt zu diesem Therapeuten suchen können und dieser informiert einfach eine andere Person darüber. Darf er das, wenn meine Kontaktaufnahme explizit die Thematik der Therapie einer anderen Person belangt?
Gruß,
Dreemwy
Schweigepflicht eines Psychotherapeuten über Kontaktaufnahme
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



Zitataktuell denke ich hätte wegen weiß Gott was den Kontakt zu diesem Therapeuten suchen können :
Hat man aber nicht.
Zitatund dieser informiert einfach eine andere Person darüber. :
Hat er aber nicht.
ZitatHierbei frage ich mich, inwiefern das mit der Schweigepflicht vereinbar ist. :
Problemlos, oder hat er Dir was über die Inhalte der Therapie der (Ex-)Freundin mitgeteilt?
ZitatGibt es hier irgendeine "Grauzone" oder dergleichen? :
Nein, nicht wirklich.
Zitatund dieser informiert einfach eine andere Person darüber. :
ZitatHat er aber nicht. :
ZitatProblemlos, oder hat er Dir was über die Inhalte der Therapie der (Ex-)Freundin mitgeteilt? :
Nein, die Inhalte sind mir ja durch sie selbst bekannt. Allerdings hat er sie ja über meine Kontaktaufnahme informiert. Das wäre doch im Endeffekt eine entsprechende Weitergabe von Informationen an Dritte? Von der Schweigepflicht habe ich zu keiner Zeit befreit.
Oder ist das anders zu interpretieren wegen der Beteiligten Personen?
Es ist mittlerweile nicht mehr nur meiner Ex bekannt, weil diese das natürlich ebenso weitererzählt.
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ZitatDas wäre doch im Endeffekt eine entsprechende Weitergabe von Informationen an Dritte? :
Nein. Das dem Postbote zu erzähle wäre Weitergabe von Informationen an Dritte.
Die Patientin ist nicht Dritte, sondern Betroffene.
ZitatEs ist mittlerweile nicht mehr nur meiner Ex bekannt, weil diese das natürlich ebenso weitererzählt. :
Die unterliegt (leider) keiner Schweigepflicht.
Zitat:
Darf er das, wenn meine Kontaktaufnahme explizit die Thematik der Therapie einer anderen Person belangt?
Er darf es nicht, wenn Sie sein Patient sind. Hier wurde der Kontakt zum Therapeuten wohl aber nicht als Patient, sondern als "Angehöriger" eines Patienten aufgenommen.
Je nach den konkreten Umständen des konkreten Einzelfalls kann das grenzwertig sein. Wenn man eine professionelle Einschätzung haben möchte, wendet man sich an die zuständige Psychotherapeutenkammer des jeweiligen Bundeslandes.
M.E. hatte der Therapeut sogar die Verpflichtung, seine Patientin zu informieren, außer wenn es sie psychisch in eine kritische Grenzsituation gebracht hätte. Und der Arzt musste doch mit seiner Patientin abklären, ob ein Dreiergespräch in Betracht kommt. Wie sollte das sonst geschehen? So als Überraschung, etwa so: "und nun raten wir mal, wer in 5 Minuten dazu kommt?" Das geht doch gar nicht.
wirdwerden
ZitatM.E. hatte der Therapeut sogar die Verpflichtung, seine Patientin zu informieren, außer wenn es sie psychisch in eine kritische Grenzsituation gebracht hätte. :
Und das ist sicher der Grund warum der Therapeut so gehandelt hat
Zitat:Zitat:
Darf er das, wenn meine Kontaktaufnahme explizit die Thematik der Therapie einer anderen Person belangt?
Er darf es nicht, wenn Sie sein Patient sind. Hier wurde der Kontakt zum Therapeuten wohl aber nicht als Patient, sondern als "Angehöriger" eines Patienten aufgenommen.
Je nach den konkreten Umständen des konkreten Einzelfalls kann das grenzwertig sein. Wenn man eine professionelle Einschätzung haben möchte, wendet man sich an die zuständige Psychotherapeutenkammer des jeweiligen Bundeslandes.
Meine Erwartung wäre gewesen, wenn er mir die Rückmeldung gibt, dass er es als nicht sinnvoll erachtet, dass das Thema damit abgegolten sei. Im Falle, dass der Therapeut dem zusagt hätte ich ihm explizit zugestimmt die Informationen weiterzugeben - also ihn entbunden.
ZitatIm Falle, dass der Therapeut dem zusagt hätte ich ihm explizit zugestimmt die Informationen weiterzugeben :
Wenn eine Zustimmung erforderlich wäre, dann wäre die Frage ob man da nicht bereits bei der Anfrage "konkludent" zugstimmt hätte.
Hätte man dem Therapeuten wegen etwas Anderem kontaktiert, würde ich es verstehen. Aber hier ging es doch explizit darum, dass er mit der Freundin darüber sprechen sollte. Sich darüber aufzuregen erscheint mir etwas eigenartig.
nyr, erscheint mir auch etwas eigenartig. Man kann doch einen Dritten nicht ohne Abstimmung mit dem Patienten in die Behandlung einbeziehen. Geht doch gar nicht.
wirdwerden
Und wenn ein Dritter meint, sich ungefragt einmischen zu müssen, dann muss er auch davon ausgehen, dass der Betroffene darüber informiert wird.
ZitatMan kann doch einen Dritten nicht ohne Abstimmung mit dem Patienten in die Behandlung einbeziehen. :
Stimmt. Aber es handelt sich ja gar nicht um einen Dritten - also wird erst recht eine Abstimmung mit dem Patienten erforderlich sein.
Danke für die vielen Antworten. Ich war mir hier unsicher ob das so in Ordnung ist, da es natürlich nicht sehr angenehm ist, dass das verschiedene Leute wissen. Mein Gedanke dahinter war eigentlich eher, etwas positives zu bewirken. Aber dann hat das so schon seine Richtigkeit!
Vielen Dank euch
So ganz eindeutig wie diverse Vorschreiber sehe ich das hier noch nicht.
Sicherlich ist die Freundin vom Arzt vorab zu informieren und zu fragen ob sie das auch wünscht, wenn eine Dreiersitzung mit ihr und über sie stattfinden soll.
ABER:
Wie war hier denn der zeitliche Ablauf?
->
ZitatEine einfache Absage seitens des Therapeuten erledigte dieses Anliegen so oder so. :
Erfolgte die Absage vor oder nach der Kontaktaufnahme des Therapeuten mit Deiner Ex?
Wenn der Therapeut Dir quasi direkt bei Deiner Anfrage eine Abfuhr erteilte, sehe ich es äußerst problematisch wenn er danach noch die Ex informierte.
-- Editiert von spatenklopper am 15.03.2021 11:57
ZitatM.E. hatte der Therapeut sogar die Verpflichtung, seine Patientin zu informieren, außer wenn es sie psychisch in eine kritische Grenzsituation gebracht hätte. Und der Arzt musste doch mit seiner Patientin abklären, ob ein Dreiergespräch in Betracht kommt. Wie sollte das sonst geschehen? So als Überraschung, etwa so: "und nun raten wir mal, wer in 5 Minuten dazu kommt?" Das geht doch gar nicht. :
Klären, ob ein "Dreier-Gespräch" gewünscht wird oder sinnvoll sein könnte kann der Psychotherapeut genauso gut auch, ohne über die Kontaktaufnahme des "Ex" zu informieren.
Dazu braucht er seine Patienten nur zu fragen: "Wie finden Sie den Gedanken, daß wir uns mal zu Dritt, mit ihrem Ex gemeinsam, zusammensetzen und reden?"
Das ist also kein rechtfertigender Grund.
Es gibt überhaupt nur zwei Gründe für einen Bruch der Schweigefplicht:
1. Es gibt gesetzlich bestimmte Informationspflichten (Infektionsschutzgesetz o.ä.)
2. Es geschieht in Güterabwägung mit einem höherwertigen Rechtsgut, namentlich Leib oder Leben von Dritten.
Beides ist hier weit und breit nicht zu erkennen.
Also bleibt noch die Frage: unterlag die Kontaktaufnahme des Ex mit dem Therapeuten überhaupt der Schweigepflicht?
Ärzte, Anwälte etc. unterliegen nicht der Schweigepflicht über alle Informationen, die sie von Dritten bekommen, sondern nur über solche, die sie im Rahmen eines Arzt-Patienten-Verhältnisses erfahren. (Oder Anwalts-Mandanten-Verhältnis, usw.)
Daß ein Arzt vom Mechaniker seiner Autowerkstatt erfährt, daß Arzt-Nachbar Meier seit vier Monaten seine Reparaturrechnung schuldig ist, unterliegt nicht der ärztlichen Schweigepflicht. Das darf der Arzt durchaus seinem Nachbarn Schulze brühwarm erzählen.
Die Grundregel dabei lautet immer: im Zweifel für die Schweigepflicht.
Wenn also Nachbar Meier nicht Patient des Arzt-Nachbarn ist, den aber über den Gartenzaun fragt: "Mal ganz unter uns, Sie sind doch Arzt - was kann ich gegen meine Hämorrhoiden machen? Haben Sie einen Tip für mich?"...
Dann wird Meier dadurch nicht im förmlichen Sinne zum Patienten und es entsteht auch kein Behandlungsvertrag, aber es wäre trotzdem zumindest berufswidrig (Berufsordnung für Ärzte) und mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit auch strafbar, wenn der Arzt das weitererzählt.
Denn er wurde nun mal von Meier in seiner Eigenschaft als Arzt angesprochen. Und nicht als Nachbar.
ZitatUnd wenn ein Dritter meint, sich ungefragt einmischen zu müssen, dann muss er auch davon ausgehen, dass der Betroffene darüber informiert wird. :
Nein, nicht wenn die ärztliche Schweigepflicht im Spiel ist.
Frage an den TE: Haben Sie sich mittlerweile an die zuständige Psychotherapeutenkammer gewandt und dort mal nachgefragt, wie die die Sache sehen?
Da der Anfragende kein Patient ist, hat das 0,0 mit der ärztlichen Schweigepflicht zu tun.ZitatNein, nicht wenn die ärztliche Schweigepflicht im Spiel ist. :
Zitatsehe ich es äußerst problematisch wenn er danach noch die Ex informierte. :
In solchen Fällen gibt es eine Besonderheit, denn das (Vertruens) Verhältnis zwischen Patient und Psyschologen ist hier wesentlich fragiler als bei einem normalen Arzt.
Völlige Offenhaeit kann da entscheidend für den Behandlungserfolg sein.
Das ist so nicht korrekt. Für die Ex kann es zur Beantwortung durchaus von Relevanz sein, ob die Gesprächsinitivative von ihrem Freund ausgeht oder nicht.ZitatKlären, ob ein "Dreier-Gespräch" gewünscht wird oder sinnvoll sein könnte kann der Psychotherapeut genauso gut auch, ohne über die Kontaktaufnahme des "Ex" zu informieren. :
Dazu braucht er seine Patienten nur zu fragen: "Wie finden Sie den Gedanken, daß wir uns mal zu Dritt, mit ihrem Ex gemeinsam, zusammensetzen und reden?"
Das ist also kein rechtfertigender Grund.
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