Schwierigkeiten mit dem Betreuer

20. Dezember 2024 Thema abonnieren
 Von 
Catmandu
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Schwierigkeiten mit dem Betreuer

Hallo zusammen,

ich befinde mich in einer sehr schwierigen Situation und benötige dringend rechtliche Unterstützung. Mein rechtlicher Betreuer hat gegen mehrere Gesetze verstoßen, indem er meine Katzen ohne meine Zustimmung an das Tierheim übergeben hat. Die Katzen sind auf mich registriert und gechippt, aber der Betreuer hat sich geweigert, die Rückgabe zu gestatten. Zudem hat er dem Tierheim untersagt, die Katzen an mich zurückzugeben.

Seitdem verweigert das Tierheim jegliche Kommunikation mit mir und will nicht mit mir sprechen. Ich habe noch keine rechtliche Schritte eingeleitet, um die Eigentumsverhältnisse zu klären. Da ich morgen mit der Polizei zu dem Tierheim gehen möchte, um die Chips auslesen zu lassen und meine Eigentumsrechte nachzuweisen, benötige ich dringend rechtliche Beratung und Unterstützung.

Insbesondere wäre ich für Hinweise auf die Möglichkeit der Beratungshilfe (z.B. beim Amtsgericht) sehr dankbar, da ich mir aktuell keinen Anwalt leisten kann. Zudem frage ich mich, ob es Organisationen oder Anwälte gibt, die mich in dieser Situation unterstützen können, da der Betreuer eventuell gegen folgende Gesetz verstoßen hat.

1. Verstoß gegen das Betreuungsrecht (BGB § 1896)

§ 1896 BGB: Der Betreuer muss die Interessen des Betreuten wahren. Ein Verstoß liegt vor, wenn der Betreuer gegen den Willen des Betreuten handelt und dessen Rechte missachtet (z.B. Übergabe der Katzen ohne Zustimmung).


2. Verstoß gegen Eigentumsrechte des Betreuten (BGB § 903, § 1004)

§ 903 BGB: Der Betreute hat das Recht über sein Eigentum zu verfügen. Wenn der Betreuer die Katzen ohne Zustimmung des Betreuten an das Tierheim gibt, verletzt er dessen Eigentumsrecht.


3. Verstoß gegen den Willen des Betreuten (BGB § 1901)

§ 1901 BGB: Der Betreuer muss den Willen des Betreuten berücksichtigen. Wenn der Betreuer gegen die Wünsche des Betreuten handelt, wie bei der Übergabe der Katzen, verstößt er gegen diese Pflicht.


4. Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte (Art. 1, 2 GG)

Art. 1, 2 GG: Das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Würde wird verletzt, wenn der Betreuer dem Betreuten die Möglichkeit zur Abschiednahme von seinen Tieren verweigert.


5. Verstoß gegen das Tierschutzgesetz (TierSchG § 1, § 2)

§ 1, § 2 TierSchG: Der Betreuer könnte gegen das Tierschutzgesetz verstoßen haben, wenn er die Tiere unzureichend versorgt oder ihnen unnötiges Leid zugefügt hat.


6. Möglicher Verstoß gegen das Strafrecht (StGB § 242, § 247)

§ 242, § 247 StGB: Sollte der Betreuer die Katzen ohne rechtliche Grundlage übergeben haben, könnte es sich um Diebstahl oder Unterschlagung handeln.

Ich wäre für jede Hilfe und jeden Rat sehr dankbar!

Vielen Dank <3

Denis

-- Editiert von User am 20. Dezember 2024 18:24

-- Editiert von User am 20. Dezember 2024 19:01

-- Editiert von Moderator topic am 20. Dezember 2024 20:33

-- Thema wurde verschoben am 20. Dezember 2024 20:33




7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(41216 Beiträge, 6645x hilfreich)

Zitat (von Catmandu):
Mein rechtlicher Betreuer hat gegen mehrere Gesetze verstoßen,
Das dürfte nicht zutreffen. Er weiß, was er darf, was nicht und in welchem Umfang er ---für dich-- entscheiden muss. Da nützt es nichts, sich x unpassende Gesetze herauszusuchen.
Zitat (von Catmandu):
Seitdem verweigert das Tierheim jegliche Kommunikation mit mir und will nicht mit mir sprechen.
Ja, denn dein Betreuer wird das so mit dem Tierheim vereinbart haben. Das darf/muss er.
Zitat (von Catmandu):
Ich habe noch keine rechtliche Schritte eingeleitet, um die Eigentumsverhältnisse zu klären. Da ich morgen mit der Polizei zu dem Tierheim gehen möchte, um die Chips auslesen zu lassen und meine Eigentumsrechte nachzuweisen, benötige ich dringend rechtliche Beratung und Unterstützung.
Das wird vollkommen zwecklos sein, also kannst du dir den Aufwand sparen. Die Polizei wird es dir erklären.

Im Vordergrund steht hier nicht das Eigentum an den Katzen, sondern der Grund, weshalb der Betreuer sie abgegeben hat.

-Der Grund für die Weggabe der Tiere ist hier unbekannt.
-Der Betreute muss nicht unbedingt seine Zustimmung geben.
-Der §1901 BGB ist weggefallen.
-Art 1,2 GG gelten nicht ausnahmslos, sonst gäbe es deinen Betreuer nicht.
-Der Betreute, also du, könntest gegen das TierSchG §1,2 verstoßen haben.
-Verstoß gegen Strafrecht ist nicht erkennbar.


Frage: WARUM hat er die Tiere dem Tierheim gegeben?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Catmandu
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Betreuer wurde freiwillig von mir angefordert zur Unterstützung was Wohnung und Finanzen angeht,nicht als Vormund!

Ausserdem steht folgendes im Raum

1. Pflichtverletzung durch Nichtabwenden der Zwangsräumung

a) Aufgaben des Betreuers bei einer Zwangsräumung

Ein Betreuer ist verpflichtet, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um Schäden von der betreuten Person abzuwenden, insbesondere bei so schwerwiegenden Ereignissen wie einer Zwangsräumung.

Aufgabe: Er hätte frühzeitig versuchen müssen, die Zwangsräumung zu verhindern oder zumindest eine Lösung zu finden, die Ihre Katzen schützt, z. B. durch:

Beantragung einer Räumungsfristverlängerung.

Organisation einer sicheren Unterbringung der Katzen.



b) Bewertung der Untätigkeit

Dass er die Zwangsräumung nicht abgewendet hat, obwohl dies in seinem Verantwortungsbereich lag, könnte als Pflichtverletzung ausgelegt werden.

Wenn er untätig blieb, obwohl eine neue Wohnung bereits in Aussicht stand, hat er möglicherweise gegen seine Sorgfaltspflichten (§ 1901 BGB) verstoßen.



---

2. Verbot, die Katzen abzuholen

a) Persönlichkeitsrechte

Haustiere, insbesondere wenn sie eine emotionale Bindung darstellen, gehören zu Ihrem Persönlichkeitsrecht.

Der Betreuer hätte nicht ohne gravierende Gründe die Herausgabe der Katzen verhindern dürfen. Dieses Verbot ist nur dann rechtmäßig, wenn es objektiv in Ihrem Interesse war, was in diesem Fall nicht erkennbar ist.


b) Verstoß gegen Ihren Willen

Ein rechtlicher Betreuer muss stets den Willen der betreuten Person beachten, es sei denn, es besteht eine konkrete Gefahr (z. B. für die Tiere oder für Dritte).

Das generelle Verbot, Ihnen Ihre Katzen zurückzugeben, könnte als Missbrauch seiner Machtstellung gewertet werden.



---

3. „Überschreibung" der Katzen ans Tierheim

a) Rechtliche Unzulässigkeit der Übertragung

Tiere gelten rechtlich als Sacheigentum (§ 90a BGB, Tierschutzgesetz). Sie waren Ihre rechtmäßigen Besitzerin, und diese Eigentumsrechte können nur in Ausnahmefällen durch den Betreuer überschrieben werden.

Solch ein Schritt hätte nur erfolgen dürfen, wenn:

Es objektiv nicht möglich war, dass Sie sich weiterhin um die Katzen kümmern, und

keine alternative Lösung gefunden werden konnte.


Dass er die Katzen ohne Rücksprache und als „Rachemaßnahme" ans Tierheim überschrieben hat, deutet auf eine rechtswidrige Handlung hin, die nicht in Ihrem Wohl gehandelt wurde.

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#3
 Von 
Catmandu
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Betreuer wurde freiwillig von mir angefordert zur Unterstützung was Wohnung und Finanzen angeht,nicht als Vormund!

Ausserdem steht folgendes im Raum

1. Pflichtverletzung durch Nichtabwenden der Zwangsräumung

a) Aufgaben des Betreuers bei einer Zwangsräumung

Ein Betreuer ist verpflichtet, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um Schäden von der betreuten Person abzuwenden, insbesondere bei so schwerwiegenden Ereignissen wie einer Zwangsräumung.

Aufgabe: Er hätte frühzeitig versuchen müssen, die Zwangsräumung zu verhindern oder zumindest eine Lösung zu finden, die Ihre Katzen schützt, z. B. durch:

Beantragung einer Räumungsfristverlängerung.

Organisation einer sicheren Unterbringung der Katzen.



b) Bewertung der Untätigkeit

Dass er die Zwangsräumung nicht abgewendet hat, obwohl dies in seinem Verantwortungsbereich lag, könnte als Pflichtverletzung ausgelegt werden.

Wenn er untätig blieb, obwohl eine neue Wohnung bereits in Aussicht stand, hat er möglicherweise gegen seine Sorgfaltspflichten (§ 1901 BGB) verstoßen.



---

2. Verbot, die Katzen abzuholen

a) Persönlichkeitsrechte

Haustiere, insbesondere wenn sie eine emotionale Bindung darstellen, gehören zu Ihrem Persönlichkeitsrecht.

Der Betreuer hätte nicht ohne gravierende Gründe die Herausgabe der Katzen verhindern dürfen. Dieses Verbot ist nur dann rechtmäßig, wenn es objektiv in Ihrem Interesse war, was in diesem Fall nicht erkennbar ist.


b) Verstoß gegen Ihren Willen

Ein rechtlicher Betreuer muss stets den Willen der betreuten Person beachten, es sei denn, es besteht eine konkrete Gefahr (z. B. für die Tiere oder für Dritte).

Das generelle Verbot, Ihnen Ihre Katzen zurückzugeben, könnte als Missbrauch seiner Machtstellung gewertet werden.



---

3. „Überschreibung" der Katzen ans Tierheim

a) Rechtliche Unzulässigkeit der Übertragung

Tiere gelten rechtlich als Sacheigentum (§ 90a BGB, Tierschutzgesetz). Sie waren Ihre rechtmäßigen Besitzerin, und diese Eigentumsrechte können nur in Ausnahmefällen durch den Betreuer überschrieben werden.

Solch ein Schritt hätte nur erfolgen dürfen, wenn:

Es objektiv nicht möglich war, dass Sie sich weiterhin um die Katzen kümmern, und

keine alternative Lösung gefunden werden konnte.


Dass er die Katzen ohne Rücksprache und als „Rachemaßnahme" ans Tierheim überschrieben hat, deutet auf eine rechtswidrige Handlung hin, die nicht in Ihrem Wohl gehandelt wurde.

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(43108 Beiträge, 14822x hilfreich)

Vormund für Erwachsene gibt es schon seit vielen Jahren nicht mehr. So, wir kennen den Umfang der gerichtlich angeordneten Betreuung nicht. Betreuung kann sich auf Teilbereiche des juristischen Lebens beziehen (etwa Gesundheitsfürsorge) oder aber alles abdecken. Der Betreuer ist keine Zauberfee. Wenn wir schon im Stadium der Zwangsräumung sind. Und wenn keine neue Unterkunft da ist, in welche man mit Katzen ziehen kann, dann bleibt doch nur die Unterbringung im Tierheim, oder was sonst? Und es sind nicht irgendwelche Eigentumsrechte der Katzen auf den Betreuer übertragen worden. Er hat für eine Unterbringung der Tiere gesorgt und das wars. Die Gründe kennen wir nicht. Es kann auch sein, dass dieses nur vorübergehend ist, bis eine angemessene Wohnung für Dich und die Katzen gefunden ist.

Was ist denn der Termin der Zwangsräumung und wohin soll es denn so gehen? Das wäre doch erst einmal vorrangig zu klären. Und, trotz Betreuung kannst bzw. müsst Du Dich auch alleine um eine Wohnung kümmern. Du kannst evtl. nur den Vertrag nicht alleine unterschreiben, das ist alles. Also auf der tatsächlichen Lebensorganisation kannst Du Dich voll entfalten. Wäre vielleicht sinnvoll, das zu tun?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130963 Beiträge, 41620x hilfreich)

Zitat (von Catmandu):
Insbesondere wäre ich für Hinweise auf die Möglichkeit der Beratungshilfe (z.B. beim Amtsgericht) sehr dankbar

Ja, beim Amtsgericht kann man Beratungshilfe beantragen.
https://justiz.de/service/formular/dateien/agI1.pdf



Zitat (von Catmandu):
Da ich morgen mit der Polizei zu dem Tierheim gehen möchte,

Und die Polizei hat dem schon zugestimmt und einen richterlichen Beschluss besorgt?
Oder hat das Tierheim die Kooperation zugesagt?



Zitat (von Catmandu):
um die Chips auslesen zu lassen und meine Eigentumsrechte nachzuweisen

Mit dem in den Chips gespeicherten Daten kann man aber dummerweise gar kein Eigentum nachweisen.



Zitat (von Catmandu):
Mein rechtlicher Betreuer hat gegen mehrere Gesetze verstoßen, indem er meine Katzen ohne meine Zustimmung an das Tierheim übergeben hat.

Da Betreuer das durchaus ohne die Zustimmung des Betreuten dürfen, würde ich das mal als nicht in Stein gemeißelt sehen.



Zitat (von Catmandu):
Er hätte frühzeitig versuchen müssen, die Zwangsräumung zu verhindern

Eine Zwangsräumung ist die Vollstreckung eines Rechtskräftigen Urteils eines Gerichtes. Dies zu verhindern, ist in aller Regel nicht möglich.
Zumindest nicht mit der Argumentation, das der illegal handelnde Wohnungs- / Hausbesetzer Katzen hat, denn Haustiere werden - falls der Eigentümer nicht in der Lage war anderes zu organisieren - regelmäßig dem zuständigen Tierheim übergeben.



Zitat (von Catmandu):
oder zumindest eine Lösung zu finden, die Ihre Katzen schützt, z. B. durch:

Ein Lösung zum Schutz der Katzen hat er mit der Organisation einer sicheren Unterbringung der Katzen im Tierheim ja gefunden.



Zitat (von Catmandu):
zumindest eine Lösung zu finden, die Ihre Katzen schützt, z. B. durch:
...
Organisation einer sicheren Unterbringung der Katzen.

Die Organisation einer sicheren Unterbringung der Katzen ist ja nun durch das Tierheim zweifellohne erfüllt.



Zitat (von Catmandu):
Sie waren Ihre rechtmäßigen Besitzerin, und diese Eigentumsrechte

Finde den Widerspruch ...



Zitat (von Anami):
WARUM hat er die Tiere dem Tierheim gegeben?

Ich rate mal, das Catmandu nach der Zwangsräumung nun im Obdachlosenasyl / Notunterkunft verweilt - dort sind Haustiere regelmäßig nicht erlaubt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(41216 Beiträge, 6645x hilfreich)

Zitat (von Catmandu):
Der Betreuer wurde freiwillig von mir angefordert zur Unterstützung was Wohnung und Finanzen angeht,nicht als Vormund!
Ja, gut. Weil du es selbst nicht organisiert bekommst. Und nun hast du einen Betreuer für die Bereiche Wohnung und Finanzen. Die Aufgaben erfüllt der Betreuer jetzt --für dich--. Das macht er nicht aus Rache.
Vormund ?? kannst du vergessen.
Zitat (von Catmandu):
Ausserdem steht folgendes im Raum
Eher nicht, aber mal viel Erfolg für nen Antrag auf einen BH-Schein und bei der Suche nach einem Anwalt.

zu 1. Offenbar lässt/ließ sich die Zwangsräumung NICHT abwenden. Sonst hätte der Betreuer dafür gesorgt, es zumindest versucht. Nicht nur der Betreuer hat Aufgaben, auch ein Vermieter darf seine Rechte durchsetzen.
Der Betreuer war NICHT untätig. § 1901 BGB ist weggefallen.
Die Organisation der sicheren Unterbringung hat er erreicht. Im Tierheim.

zu 2: Deine Rechte können eingeschränkt werden. Das trifft/traf hier zu. Du als Eigentümer konntest in diesem Falle deine Rechte an Katzen und/oder Wohnung NICHT ausüben.
Gravierende Gründe sind erkennbar, wenn es um Zwangsräumung einer Wohnung geht und noch nicht sichergestellt ist, ob in der anderen Unterkunft Katzen gehalten werden dürfen...und wie viele. Es geht offenbar nicht um ein generelles Katzen-Halte-Verbot für dich.

zu 3: Den Ausnahmefall hast du beschrieben. Deshalb durfte der Betreuer so handeln, wie §90a BGB es vorsieht. Esist ja etwas anderes bestimmt.

Absolut keine rechtswidrige Handlung zu erkennen. Weder Zwangsräumungen noch Betreuer noch Plätze in Tierheimen fallen urplötzlich vom Himmel. Eher ist hier das Ende der langen Fahnenstange deines Unvermögens zu erkennen.

WER hat dir denn dieses Konvolut in #2,3 geschrieben?
Und was willst du hier damit?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34516 Beiträge, 17817x hilfreich)

Eher nicht, aber mal viel Erfolg für nen Antrag auf einen BH-Schein und bei der Suche nach einem Anwalt. Im Übrigen kann man sich, ganz ohne Anwalt und BH-Schein, beim Betreuungsgericht über den Betreuer beschweren - warum macht man das nicht einfach? Ob das allerdings erfolgversprechend ist, steht auf einem anderen Blatt, aber dagegen hilft dann auch kein Anwalt...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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