Hallo zusammen!
Ich habe eine allgemeine Frage zum Thema Unterhalt...
Der Selbstbehalt für unterhaltspflichtige Elternteile wurde ja ab Januar 2023 um über 200 Euro erhöht... ich muss gestehen, dass ich diese Information erst im Sommer bekommen habe. Habe ich einen Anspruch darauf, die Differenz von Januar bis Juli vom Jugendamt einzufordern. Laut einer Mitarbeiterin des JAs , hätte ich direkt im Januar eine neue Unterhaltsberechnung einfordern müssen und habe somit Pech gehabt... irgendwie kann ich das gar nicht glauben..ich schätze, der ein oder andere von euch hat da etwas mehr Erfahrung als ich und kann mir da weiterhelfen?! Lieben Dank
Selbstbehalt/ Kindesunterhalt
16. September 2023
Thema abonnieren
Frage vom 16. September 2023 | 12:56
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Selbstbehalt/ Kindesunterhalt
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!



#1
Antwort vom 16. September 2023 | 13:23
Von
Status: Unbeschreiblich (29654 Beiträge, 5340x hilfreich)
Von wem hast du sie schließlich erhalten?Zitatich muss gestehen, dass ich diese Information erst im Sommer bekommen habe. :
Wieso vom Jugendamt? Was macht das Jugendamt für dich?ZitatHabe ich einen Anspruch darauf, die Differenz von Januar bis Juli vom Jugendamt einzufordern. :
Grundregel: Gesetze hat man zu kennen und wenn sie einen betreffen, hat man aus Eigeninteresse Änderungen oder Fristen zu prüfen.
#2
Antwort vom 16. September 2023 | 14:25
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
zufällig im BekanntenkreisZitatVon wem hast du sie schließlich erhalten :
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Generelle Themen" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 16. September 2023 | 14:29
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatGrundregel: Gesetze hat man zu kennen und wenn sie einen betreffen, hat man aus Eigeninteresse Änderungen oder Fristen zu prüfen. :
Ok... ich hätte vermutet, dass rückgerechnet wird. War mir nicht klar, dass ich ständig um to date sein muss und sobald sich etwas ändert, ich sofort auf der " Matte stehen" muss.. danke für die Antwort
#4
Antwort vom 16. September 2023 | 15:28
Von
Status: Unbeschreiblich (29654 Beiträge, 5340x hilfreich)
Musst du ja nicht. Du willst doch möglichst weniger zahlen, oder?Zitatich sofort auf der " Matte stehen" muss.. :
Die Jugendämter sind (wenn überhaupt) für unterhaltsberechtigte Kinder tätig.
Die Selbstbehalte ändern sich fast jedes Jahr ... kurzer Blick zum Jahresanfang in die --Düsseldorfer Tabelle-- genügt meist.
https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2023/Duesseldorfer-Tabelle-2023.pdf
#5
Antwort vom 16. September 2023 | 15:51
Von
Status: Unbeschreiblich (37193 Beiträge, 13736x hilfreich)
Zu viel gezahlter Unterhalt gilt als verbraucht, insoweit gibt es keinen Rückzahlungsanspruch, insoweit hat eine Entreicherung stattgefunden. Ein Rückzahlungsanspruch besteht nicht.
Wenn ein Title existiert (wofür viel spricht, da das Jugendamt involviert ist), dann müsste man sich möglicherweise auch um die Abänderung des Titels bemühen.
wirdwerden
-- Editiert von User am 16. September 2023 15:55
Und jetzt?
Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon
255.162
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
1 Antworten
-
7 Antworten
-
4 Antworten