Sind rechtliche Schritte gegen den deutschen Zoll bei angeblicher Nichteinfuhrfähigkeit möglich?

27. Februar 2016 Thema abonnieren
 Von 
jeschin
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 2x hilfreich)
Sind rechtliche Schritte gegen den deutschen Zoll bei angeblicher Nichteinfuhrfähigkeit möglich?

Guten Tag!
Es geht um ein Nahrungsergänzungsmittel, daß ich seit 20 Jahren in Deutschland problemlos käuflich erwerbe. Dieses Produkt ist in USA (dort wird es produziert) wesentlich günstiger.

Nun habe ich es in USA bestellt und der deutsche Zoll will es nun vernichten, da es nicht einfuhrfähig sei.

Es sei ein Arzneimittel nach Funktion im Sinne von § 2Abs. 1 Nr 2 AMG . Und es gäbe keine Alternative zu dieser Einstufung, schreibt die zuständige Arzneimittelbehörde.
Es liegen auch keine Ausnahmetatbestände nach § 73 AMG vor, so dass das Verbringungsverbot gilt. Und wenn ich es nochmals einführen würde, müßte ich mit einem Bußgeld rechnen.


Für mich als Laien ist dieses Handeln nicht nachvollziehbar und erscheint mir willkürlich.

Ich würde gerne rechtlich dagegen vorgehen.

Hätte mir jemand Informationen, ob und wie dies möglich ist.
Da ich in einer Rechtschutzversicherung bin, könnte ich auch einen Anwalt aufsuchen. Aber wer ist für soetwas zuständig?


Herzlichen Dank,

Frau Jeschin

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39768 Beiträge, 14201x hilfreich)

Man kann Widerspruch gegen den Verwaltungsakt einlegen.

wirdwerden

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17432 Beiträge, 9577x hilfreich)

Zitat:
Da ich in einer Rechtschutzversicherung bin, könnte ich auch einen Anwalt aufsuchen. Aber wer ist für soetwas zuständig?

Ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht.
Das Problem ist aber, dass es nicht (nur) eine rechtliche Frage ist, sondern (auch) eine wissenschaftlich-pharmazeutische Frage.
Man wird also nicht nur rechtlichen Beistand brauchen, sondern auch jemanden, der sich mit Arzneimitteln und deren Wirkungen auskennt (also z.B. einen Apotheker).
Denn letztendlich wird es auf die Frage ankommen, ob das Produkt wirklich nach deutschem Recht ein Arzneimittel ist.
Es ist nämlich in der Tat so, dass das amerikanische Rechtssystem anders gestrickt ist als das deutsche und in der Tat einige Produkte in den USA als freiverkäufliches Nahrungsergänzungsmittel zählen, in Deutschland aber als apothekenpflichtiges Arzneimittel. Ob das von dir gekaufte Produkt dazugehört, kann man aus der Ferne nicht beurteilen. Das wird wohl ein Fachmann machen müssen. Worum geht es denn?

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9029 Beiträge, 4886x hilfreich)

Kann ja sein, dass die Zusammensetzung für den US-amerikanischen Markt eine andere ist als für den deutschen Markt..
Dadurch darf das US-amerikanische Produkt uU. nicht eingeführt werden.

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
jeschin
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von drkabo):

Ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht.
Das Problem ist aber, dass es nicht (nur) eine rechtliche Frage ist, sondern (auch) eine wissenschaftlich-pharmazeutische Frage.
Man wird also nicht nur rechtlichen Beistand brauchen, sondern auch jemanden, der sich mit Arzneimitteln und deren Wirkungen auskennt (also z.B. einen Apotheker).
Denn letztendlich wird es auf die Frage ankommen, ob das Produkt wirklich nach deutschem Recht ein Arzneimittel ist.
Es ist nämlich in der Tat so, dass das amerikanische Rechtssystem anders gestrickt ist als das deutsche und in der Tat einige Produkte in den USA als freiverkäufliches Nahrungsergänzungsmittel zählen, in Deutschland aber als apothekenpflichtiges Arzneimittel. Ob das von dir gekaufte Produkt dazugehört, kann man aus der Ferne nicht beurteilen. Das wird wohl ein Fachmann machen müssen. Worum geht es denn?



Danke. Wie ich oben schrieb kann man seit 20 Jahren das Produkt in Deutschland OHNE REZEPT online kaufen. Ich kann es auch über eine internationale Apotheke bestellen. (Das Produkt ist eine Kombination von Vitaminen, Mineralien ect. (Natures Plus, Candida Forte))

Es wird also in Deutschland problemlos über den deutschen Onlinehandel verkauft, allerdings für den mehr als den doppelten Preis (40 Euro statt 18 Euro).

Es erscheint mir sehr willkürlich, daß das Produkt in Deutschland ohne Rezept zu erhalten ist, aber wenn man das Produkt aus der USA einführt ein Medikament darstellt.

Auf dem Brief steht "zuständige Arzneimittelbehörde". Aber in einer Behörde arbeiten Menschen, Menschen, die Fehler machen. Und davon gehe ich in diesem Fall aus.

Für weitere Ideen wäre ich sehr dankbar.

Danke,

Frau Jeschin

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
jeschin
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von radfahrer999):
Kann ja sein, dass die Zusammensetzung für den US-amerikanischen Markt eine andere ist als für den deutschen Markt..
Dadurch darf das US-amerikanische Produkt uU. nicht eingeführt werden.


Es ist exakt das gleiche Produkt. Ich habe es inzwischen bei zwei unterschiedlichen deutschen Onlinehändlern bestellt und erhalten.
Das Päckchen aus der USA mit dem gleichen Produkt wird aber nun vernichtet.
Wie kann ich die Behörde auf ihren Fehler aufmerksam machen?

Danke, Fr. Jeschin

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17432 Beiträge, 9577x hilfreich)

Zitat:
Es erscheint mir sehr willkürlich, daß das Produkt in Deutschland ohne Rezept zu erhalten ist, aber wenn man das Produkt aus der USA einführt ein Medikament darstellt.

Es gibt ja auch rezeptfreie Medikamente.
Die Abstufung ist:
a) freiverkäufliches Nahrungsergänzungsmittel (auch außerhalb von Apotheken erhältlich)
b) freiverkäufliches Arzneimittel (auch außerhalb von Apotheken erhältlich)
c) rezeptfreies Arzneimittel (nur in Apotheken erhältlich)
d) rezepflichtiges Arzneimittel (nur in Apotheken erhältlich)

Nur wenn es zu a) gehören würde, dürfte man es aus dem nicht-EU-Ausland beziehen.
Produkte b)/c)/d) dürfen aus dem nicht-EU-Ausland nicht bezogen werden.
Produkte nach b) dürfen aber innerhalb Deutschland frei im Online-Handel verkauft werden.
Produkte nach c) dürfen zwar innerhalb Deutschlands frei gehandelt werden, aber nur von Anbietern mit Apothekenlizenz.
Dass man das Produkt in Deutschland frei erhalten kann, aber der Import aus den USA verboten ist, ist also prinziepiell nichts ungewöhnliches.

Zitat:
Auf dem Brief steht "zuständige Arzneimittelbehörde". Aber in einer Behörde arbeiten Menschen, Menschen, die Fehler machen. Und davon gehe ich in diesem Fall aus.

Möglich. Aber Sie sollten bedenken, dass es bei der Abgrenzung von Nahrungsergänzungsmitteln zu Arzneimitteln eine Grauzone gibt, wo Wertungen und Einschätzungen eine Rolle spielen. Nahrungsergänzungsmittel sollen ja eine positive Wirkung auf die Gesundheit haben. Und ein Gericht hat mal (sinngemäß) entschieden, dass ein Arzneimittel dann ein Arzneimittel ist, wenn die Wirkung über das hinausgeht, was Nahrungsmittel bewirken. Und wo bei einem Nahrungsergenzumgsmittel die Nahrungsmittelwirkung aufhört und zu einer über die Nahrungsmittelwirkung hinausgehenden Wirkung wird, kann man trefflich diskutieren. Da werden bei drei Wissenschaftlern auch drei unterschiedliche Meinungen entstehen.

Zitat:
Für weitere Ideen wäre ich sehr dankbar.

Sie können Widerspruch einlegen.
Wenn der Widerspruch erfolglos ist, würde ich aber vom weiteren Rechtsweg abraten.
Verwaltungsrecht ist eine teure Angelegenheit, die ohne Fachanwalt wenig aussichtsreich ist.
Dazu weden Sie wissenschaftliche Hilfe benötigen, die auch nicht umsonst ist.
Und wie das ausgeht, kann man nicht vorhersagen, siehe oben.
Bei 22€ Ersparnis pro Packung bei USA-Import dürfte das Prozesskostenrisiko mindestens die Ersparnis der nächsten 10 Jahre auffressen.




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