Hallo liebe Forennutzer,
ich bin 2014 erstmals in eine Wohnung gezogen, die mit Nachtspeicheröfen geheizt wird.
Meine Stromrechnung für 2014 beinhaltete ca. 10% HT und 90% NT.
Die Stromrechnung für 2015 und 2016 beinhalteten 100% NT (0kW/h) HT.
Der Zählerstand für HT an Kombizähler ändert sich nicht! Dies ist bei allen Zählern im Haus so, sie befinden sich in einem unverschlossenen Kellerraum, daher für jeden Mieter zugänglich.
Dies (Zähler und Keller) ist auch im Nachbarhaus so, in dem die Vermieterin wohnt.
Für 2014, 2015, 2016 wurde der auf NT anfallende Anteil der Stromrechnung von der ARGE übernommen. In der neuen Bewilligung werden nur noch ca 95% des Stroms als Heizkosten anerkannt.
Auch bei der Ablesung 2016 kam es zu Problemen, da die abgelesenen Zählerstände nicht, bzw. verspätet an die EVUs weitergeleitet wurden. Ich habe Mitte Januar bei meinem EVU angerufen, weil ich noch keine Rechnung hatte. Bei diesem Gespräch wurde mir mitgeteilt, dass noch keine Ablesedaten von Netzbetreiber vorlägen, Ich habe daraufhin meinen Zählerstand durchgegeben und erhielt wenig später eine Rechnung, die plötzlich eine Ablesung von Ende Nov. 2016 enthielt.
Vor ca 3 Wochen sind drei Zähler vom Netzbetreiber ohne Vorankündigung ausgetauscht worden.
Vom Nachbarn habe ich jetzt von bevorstehen Nachforderung (laut Schreiben vom Netzbetreiber) erfahren.
Meine Fragen:
1. Darf der Netzbetreiber ohne Vorankündigung den Stromzähler wechseln?
2. Muss dem Stromabnehmer vor Beginn der Arbeiten, eine angemessene Zeit gegeben werden, seinen Rechner herunterzufahren?
3. Darf für uns Stromabnehmern etwas nachberechnet werden, da weder der Netzbetreiber noch die jeweiligen EVUs bei der Ablesung Ende 2015 festgestellt haben, dass offensichtlich alle Zähler im Haus defekt sind.
4. Die Zähler sind doch Eigentum des Netzbetreibers, wieso muss er nicht für alle Folgekosten haften, die durch einen Defekt an diesen entstehen?
5. Darf die ARGE nur einen Teil des anfallenden Heizstroms als Heizkosten anerkennen?
Danke für die Antworten
Stömzähler defekt!
3. März 2017
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Frage vom 3. März 2017 | 10:00
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Stömzähler defekt!
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#1
Antwort vom 3. März 2017 | 10:29
Von
Status: Student (2272 Beiträge, 704x hilfreich)
ZitatDarf der Netzbetreiber ohne Vorankündigung den Stromzähler wechseln? :
ZitatMuss dem Stromabnehmer vor Beginn der Arbeiten, eine angemessene Zeit gegeben werden, seinen Rechner herunterzufahren? :
Dem Netzbetreiber ist das egal, als Mieter wendet man sich an den Vermieter.
ZitatDarf die ARGE nur einen Teil des anfallenden Heizstroms als Heizkosten anerkennen? :
Begründung sollte im Bescheid stehen, gegen den man Widerspruch einlegen kann.
#2
Antwort vom 3. März 2017 | 12:04
Von
Status: Unbeschreiblich (109366 Beiträge, 38294x hilfreich)
Zitat1. Darf der Netzbetreiber ohne Vorankündigung den Stromzähler wechseln? :
Ja, darf er.
In der Regel kündigen die das aber an, da die ja auch Zutritt benötigen und keine Lust haben vor verschlossener Türe zu stehen.
Zitat2. Muss dem Stromabnehmer vor Beginn der Arbeiten, eine angemessene Zeit gegeben werden, seinen Rechner herunterzufahren? :
Nein, es ist Aufgabe des PC Nutzers Maßnahmen zur Absicherung zu treffen.
Zitat3. Darf für uns Stromabnehmern etwas nachberechnet werden, da weder der Netzbetreiber noch die jeweiligen EVUs bei der Ablesung Ende 2015 festgestellt haben, dass offensichtlich alle Zähler im Haus defekt sind. :
Ja, darf es.
Und wen die es schaffen das gut zu begründen, dann wäre das auch durchsetzber.
Zitat4. Die Zähler sind doch Eigentum des Netzbetreibers, wieso muss er nicht für alle Folgekosten haften, die durch einen Defekt an diesen entstehen? :
Warum ist das nicht aufgefallen? Keine regelmäßige Kontrolle?
Was war denn defekt?
Ist die Eichung abgelaufen.
Zitat5. Darf die ARGE nur einen Teil des anfallenden Heizstroms als Heizkosten anerkennen? :
Ja, darf sie.
Ob das rechtens wäre, müsste man dann prüfen.
Das am besten mal im Forum "Sozialrecht" nachfragen.
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