Stornierung einer Hochzeitsfeierlichkeit Rückzahlung der Akontozahlung

27. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
dzwi
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Stornierung einer Hochzeitsfeierlichkeit Rückzahlung der Akontozahlung

Hallo,

Ich habe eine Frage bezüglich der Stornierung meiner Hochzeitsfeier.
Da auch wir von der aktuellen Situation betroffen sind und unsere Hochzeit fürs erste auf Eis gelegt haben, bin ich mit der von mir gebuchten Lokalität in Kontakt getreten . Vorab wurde eine Akontozahlung getätigt um die Reservierung fix zu machen.
In 8 Wochen sollte die Feier statt finden. Wir haben uns nun dazu entschieden die Hochzeit auf unbestimmte Zeit zu verschieben, da die aktuellen Auflagen in der Gastronomie meiner Meinung nach bei einer Hochzeitsfeier nicht eingehalten werden können.
Seitens der Lokalität wird lediglich gesagt das die Feier Umsetzbar ist und somit im Falle der Stornierung laut deren AGBs die Akontozahlung einbehalten wird.
Wie kann ich nun dagegen Argumentieren?

LG




17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41091x hilfreich)

Zitat (von dzwi):
Wie kann ich nun dagegen Argumentieren?

Wenn das "können" möglich ist und es nur am "wollen wir so nicht" scheitert, dann wird man den Schaden ersetzen müssen.


Ob derr Einbehalt der Höhe nach gerechtfertigt ist, müsste man dann prüfen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8427 Beiträge, 3798x hilfreich)

Zitat:
Seitens der Lokalität wird lediglich gesagt das die Feier Umsetzbar ist


Das ist die Äußerung einer Hoffnung, keine Gewissheit. Es bleibt abzwarten, welche Lockerungen in deinem Bundesland bis dahin greifen. Die Frage ist nur, ob man trotz gelockerter Auflagen feiern will....

Einerseits versteht man den Gastronom, der in 2 Monaten wieder mit Normalität rechnet, aber andererseits kann eure Hochzeitsplanung nicht auf den letzten Drücker starten bzw. jetzt hochlaufen und dann wieder abgesagt werden.

Versucht doch, den Termin mit dem Gastronom auf einen (noch näher zu bennenden) Termin in 2021 zu schieben und statt der Stornogebühr eine Anzahlung auf die Feier im nächsten Jahr zu vereinbaren. Dann hat keiner was verloren.

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#3
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 331x hilfreich)

Zitat (von HeHe):
Dann hat keiner was verloren.

Doch, der Gastronom.

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41820 Beiträge, 14614x hilfreich)

Ich sehe das etwas anders. Habs nicht in alle Ecken hinein durchgeprüft. Aber, vielleicht hilfts auch so weiter.

So eine Hochzeitsfeier ist ja nicht nur das Bereitstellen von Tischen in einem Restaurant. Die Ausrichtung wird in der Regel wesentlich mehr beinhalten, eben das hautnahe Beisammensein, evtl. eine Tanzfläche bereitstellen u.s.w. Auch ist ja eine Kommunikation unter Einhaltung wie auch immer festgelegter Abstände gar nicht möglich. Die ist aber wesentlicher Bestandteil einer solchen Feier.

Mir fallen bei dieser Lage zwei juristische Konstrukte ein: Unmöglichkeit der Leistung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage. Ich neige im Augenblick zu ersterem. Der Wirt kann seine Leistung, nämlich das Ermöglichen eines geselligen Beisammenseins mit Verkostung nicht erbringen. Und dann sind wir als Einstieg in § 275 ff BGB. Beim Wegfall der Geschäftsgrundlage käme man zu einem identischen Ergebnis in der Folge für die Vertragspartner. Der Vorschuss ist zurückzuzahlen.

Etwas anderes ergibt sich im Zweifel auch nicht aus den AGBs. Denn wir haben ja keine "normale" Kündigung eines Auftrages, aus was für Gründen auch immer. Wir haben hier eine andere Leistungsstörung, die im Zweifel nicht durch die AGBs abgedeckt ist.

wirdwerden

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#5
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1896 Beiträge, 283x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Unmöglichkeit der Leistung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage. Ich neige im Augenblick zu ersterem. Der Wirt kann seine Leistung, nämlich das Ermöglichen eines geselligen Beisammenseins mit Verkostung nicht erbringen.
Dazu müsstest Du Deine Glaskugel bemühen! Die Feier soll erst in 8 Wochen stattfinden. Und welche Maßnahmen dann Gültigkeit haben, weiß jetzt niemand.

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41820 Beiträge, 14614x hilfreich)

Nun, eines wissen wir mit Sicherheit, Corona ist dann nicht vorbei. Und auch die Beschränkungen in Hotels u.s.w. zeigen doch, dass eine gemeinsame Feier auch in acht Wochen nicht möglich sein wird. Das schliessen alle Fachleute aus. Es ist eben nicht eine Tischbestellung. Da würde ich auch sagen, dass das durchführbar sei.

wirdwerden

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#7
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1896 Beiträge, 283x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Und auch die Beschränkungen in Hotels u.s.w. zeigen doch, dass eine gemeinsame Feier auch in acht Wochen nicht möglich sein wird.
Ist aber zur Zeit nur eine Annahme. Fakt ist, dass es keine Beschränkungen für die Zeit in 8 Wochen erlassen wurden.

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#8
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 331x hilfreich)

Zitat (von user08154711):
Zitat (von wirdwerden):
Und auch die Beschränkungen in Hotels u.s.w. zeigen doch, dass eine gemeinsame Feier auch in acht Wochen nicht möglich sein wird.
Ist aber zur Zeit nur eine Annahme. Fakt ist, dass es keine Beschränkungen für die Zeit in 8 Wochen erlassen wurden.

Das ist so nicht korrekt. Es gibt durchaus Gemeinden/(evtl.) Länder, die durchaus weitergreifende Einschränkungen vorgeben. Pauschal kann man diese Aussage also nicht treffen. Ob die Regelungen auch einer jur. Prüfung standhielten steht freilich auch einem anderen Blatt.

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41820 Beiträge, 14614x hilfreich)

Aber, wir wissen eines, und darauf wollte ich hinweisen: eine Feier, wenn sie denn so geordert war, wird auch in acht Wochen nicht stattfinden können. Ob die Tische dann näher zusammenstehen dürfen, das ändert doch nichts daran, dass eben Feste nicht gefeiert werden können. Diese Voraussage kann man auch für die Zeit in acht Wochen treffen. Etwas anderes könnte sich ergeben, wenn der Vertrag nur in Richtung Bestellung von 5 Tischen gehen würde.

Das Oktoberfest ist abgesagt, in meinem Land auch die kleinsten örtlichen Feste bis zum Jahresende. Das sollte bei der Bewertung der juristischen Lage in diesem Fall hilfreich sein.

wirdwerden

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41091x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
das ändert doch nichts daran, dass eben Feste nicht gefeiert werden können. Diese Voraussage kann man auch für die Zeit in acht Wochen treffen.

Echt? Mutige Aussage.

Rein juristisch gibt es derzeit keine Rechtsgrundlage anzunehmen das es in 8 Wochen nicht gehen würde.

Ab 30 Mai dürfen sich in NRW mehr Leute versammeln, in andren Gegenden noch mehr? Lockerungen überall ...



Zitat (von wirdwerden):
Das Oktoberfest ist abgesagt, in meinem Land auch die kleinsten örtlichen Feste bis zum Jahresende. Das sollte bei der Bewertung der juristischen Lage in diesem Fall hilfreich sein.

Das sind freie Entscheidungen von den (privaten) Veranstaltern, die haben 0,0 juristische Relevanz.

Die Buchmesse in Frankfurt findet im Herbst trotz Corona statt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41820 Beiträge, 14614x hilfreich)

Harry, der Veranstalter hätte doch gar nicht die Genehmigung der Stadt bekommen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41091x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Harry, der Veranstalter hätte doch gar nicht die Genehmigung der Stadt bekommen.

Das ist überaus ungewiss.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1896 Beiträge, 283x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Ob die Tische dann näher zusammenstehen dürfen, das ändert doch nichts daran, dass eben Feste nicht gefeiert werden können.
Und wo steht geschrieben, dass private Feiern nicht in 8 Wochen stattfinden dürfen? Also sind es doch keine Fakten.

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#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49856 Beiträge, 17475x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Ob die Tische dann näher zusammenstehen dürfen, das ändert doch nichts daran, dass eben Feste nicht gefeiert werden können.


Da irrst Du Dich.

In einigen Bundesländern sind ja jetzt schon Hochzeitsfeiern in begrenztem Umfang erlaubt.
- Niedersachsen und Sachsen-Anhalt bis 20 Personen
- Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg bis 75 Personen

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#15
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41820 Beiträge, 14614x hilfreich)

Aber schau Dir mal die Bedingungen an, die da eingehalten werden müssen.

Es kommt doch einfach auf das Paket an, was da bestellt worden ist. Darauf hatte ich doch hingewiesen.

wirdwerden

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#16
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8427 Beiträge, 3798x hilfreich)

Zitat (von NaibaF123):
Zitat (von HeHe):
Dann hat keiner was verloren.

Doch, der Gastronom.


Nein, die Einnahme verschiebt sich lediglich. Der TE geht ja nicht jährlich 1x heiraten.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 331x hilfreich)

Zitat (von HeHe):
Zitat (von NaibaF123):
Zitat (von HeHe):
Dann hat keiner was verloren.

Doch, der Gastronom.


Nein, die Einnahme verschiebt sich lediglich. Der TE geht ja nicht jährlich 1x heiraten.


Genau, und der Gastronom wollte seinen Saal 2021 bestimmt sowieso gerne leerstehend belassen. :bang:

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