Strafbewehrte Unterlassungserklärung - Frist

21. Mai 2025 Thema abonnieren
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13223 Beiträge, 4505x hilfreich)
Strafbewehrte Unterlassungserklärung - Frist

Hallo an alle Leser,

im Rahmen meiner ehrenamtlichen Tätigkeit bin ich leider mit einer Person in leitender Funktion konfrontiert, die mit wiederholt mit immer den gleichen falschen Behauptungen über mich Stimmung gegen mich macht und meinen (guten) Ruf - den ich mir in jahrelanger Arbeit erworben habe - massiv schädigt. Es sind - wie gesagt - immer die gleichen flaschen Behauptungen, die an verschiedenen Stellen und gegenüber verschiedenen Personenkreisen geäußert werden.

Vor wenigen Wochen hat es insoweit ein 4-Augen-Gespräch mit dieser Person gegeben, von dem ich eigentlich angenommen habe, dass dieses dazu führt, dass diese Dinge nunmehr unterbleiben. Leider musste ich mich eines Besseren belehren lassen und habe gestern erfahren, dass die gleichen falschen Äußerungen erneut gegenüber Personenen getätigt wurden, mit denen ich ständig in verschiedenen Gremien zusammenarbeiten muss und denen gegenüber ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis für unserer Arbeit äußerst wichtig ist.

Ich bin nicht länger gewillt, diese Dinge hinzunehmen und stehenzulassen. Meine Idee ist, der besagten Person eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zukommen zu lassen, mit der Aufforderung, mir diese unterschrieben zurückzusenden. Ggf. wäre ich auch gewillt, den Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend zu machen.

Meine Frage ist, bin ich hier an irgendwelche Fristen gebunden? D.h. wenn ich eben gestern von der "Wiederholungstat" gehört habe, gibt es eine Frist, bis zu der ich die Aufforderung zur Unterschrift unter einer Unterlassungserklärung zustellen muss, bzw. eine Frist, innerhalb derer eine Klage zu erheben wäre?

Ich bedanke mich vorab für's lesen und für Eure Antworten.

Gruß,

Axel




6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18741 Beiträge, 10142x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
gibt es eine Frist, bis zu der ich die Aufforderung zur Unterschrift unter einer Unterlassungserklärung zustellen muss, bzw. eine Frist, innerhalb derer eine Klage zu erheben wäre?

Nein.
Aber ein Unterlassungsanspruch setzt eine Wiederholungsgefahr voraus. (Wegen einer Handlung, die sich nicht wiederholen kann, kann man keine Unterlassungsklage erheben, jedenfalls nicht erfolgreich.)

Wenn man zu lange wartet, entsteht der Eindruck, dass man selbst nicht mit einer Wiederholung rechnet. Außerdem liefert man der Gegenseite das Argument "Die fragliche Äußerung meines Mandanten ist so lange her. In der Zeit wurde die Äußerung durch meinen Mandanten nicht wiederholt. Es besteht keine Wiederholungsgefahr."

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13223 Beiträge, 4505x hilfreich)

Danke schonmal. Klingt alles logisch. Nach dem 4-Augen-Gespräch dachte ich tatsächlich, es besteht keine Wiederholungsgefahr (mehr). Die gestrigen Aussagen beweisen das Gegenteil. Und das ist ja nur das, was ich weiß. Wo das sonst noch so behauptet wird, entzieht sich (noch) meiner Kenntnis.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3031 Beiträge, 1238x hilfreich)

Ich würde hier selbst keine Unterlassungsaufforderung versenden.
Auch wenn ich nicht denke, dass das formal oder inhaltlich daneben geht, aber es macht allein der Briefkopf eines Anwalts schon mehr her und zeigt eher Wirkung. Zudem ist die Übernahmeverpflichtung der Anwaltskosten schon ein Argument, in Zukunft die Klappe zu halten.

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(19829 Beiträge, 7207x hilfreich)

Abgesehen davon, dass dieses Verhalten dich ärgert - großen Erfolg hat die Person ja wohl nicht mit ihren falschen Vorwürfen; anders gesagt: Wie stehen die anderen Chefs oder der Chef des Unternehmens dazu?
Letzterer wäre m.E. erster Ansprechpartner, um das abzustellen.
Strafrecht wäre nach meiner Auffassung ultima ratio, weil eine Anzeige und ein Nach-Außen-Tragen innerhalb einer Einrichtung sicher nicht goutiert werden wird. Das kann kommen, wenn alle Wege intern ausgeschöpft sind.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41703 Beiträge, 14593x hilfreich)

blaubär, es geht hier im Augenblick (noch) nicht um Strafrecht. Es geht um eine zivilrechtliche Unterlassungserklärung.

Wie schon richtig hingewiesen wurde, sollte man nicht zu lange warten, wobei es feste Fristen da nicht gibt. Auch ich würde - einfach um zu dokumentieren, dass man es sehr ernst meint und man wirklich die Faxen dicke hat - einen Anwalt mandatieren. Ich würde darüber hinaus, soweit möglich, mit genauen Daten dokumentieren, wann was gesagt wurde. Es ist halt wesentlich griffiger, wenn man liest "am 01.05. erklärten Sie gegenüber XY .......", als wenn man liest "ständig erklärten Sie gegenüber vielen Personen ....." Wichtig ist auch, dass rüberkommt, dass dieses "unter dem Siegel der Verschwiegenheit" Verbreiten nicht funktioniert, weil es der menschlichen Mentalität eben nicht entspricht. Der "Täter" muss erkennen, dass er nicht von Verbündeten umgeben ist, sondern eben von ganz normalen Menschen, die eben gerne tratschen, und dass er schon deshalb die Klappe halten sollte.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(19829 Beiträge, 7207x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
im Augenblick (noch) nicht um Strafrecht.

... einverstanden; 'strafbewehrt' hatte mich wohl verleitet :bang:

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 296.270 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
119.720 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.