Strafbewehrte Unterlassungserklärung & Unterlassungsklage

29. Mai 2022 Thema abonnieren
 Von 
24.SEPT.2021
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 23x hilfreich)
Strafbewehrte Unterlassungserklärung & Unterlassungsklage

Nachdem ich ja in diesem Thread

https://www.123recht.de/forum/schadensersatz/Wie-hoch-waere-ein-Schmerzensgeld-fuer-Beleidigung-im-Gerichtssaal-__f597553.html

Davon überzeugt worden bin das eine Schmerzensgeld Klage wegen Beleidigung eher
unangebracht ist und nicht die gewünschte Wirkung entfalten könnte, möchte ich in diesem fiktiven Fall einmal nachfragen, wie das denn mit einer strafbewerten Unterlassungserklärung, bzw einer Unterlassungsklage aussieht?

Außerdem geht es ja auch nicht darum, hier Geld aus der Sache"rauszuschinden" sondern ledig darum, dass derjenige, der Anlass dazu gibt, ganz einfach aufhört Beleidigungen und Bedrohungen und auch falsche Tatsachen Behauptungen zu unterlassen

Wie müsste man da vorgehen?

Da man ja bei einer Unterlassungsklage anders als wie bei einer Schmerzensgeld Klage vor dem Zivilgericht beim "gewinnen" des Falles seine Unkosten von der Gegenseite erstattet bekommt, stellt sich hier die Frage, wie das bei einer Unterlassungsklage dann aussieht? Muss denn derjenige, gegen den die Unterlassungsklage wirksam wird, dann auch die Gerichtsgebühren bezahlen, oder bleiben diese Kosten dann auf demjenigen "sitzen", welcher die Unterlassungsklage eingereicht hat?

Gleiche Frage gilt auch, wenn man einen Rechtsanwalt konsultiert, und ihm den Fall übergibt. Muss man da auch erst einmal in Vorkasse treten was die Rechtsanwaltsgebühren anbetrifft.?

-- Editiert von 24.SEPT.2021 am 29.05.2022 10:52

-- Editiert von 24.SEPT.2021 am 29.05.2022 10:54

-- Editiert von 24.SEPT.2021 am 29.05.2022 11:04

-- Editiert von 24.SEPT.2021 am 29.05.2022 12:32

-- Editiert von Moderator topic am 29.05.2022 14:32

-- Thema wurde verschoben am 29.05.2022 14:32

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von 24.SEPT.2021):
Wie müsste man da vorgehen?

Als erstes wäre eine gerichtsfeste Abmahnung zu empfehlen.
Ist zwar kein "muss", aber sicher ist sicher.



Zitat (von 24.SEPT.2021):
Muss denn derjenige, gegen den die Unterlassungsklage wirksam wird, dann auch die Gerichtsgebühren bezahlen, oder bleiben diese Kosten dann auf demjenigen "sitzen", welcher die Unterlassungsklage eingereicht hat?

Die Rechtslage hat sich seit dem 28.5.2022 / 14:23 Uhr nicht geändert.



Zitat (von 24.SEPT.2021):
Muss man da auch erst einmal in Vorkasse treten was die Rechtsanwaltsgebühren anbetrifft.?

Das entscheidet der Rechtsanwalt - ich würde da mit einem entsprechenden Vorschuss rechnen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
24.SEPT.2021
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 23x hilfreich)

Danke @Harry van Sell
Für die Antwort! :cheers:

Zitat (von Harry van Sell):
Als erstes wäre eine gerichtsfeste Abmahnung zu empfehlen.
Ist zwar kein "muss", aber sicher ist sicher.


Und diese gerichtsfeste Abmahnung kann ich auch selbst verfassen, oder muss das zwingend ein Anwalt tun?

Dann weiter verbunden damit meine Frage, ob wenn ich das selbst verfasse auch eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung mit beifügen kann oder muss,

..... welche dann der Empfänger unterschreiben und zurücksenden muss, bzw eine Aufforderung dazu erhält

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
24.SEPT.2021
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 23x hilfreich)
5x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Unterschiede bei der Kostenerstattung sind mir nicht bekannt, was Unterlassungsklagen erinerseits und Schmerzensgeldklagen andererseits betrifft.

Ich würde mich eher darüber informieren, inwiefern eine "Wiederholungsgefahr" notwendig ist. Und inwiefern ein Unterlassungsanspruch gegen eine "Beleidigung" bestehen kann, die im Sinne des Schmerzensgeldrechtes möglicherweise gar keine ist.

Dem Täter soll der Anlass genommen werden, die fragliche Äußerung erneut zu tätigen. Aber hat er denn dafür überhaupt einen Anlass? Ist es realistisch, dass er jemals wieder einen haben wird oder überhaupt mit dem Geschädigten etwas zu tun haben wird? Das vor Gericht scheint mir eine ganz besonderere Konstellation gewesen zu sein, die nun der Vergangenheit angehört. Womöglich wird der Täter auch ohne jedes Zutun des Geschädigten künftig solche Äußerungen unterlassen.

Eine Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kann rechtlich gesehen jeder rausschicken. Ober er das auch tatsächlich kann, ob er also weiß, welche Anforderungen dabeizu beachten sind, steht auf einem anderen Blatt. Ich tendiere zu einem starken NEIN. Dennoch würde ich es als Betroffener selbst versuchen, bevor ich zu einem Anwalt renne.

Anwalts- und Gerichtskosten müssen in jedem Fall vorgestreckt werden. Ob man die jemals zurück erhält, ist nicht gesagt.

Wäre ich betroffen, würde ich die Sache auf sich beruhen lassen.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
24.SEPT.2021
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 23x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
Dem Täter soll der Anlass genommen werden, die fragliche Äußerung erneut zu tätigen. Aber hat er denn dafür überhaupt einen Anlass? Ist es realistisch, dass er jemals wieder einen haben wird oder überhaupt mit dem Geschädigten etwas zu tun haben wird? Das vor Gericht scheint mir eine ganz besonderere Konstellation gewesen zu sein, die nun der Vergangenheit angehört. Womöglich wird der Täter auch ohne jedes Zutun des Geschädigten künftig solche Äußerungen unterlassen.


Ist halt leider noch nicht erledigt, und geht ja schon unvermindert seit 2020 so,
.... seit also über zwei Jahren

Wäre ja sonst einfach und überflüssig mit einer Unterlassungsklage oder einer Strafbewehrten Unterlassungserklärung,,
wenn man sich ganz einfach aus dem Wege gehen würde, was aber leider nicht möglich ist

-- Editiert von 24.SEPT.2021 am 30.05.2022 09:26

4x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Vorab, ich habe den vorherigen Thread nicht gelesen. offenbar ging es dabei ob für etwas erfolgtes eine Klage auf Schmerzensgeld sinnvoll wäre. Jetzt geht es um die Abgabe einer Unterlassungserklärung also etwas daß nicht erfolgen soll.
Voraussetzung dafür wäre nun, daß zu erwarten nachgewiesen werden kann, die Wiederholung dieser Beleidigungen ist zu erwarten. Dazu wird nicht nur die Behauptung reichen, sondern ein Beweis ist nötig.
Außer: "und geht ja schon unvermindert seit 2020 so, .... seit also über zwei Jahren" nichts gelesen.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Sabine-92
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 4x hilfreich)

@TE
ein "sofortiges" Einreichen einer Unterlassungsklage und / oder auch das Einschalten eines Rechtsanwaltes verursacht nur unnötige Kosten.

Die "Gegenseite" -juristisch auch beklagte Partei genannt-
könnte sich so möglicherweise "erfolgreich" auf eine Kostenminimierung berufen, :zoff: und unterstellen, dass unangebrachte, bzw. unverhältnismäßige Schritte eingeleitet wurden, die unnötigerweise Kosten verursacht haben.

Und vielleicht haben die dann sogar Erfolg damit, und man ist Geld los geworden.

Ich persönlich würde wie folgt handeln:

Im Internet eine strafbewehrte Unterlassungserklärung raussuchen,
z.B. hier:
https://www.google.com/search?q=strafbewehrte+unterlassungserkl%C3%A4rung+muster&source=lnms&tbm=isch&sa=X&ved=2ahUKEwibs5yIgYr4AhUswQIHHVXoAOQQ_AUoAnoECAEQBA&biw=1680&bih=939&dpr=1

und dann denjenigen selbst anschreiben mit Fristsetzung.

Dann gibt es genau 2 Möglichkeiten:

1.) er reagiert, unterschreibt und sendet zurück.
dann wäre die Sache erledigt.

2.) er reagiert nicht, sondern ignoriert die Sache, und dann kann man sich immer noch überlegen, wie man weiter vorgeht.

VORTEIL des Ganzen:
Man hat ihn angeschrieben, und versucht, die Sache möglichst kostengünstig zu bereinigen, und wenn das nicht klappt, weil er nicht reagiert, so kann man dann immer noch zu Gericht gehen, und hat den Beweis, dass man ihn ja vorher angeschrieben hat :augenroll: :wink:

Kostenpunkt der ganzen Aktion:

1 Briefumschlag, 1 oder 2 Blätter Papier und eine 85 Cent Briefmarke



-- Editiert von Sabine-92 am 31.05.2022 17:08

4x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Tolle Idee. Und wenn der TE dabei nur einen Fehler macht, fährt die Gegenseite die schweren anwaltlichen Geschütze auf und die Kosten dafür bleiben beim TE hängen.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Und wenn der TE dabei nur einen Fehler macht, fährt die Gegenseite die schweren anwaltlichen Geschütze auf

Und der Anwalt dann die gerichtlichen z.B. in Form von "negativer Feststellungsklage" ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
24.SEPT.2021
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 23x hilfreich)

:love: vielen herzlichen Dank für die vielen zahlreichen und hilfreichen Antworten ....

.....ich werde dann einmal diese Woche zum zuständigen Amtsgericht gehen, und dort
Antrag auf Prozesskostenhilfe
Für ein Klageverfahren wegen Unterlassung stellen.

-- Editiert von 24.SEPT.2021 am 01.06.2022 09:18

-- Editiert von 24.SEPT.2021 am 01.06.2022 11:00

5x Hilfreiche Antwort

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