Streitwert?

5. April 2005 Thema abonnieren
 Von 
Anny
Status:
Junior-Partner
(5527 Beiträge, 457x hilfreich)
Streitwert?

Hallo zusammen,
wie ermittelt sich der Streitwert und was verdient ein Anwalt nach dem Streitwert?
Jeder sagt was anderes.
Wollte dem Anwalt schreiben, dass wir diese Hohe Rechnung nicht bezahlen.
Wir fordern 2.829,36 und die Gegenseite 2.568,00 der Streitwert ist dann 5.397,36 Euro oder?
Obwohl der Anwalt kaum etwas getan hat und nur begrenzt auf unsere Schreiben reagiert hat kann er 532,90 Euro von uns verlangen?
Es liegt noch ein anderer Fall bei ihm vor auch da arbeitet er lahm und reagiert kaum auf unsere Anfragen.
Der Fall ist, wie der erste Fall noch nicht auf Eis gelegt.
Ich weiß nicht was ich machen soll?
Kann denn ein Anwalt alles mögliche verlangen?????


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"LG Anny*D. Welt ist mir ein kaltes Haus ohne die gleichmäßige Wärme jenes Ofens, den man Liebe nennt"

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8 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Wiso gibt es eine Forderung von der und gegen die Gegenseite??

Oder fordern Sie 2.800 und die Gegenseite "bietet" 2.500

War die Sache schon vor Gericht, oder läuft es noch außergerichtlich?

Wenn es noch außergerichtlich ist, und Sie 2.800 fordern und die Gegenseite 2.500 bietet (der Streitwert sind i.Ü. die 2.800), wäre nach RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) eine Gebühr bis 572,00 (10/10) abrechnungsfähig. Die Mittelgebühr (5/10) läge bei 309,00 €

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !streetworker! am 05.04.2005 20:08:48

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#2
 Von 
Anny
Status:
Junior-Partner
(5527 Beiträge, 457x hilfreich)

Hallo Bob,
es ist so, dass mein Mann eine Baumassnahme nicht bezahlt bekommt vom Kunden.
Wir fordern von ihm diese 2.800 Euro die Gegenseite also der Kunde hat angeblich Ausbesserungsarbeiten bzw. Neugestaltung von einer anderen Firma machen lassen und stellt uns das in Rechnung das sind die 2.500 Euro die er von uns fordert.
Diese Sache war nicht vor Gericht alles wurde über unseren Anwalt geregelt die Gegenseite hat keinen Anwalt, sondern ließen sich mehrfach vom Architekten vertreten.

Der Streitwert ist die Summe die wir fordern?????

Die Mittelgebühr oder auch eine andere Gebühr die kann der Anwalt sich aussuchen???????
Nimmt er nicht Rücksicht auf Vereinbartes oder auf unsere wirtschaftliche Lage????

Wir hatten am Anfang als wir da waren gefragt, was es ungefähr kostet da meinte er so etwa 100 Euro.
Ich würde die Mittelgebühr zahlen, obwohl der Anwalt kaum auf uns reagiert hat und eher nachlässig war in seiner Aufgabe.
Aber um Ruhe zu haben.
Mit welchen Argumenten kann ich dem jetzt daher kommen?
Soll ich ihn bitten die Mittelgebühr zu nehmen? Sollte ich mich über seine Nachlässigkeit beschweren und diese Summe von 532, 00 Euro die er fordert ablehnen?
Ich weiß nicht was ich machen soll und ewig kann ich nicht warten, denn seine Rechnung ist vom 30.03.
Wo kann ich dazu was nachlesen oder gibt es weitere Tipps für uns?

Ein nachlässiger Anwalt kann doch nicht so viel Geld verdienen, oder?



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"LG Anny*D. Welt ist mir ein kaltes Haus ohne die gleichmäßige Wärme jenes Ofens, den man Liebe nennt"

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Hallo, ich bin kein Zivilrechtsexperte, deswegen weiß ich nicht genau wie es mit der Streitwertfestsetzung bei Gegenforderung läuft.

Bestreitet denn der Beklagte Ihre Forderung an sich, oder will er mit seiner eigenen Forderung "aufrechnen"??

Im letzteren Fall würde sich der Streitwert nach § 45 GKG nicht ändern.

IMHO wäre der Streitwert dann also 2.800.

Fragen Sie Ihren Anwalt doch erst mal, wie sich seine Rechnung genau zusammensetzt und wiso er oberhalb der Mittelgebühr berechnet.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#4
 Von 
Rechtspfleger
Status:
Praktikant
(578 Beiträge, 216x hilfreich)

Hi,

wenn es sich um eine zur Aufrechnung stehende Gegenforderung ahndelt, erhöht diese den Streitwert.
Lediglich bei Forderungen die sich gegenseitig ausschließen also den gleichen Streitgegenstand betreffen, ist dies nicht der Fall (z.B. Kläger verlangt Herausgabe des KFZ, Beklagter Herausgabe des Briefes).

Streitwert also ca. 5.400 EUR

jetzt stellt sich die Frage wann der RA beauftragt wurde (vor oder NAch dem 01.07.2004).
Bei Auftrag nach dem 01.07.2004 gilt das RVG, vorher galt die BRAGO.

Die volle gebühr beträgt bei 5400 EUR in beiden Fällen 338 EUR.

Gehen wir vom RVG aus.

Nach nr 2400 VV RVG bekommt der RA für "für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information " eine Gebühr von 0,5 bis 2,5 der vollen Gbühr (die Mittelgebühr wäre also 1,5).
Wo innehalb des Rahmens der RA sich bewegt hängt von Faktoren wie z.B. Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung f.d. Partei, Einkommensverhältnisse der Partei etc. ab.
Der Anwalt bestimmt die Gebühr insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 14 RVG ).
Eine Gebühr von mehr als 1,3 darf er jedoch nur verlangen, wenn die Sache Umfangreich oder schwierig war.
I.d.R. wird der RA also eine 1,3 fache Gebühr ansetzen.

Bei einer vollen Gbühr von 338 EUR sind das
439,40 EUR.
Hinzu kommen die Auslagenpauschale (20 EUR) und die Mehrwertsteuer
In der Summe ergeben sich 532,90 EUR.

Euer RA hat also formal völlig korrekt abgerechnet.

Gruß
Rpfl.

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Stimmt, die Summen werden addiert. Da hab ich eine "faule Quelle" erwischt. Wenn ich § 45 GKG zitiere, sollte ich ihn auch lesen ... ;)

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Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#6
 Von 
Anny
Status:
Junior-Partner
(5527 Beiträge, 457x hilfreich)

Sehr geehrte Herren,
konnte nicht erkennen, dass ich das „Sie“ verwenden muss. Entschuldige mich hiermit erst mal für das „DU“.

Der Anwalt kennt unsere Einkommensverhältnisse nicht.
Ich bat ihn aber mehrfach schriftlich diese zu berücksichtigen und ihm dazu dann auch gerne alles offen lege.

Schwierigkeiten gab es keine.
Der Kunde zahlte nicht angeblich hat er Mängel und verwies auch darauf diese zu beheben.
Unser Anwalt schrieb, dass keine Mängel vorliegen dieses auch zu beweisen ist da Fotos vorhanden sind und Zeugen.

Die Gegenseite ( Kunde) schrieb das er eine andere Firma beauftragen wird zur Neugestaltung der Fläche ( Terasse) und diese Kosten uns in Rechnung stellen wird.

Eine Rechnung o. ä. gibt es nicht. Der Kunde hat nicht mehr reagiert.

Wie hoch bitte ist der Umfang? Der Anwalt schreibt 3 Briefe und meldet sich auf meine Anrufe und Briefe wochenlang nicht zurück am Telefon bekomme ich ihn dazu nicht zu sprechen.
Wo ist das der Umfang?

Wir können die Summe nicht hinnehmen.
Zum einen:
Der Anwalt behandelt noch einen anderen Fall, auch da versagt er kläglich.
Er meldet sich nicht.
Das Schreiben an uns ist eine Woche überfällig.
Dieser Anwalt macht seine Arbeit nicht gut und von daher bin ich nicht bereit so viel Geld zu bezahlen.
Das kann nicht richtig sein.

In der Rechnung gibt er § 13 , 14 RVG an.
Auch 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 VV gibt er an.
Pauschale für Porto ist kein Thema, obwohl ich die Anrufe von uns aus nicht mehr zählen kann.
Mensch, das ist doch nicht richtig.

Vielleicht haben beide Fälle nichts miteinander zu tun aber irgendwie komme ich damit nicht klar. Denn der Mensch hat wirklich nicht gut gearbeitet.
Was soll ich machen?
Ok, ich kann ihm schreiben, dass ich gerne eine Kostenauflistung haben möchte.
Ist er nun oberhalb der Mittelgebühr?
Bitte helfen Sie mir. Bitte.
Ein Kunde der nicht zahlt und ein Anwalt der nix unternommen hat Monate lang nicht dann so viel Geld kostet.




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#7
 Von 
Rechtspfleger
Status:
Praktikant
(578 Beiträge, 216x hilfreich)

Hi,

1,3 fache Gebühr ist für eine durchnittliche, nicht übermäßig schwierige oder umfangreiche Sache völlig OK.
Es liegt unterhalb der Mittelgebühr (die wäre 1,5) was aber aufgrund der regelungen in 2400 VV RVG richtig ist.
Damit würde der RA wenn er das einklagt, bei jedem gericht durchkommen.

Ob er in einem anderen verfahren schlecht gearbeitet hat, steht dabei nicht zur debatte.

Gruß
Rpfl.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Sehr geehrte Herren,
konnte nicht erkennen, dass ich das „Sie“ verwenden muss. Entschuldige mich hiermit erst mal für das „DU“.


Ach, daß sehen wir (zumindest ich) nicht so eng. Ich schreibe mal Du mal Sie ;)

Ansonsten sehe ich es auch so wie "Rechtspfleger". Ihr hättet eine schriftliche Honorarvereinbarung treffen sollen. Da das offensichtlich nicht der Fall ist, wird er die 1,3 Gebühr -wie Rechtspfleger schon sagte- vor jedem Gericht durchbekommen, d.h. wenn ihr Euch bezügl. der Honorarforderung auf einen Rechtsstreit einlaßt, wird es mit zieml. Sicherheit noch teurer.

Wenn Ihr mit der Arbeit nicht zufrieden seid, entzieht im das Mandat in der anderen Sache.

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