Strom Endabrechnung - Fragen zu Bonusberechnung und Schlichtungsverfahren

21. Februar 2025 Thema abonnieren
 Von 
kasuare
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 0x hilfreich)
Strom Endabrechnung - Fragen zu Bonusberechnung und Schlichtungsverfahren

Hallo zusammen,

ein Stromanbieter hat für das erste Jahr 15 % Neukundenbonus angeboten.
Laut Bewerbung im genutzten Vergleichsportal eindeutig "15 % auf den tatsächlichen Verbrauch". In der AGB und dem Vertrag steht nichts anderes.
Der Stromanbieter will nun nur 15 % auf den anfangs während des Antrages geschätzten Jahresverbrauch zahlen, welcher niedriger geschätzt wurde als der letztendlich tatsächliche Verbrauch.

Die Endabrechnung ist bis zu dem Betrag beglichen, welcher bei einem Bonus von 15 % auf den tatsächlichen Verbrauch herauskommt. Der Restbetrag wird vom Stromanbieter inzwischen per Mahnung gefordert.

Der Berechnungsfehler wurde in vier E-Mails und zwei Telefonaten seit über einem Monat dem Stromanbieter deutlich kommuniziert. Auch ein expliziter Widerspruch gegen die Rechnung mit bitte um Mahnungspause wurde gesendet.
Die E-Mails wurden ignoriert, in den Telefonaten wurde der Fehler zugegeben und eine Rechnungskorrektur zugesagt.
Stattdessen kommen nur neue Mahnungen.

Fragen:
- Sollte der angemahnte Differenzbetrag gezahlt werden? Ich bezweifle, dass das Geld jemals zurückkommen würde.
- Gelten die E-Mails auch als Verbraucherbeschwerde, obwohl nicht explizit "Verbraucherbeschwerde nach § 111a EnWG" erwähnt wurde, sondern nur die Fehler dargelegt wurden und um Korrektur gebeten wurde?
- Kann also vier Wochen nach der ersten E-Mail trotzdem ein Schlichtungsverfahren begonnen werden oder muss eindeutig eine "Verbraucherbeschwerde nach § 111a EnWG" ausgesprochen werden?


Vielen Dank für eure Hilfe!




7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129537 Beiträge, 41323x hilfreich)

Hat man auch gerichtsfeste Kommunikation oder nur Mails ohne Zugangsnachweis?

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
kasuare
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Hat man auch gerichtsfeste Kommunikation oder nur Mails ohne Zugangsnachweis?


Bisher nur Mails ohne Zugangsnachweis, wobei einige Mails vom Stromanbieter "beantwortet" wurden, wenn auch am Thema vorbei. Es gibt also Kontakt ID Nummern.

-- Editiert von User am 21. Februar 2025 17:21

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#3
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9812 Beiträge, 2071x hilfreich)

Zitat (von kasuare):
Bisher nur Mails ohne Zugangsnachweis, wobei einige Mails vom Stromanbieter "beantwortet" wurden, wenn auch am Thema vorbei. Es gibt also Kontakt ID Nummern.


Dennoch sollte man sich per Einschreiben an den Stromanbieter wenden

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#4
 Von 
guest-12304.01.2026 18:14:29
Status:
Schüler
(168 Beiträge, 35x hilfreich)

Zitat (von kasuare):
Der Stromanbieter will nun nur 15 % auf den anfangs während des Antrages geschätzten Jahresverbrauch zahlen, welcher niedriger geschätzt wurde als der letztendlich tatsächliche Verbrauch.


Könnte sein gutes Recht sein. Denn woher kommt den die Schätzung? Bei einem Anbieterwechsel kennt man normalerweise seinen Vorjahresverbrauch.
Wenn ein Tarifangebot erstellt wurde für z.B. 2000 kWh und nun werden tatsächlich z.B. 8000 kWh verbraucht, so wäre der Anbieter aufgrund von Täuschung beim Vertragsabschluß gar berechtigt, den Vertrag rückabzuwickeln?

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#5
 Von 
kasuare
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von TobiM78):
Könnte sein gutes Recht sein. Denn woher kommt den die Schätzung? Bei einem Anbieterwechsel kennt man normalerweise seinen Vorjahresverbrauch.


1) Die Abweichung beträgt nur ca. +10 %
2) Die Vergleichstabelle existiert noch und das Angebot vom Stromanbieter für ein Verbrauchswert der dem letztlich tatsächlichen Verbrauchswert entspricht hat die selben Vertragskonditionen. Der Stromanbieter verliert hier also kein Geld.
3) Das Angebot des Stromanbieters beschreibt eindeutig "15 % Bonus auf den TATSÄCHLICHEN Verbrauch".

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#6
 Von 
guest-12304.01.2026 18:14:29
Status:
Schüler
(168 Beiträge, 35x hilfreich)

Zitat (von kasuare):
Die Abweichung beträgt nur ca. +10 %

Und wegen diesen 10% von 15% (Also 1,5% der Gesamtsumme) riskiert man ein Mahnverfahren mit entsprechenden Gebühren?
Frage: 15% Netto oder Brutto? - Ein Bonus hat keinen Mehrwertsteueranteil. Kommt daher der Rechenfehler?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129537 Beiträge, 41323x hilfreich)

Zitat (von kasuare):
Bisher nur Mails ohne Zugangsnachweis, wobei einige Mails vom Stromanbieter "beantwortet" wurden, wenn auch am Thema vorbei

Eine Antwort des Empfängers ist mit der beste Zugangsnachweis, insbesondere wenn sich die gesendete Mail im Anhang findet.
Das der Antwortende Mitarbeiter von beklagenswerter Intelligenz ist, fällt dem Unternehmer zur Last.



Zitat (von TobiM78):
Kommt daher der Rechenfehler?

Sachverhalt mal lesen?
Zitat (von kasuare):
Der Stromanbieter will nun nur 15 % auf den anfangs während des Antrages geschätzten Jahresverbrauch zahlen

Es gibt keinen Rechenfehler. Dar Anbieter hat mitgeteilt, das er entgegen der vertraglichen Vereinbarung eine andere Bezugsgröße gewählt hat.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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