Hallo in die Runde,
Bis Februar 2024 wurde korrekt laut Abrechnung meines Stromanbieters bei dem ich schon mehrere Jahre Kunde bin abgebucht. Erst mit dem Hochwasser Juni 2024 (Zählerschrank abgesoffen und mit neuem Zähler neu augebaut ) fiel mir auf, dass seit eben 03/24 keine Abbuchung mehr erfolgte. In meinen Unterlagen existierte nach Durchforstung auch keine Folgeabrechnung ab 03/24 laufend. Muss zugeben, ist mir untergegangen und bin da etwas träge im Dokumentenkram. Angeforderte Zählerstände vom Netzbetreiber wurden allerdings immer korrekt vor Jahresende übermittelt, so auch 12/24 mit der neuen Zählernummer.
Vom bisherigen Stromanbieter erfolgte keinerlei Schreiben oder mail, dass seinerseits gekündigt wurde oder dergleichen ich mich um einen anderen Anbieter kümmern möge.
Frage: Bin ich nun schon ewig lange im Verzug oder wie wäre da in einem solchen fall der verfahrensweg der Schuldigkeit von wem genau?
LG
Stromkostenabrechnung längst überfällig
19. Januar 2025
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Frage vom 19. Januar 2025 | 18:41
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 1x hilfreich)
Stromkostenabrechnung längst überfällig
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#1
Antwort vom 19. Januar 2025 | 18:54
Von
Status: Richter (8944 Beiträge, 1901x hilfreich)
Ich stelle Dir mal eine Gegenfrage: Was hindert Dich, Dich bei dem Anbieter zu melden und eine Klärung herbeizuführen
#2
Antwort vom 19. Januar 2025 | 20:28
Von
Status: Student (2512 Beiträge, 545x hilfreich)
So sehe ich das auch.
Das wird sich nur mit dem Anbieter klären lassen.
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#3
Antwort vom 19. Januar 2025 | 23:00
Von
Status: Unbeschreiblich (128687 Beiträge, 41026x hilfreich)
ZitatFrage: Bin ich nun schon ewig lange im Verzug oder wie wäre da in einem solchen fall der verfahrensweg der Schuldigkeit von wem genau? :
Aufgrund der unbekannten Faktoren / Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.
Das könnte sich einem durchaus erschließen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen etc. liest, denn daraus pflegen sich regelmäßig aufklärende Details zu ergeben.
Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den vollständigen Wortlaut der relevanten Stellen posten, denn erst mit Kenntnis dieser Fakten können wir zielführend zu Bedeutung und Auslegung diskutieren.
Bei Verbrauchern nach § 13 BGB ist es aber üblich, dass bei Vereinbarter Abbuchung das Unternehmen in Annahmeverzug kommt, wenn es dann nicht abbucht.
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