Angenommen der Stromanbieter hat Anfang des Jahres die Preise erhöht. In den AGB's steht, das man mich 6 Wochen vor einer Erhöhung schriftlich benachrichtigen muß, um mir die Möglichkeit zu geben den Anbieter zu kündigen. Dies ist bis heute nicht passiert. Dh doch, das der Anbieter die Erhöhung von mir nicht verlangen kann oder? Beim Streitfall wäre doch dann der Anbieter in der Beweispflicht (er müßte doch beweisen, das man mich benachrichtigt hat) oder?
Stromrechnung
20. Juli 2008
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Frage vom 20. Juli 2008 | 18:39
Von
Status: Frischling (13 Beiträge, 54x hilfreich)
Stromrechnung
#1
Antwort vom 21. Juli 2008 | 09:44
Von
Status: Student (2270 Beiträge, 808x hilfreich)
Wenn in den AGB nicht drin steht, wie die Ankündigung *schriftlich* zu erfolgen hat, dann neigen die Versorger dazu, dies über die Presse zu machen. Das ist dann auch eine schriftliche Erhöhungsankündigung, nur eben dir nicht persönlich per Brief mitgeteilt. Denke, dass du da keine Chancen hast gegen vorzugehen.
#2
Antwort vom 22. Juli 2008 | 17:20
Von
Status: Frischling (13 Beiträge, 54x hilfreich)
aber wie ist soetwas denn vom Gesetzgeber her vorgeschrieben?
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#3
Antwort vom 23. Juli 2008 | 09:11
Von
Status: Student (2270 Beiträge, 808x hilfreich)
Ich weiß nicht, ob es vom Gesetzgeberseite her eine Vorschrift gibt. Gültig sind jedoch die bei Unterschrift vorgelegten AGB's, die du mit deiner Unterschrift akzeptierst. Wenn da dann drin steht, dass die schriftlich Ankündigung auch mittels Printmedien erfolgen kann, hast du m.E. keine Chance da etwas zu machen.
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