Hallo zusammen,
zum Sachverhalt:
Im Februar 2022 hat ein Bekannter (alt und kann kein deutsch) bei Tür-zu-Tür Vertrieblern von EON einen Stromvertrag abgeschlossen.
Wie es sich nun rausstellt, war bereits im Antrag der Nachbarszähler eingetragen.
Erst vergangenen Sommer ists nach meiner Durchsicht aufgefallen und ich habe den Vertrag gekündigt.
Insgesamt Lief der EON Vertrag vom 29.05.2022 bis 24.07.2024. Nachzahlungen wurden durch ihn beglichen. Er hat insgesamt über 3.000 € in diesem Zeitraum an EON entrichtet.
Der Stromvertrag für seine eigene Wohnung war ungekündigt und lief parallel weiter und er bezahlte beide.
Nach Kontaktaufnahme mit dem Netzbetreiber stellte sich raus, dass das keine Doppelbelieferung des Nachbarn war, sondern, dass EON den alten Vertrag des Nachbarn gekündigt hat und dann den Nachbarn beliefert hat.
Frage: gegen wen ist der Schadensersatzanspruch zu stellen?
A) EON, weil Zähler im Antrag falsch eingetragen wurde (haben die Vertriebler gemacht aber Kunde hat im Vertrauen gegengezeichnet, dass die richtig eingetragen haben)
B) alter Versorger des Nachbarn, weil er die Authentifizierung versäumt hat und mein Bekannter (bzw. EON als dann von ihm Bevollmächtigter) nicht den Altvertrag des Nachbarn hätte kündigen können,
C) den Eigentümer der Wohnung/ Mieter, weil er den Gratis-Strombezug stillschweigend akzeptiert hat und sich so bereichert hat, trotz des vermutlich ihm zugestellten Kündigungsschreibens seines zum damaligen Zeitpunkt aktuellen Anbieters. Auch ein neuvertragsabschluss seitens des gekündigten ist ausgeblieben denn sonst wäre ja der EON Vertrag wiederum durch den neuabschluss auch irgendwann gekündigt gewesen,
D) den Netzbetreiber, weil der Anbieterwechsel nie rechtswirksam war
E) anteilig gegen mehrere der obigen Parteien
oder
F) Gegen niemanden, wegen eigener Dusseligkeit.
Für konstruktive und professionelle Ansätze danke ich im Voraus.
-- Editiert von User am 6. Februar 2025 13:09
Stromvertrag auf Nachbarszähler abgeschlossen
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



Zitatgegen wen ist der Schadensersatzanspruch zu stellen? :
Welcher Schaden ist denn konkret durch was konkret bei wem konkret entstanden?
Aktuell neige ich zu den Optionen E) oder F).
ZitatWie es sich nun rausstellt, war bereits im Antrag der Nachbarszähler eingetragen. :
Das unterschreiben diese Vertrages war ein klare und schwerwiegendes Versäumnis des Bekannten.
-- Editiert von User am 6. Februar 2025 13:18
ZitatDas unterschreiben diese Vertrages war ein klare und schwerwiegendes Versäumnis des Bekannten. :
Ja
Aber man könnte an C) denken wegen der "ungerechtfertigten Bereicherung".
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Mir kam direkt A in den Kopf unter Bezugnahme auf § 119 BGB.
Greift hier wohl nicht?
ZitatMir kam direkt A in den Kopf unter Bezugnahme auf § 119 BGB. :
Greift hier wohl nicht?
Wer bewusst unterschreibt ohne sich auch nur ansatzweise dafür zu interessieren was da steht ...
Auch danach hat man dem Vertrag keinerlei Beachtung geschenkt.
Für die Zählernummer zu vergleichen sind auch keinerlei Deutschkenntnisse notwendig.
All das steigert nicht gerade die Erfolgsaussichten.
ZitatAber man könnte an C) denken wegen der "ungerechtfertigten Bereicherung". :
Natürlich ist der Nachbar nicht raus. Ob ungerechtfertigten Bereicherung oder ein anderes Konstrukt, da müsste man mal schauen, was an Fakten nachgeliefert wird.
Ich tendiere zu F.
Man hat unterschrieben und im weiteren auch nicht nachgehakt bzw. bei Abrechnungen kontrolliert.
Hallo,
warum werden hier mehrfach Thread erstellt und wieder gelöscht? Wie soll man denn da ordentlich antworten?
Außerdem:
Stefan
ZitatAußerdem: :
Na, passt schon.
Da sind ja diverse Rechtsgebiete betroffen.
Hallo,
ich sehe hier vor allem Vertragsrecht (vielleicht auch Nachbarschaftsrecht, und ganz am Rande u.U. Strafrecht).
Aber gut, dann schreibe ich jetzt doch mal etwas.
E.on hat imho erstmal nichts mit dem Problem zu tun, es wurde Strom geliefert/verbraucht (laut Zähler) und es gibt einen Vertrag. Wenn überhaupt dann hätte der vorherige Versorger die Kündigung nicht akzeptieren dürfen.
Da das heutzutage aber oft so läuft, dass ein Versorger bevollmächtigt wird dem anderen zu kündigen und zudem die Bewohner auch mal wechseln können ist eigentlich keinem der beiden etwas vorzuwerfen (blöd gelaufen halt).
Dem Bekannten muss man hingegen vorhalten, dass er einiges falsch gemacht hat. Einmal hat er den falschen Zähler genannt, und dann hat er auch noch zwei Jahre lang nicht bemerkt, dass er doppelt zahlt (wie kann denn sowas passieren? - dachte er, das eine wäre Strom und das andere etwas anderes?).
Und dem Nachbarn muss man vorhalten, dass er auf die Kündigungsbestätigung nicht reagiert hat, und auch nicht bemerkt hat, dass er keinen Abschlag mehr leisten musste.
Da haben sich mal wieder zwei gefunden ...
Noch mal in Stichpunkten:
1. war die Kündigung widerrechtlich, kündigen können nur die Vertragsparteien selber, nicht aber ein Dritter.
2. kann der Vertrag den der Bekannte geschlossen hat trotzdem durchaus rechtswirksam sein.
3. ist der Wechsel des Versorgers auch vollzogen worden (man denke an ein anderes Produkt, etwa Brennholz, das Holz kam nun wirklich von jemand anderem - so auch hier der Strom).
4. hat der Nachbar den falschen Strom angenommen (verbraucht), wenn auch unwissentlich, daher muss er ihn auch bezahlen (die Besonderheit bei Verträgen mit Versorgern ist, dass sie bereits durch Abnahme entstehen).
5. darf der Nachbar nicht schlechter gestellt werden (falls E.on teurer war), ob ein besserer Preis weitergegeben werden muss? - ich will mich nicht festlegen.
Mein Fazit daraus ist: C.
Ich würde mich im ersten Schritt an den Nachbarn wenden und ihn fragen, wie wir das Problem denn lösen können. Die Lösung ist auch relativ einfach: Man nimmt den festgestellten Verbrauch und rechnet auf der Grundlage des gekündigten Vertrages die Kosten aus. Das ist maximal das was der Bekannte von dem Nachbarn fordern kann.
Und falls dieser nicht kooperativ ist dann nochmal gerichtsfest und mit Fristsetzung die Zahlung des bezogenen Stroms einfordern. Und falls dann immer noch nichts kommt einen Anwalt einschalten.
Der soll dann auch das Strafrechtliche prüfen (es könnte imho Betrug durch Unterlassen sein - wenn der Nachbar es nicht nur übersehen hat, sondern bewusst Strom für lau haben wollte; Nachweis natürlich schwierig).
Alles unter der Voraussetzung, dass der Nachbar solvent ist, andernfalls kann es leider auch auf F hinauslaufen.
Stefan
-- Editiert von User am 7. Februar 2025 01:07
Im Namen des Despi ergeht folgende Einschätzung
1. der Vertrag ist gültig
2. der F schuldet der A alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Kosten
3. für die erste Abrechnungsperiode nach Vertragsabschluss hat der C dem F Kosten in Höhe von 75% der verbrauchten Kilowattstunden sowie in Höhe von 75% der Grundgebühr zu ersetzen. Berechnungsgrundlage ist der ortsübliche Tarif der Grundversorgung.
4. die Summe aus 1 ist bei 75% der tatsächlich angefallenen Kosten gedeckelt.
5. der mit dem Vertrieb des Stromtarifs beauftragte Dienstleister hat dem F 10% der Kosten der ersten Abrechnungsperiode zu ersetzen.
6. für die übrige Laufzeit hat der C dem F Kosten in Höhe von 100% der verbrauchten Kilowattstunden sowie 100% der Grundgebühr zu ersetzen. Berechnungsgrundlage ist der ortsübliche Tarif der Grundversorgung
7. die Summe aus 6 ist bei 100% der tatsächlich angefallen Kosten gedeckelt
Zur Begründung:
- allen Beteiligten ist mangelnde Sorgfalt zu unterstellen
Zu 1:
- es ergeben sich keine Hinweise auf eine Nichtigkeit des Vertrages
- der F kann sich bei diesem einfachen Verbrauchervertrag nicht auf altersbedingte Verständnisschwierigkeiten berufen, ohne seine Geschäftsfähigkeit insgesamt in Zweifel zu stellen.
- der F hat bei Vertragsabschluss eine angemessene Überprüfung des Vertrages in treuem Glauben an die korrekt vorgenommene Eintragung der Zählernummer fahrlässig unterlassen und kann sich daher nicht auf einen Irrtum berufen.
- den C treffen keine direkten Verpflichtungen aus der Vertragsbeziehung zwischen A und F
Zu 2: aufgrund der Wirksamkeit des Vertrages und der tatsächlich erfolgten Stromlieferung besteht Anspruch auf Zahlung der Kosten. Durch die bereits vorgenommene Zahlungen ist der Anspruch der A abgegolten.
Zu 3:
- Es ist davon auszugehen, dass der C eine Kündigungsbestätigung/Endabrechnung erhalten hat.
- der C hat trotz dass er keine Kündigung ausgesprochen hat, fahrlässig keine Aktivitäten zur Aufklärung der Situation eingeleitet.
- vielmehr hat der C weiterhin Strom abgenommen und konnte nicht davon ausgehen, dass dieser kostenfrei geliefert wird.
- der C musste davon ausgehen, dass für die fortgesetzte Stromabnahme die Bedingungen der Grundversorgung gelten
- Kosten in entsprechender Höhe sind vom nutznießenden Abnehmer C zu tragen
- der Umstand, dass F die Situation verfestigt hat, in dem doppelte Abschlagszahlungen nicht zum Anlass genommen wurden, die Situation aufzuklären, wird durch eine verminderte Zahlungspflicht des C im ersten Abrechnungszeitraum gewürdigt
Zu 4 und 7: dem C sind keine Mehrkosten aufzuerlegen, die aufgrund von eventuellen Tarifnachteilen aus dem zwischen A und F geschlossenen Vertrag im Vergleich zur Grundversorgung entstehen.
Zu 5: dem Umstand, dass der Dienstleister seine Sorgfaltspflicht bei der Übernahme der Zählernummer in den Vertrag augenscheinlich verletzt hat - und dem Umstand, dass man den Vertragsabschluss trotz sprachlicher Barrieren fortgeführt und somit mögliche Nachteile zu Lasten des F billigend in Kauf genommen hat, wird durch die Verpflichtung eines anteiligen Ersatzes der dem F entstandenen Kosten Rechnung getragen.
Zu 6: den situationsverschärfenden Umständen, entstanden aus den Unterlassungen des F, ist durch 3 genügend Rechnung getragen, so dass sich die Zahlungspflicht des C für den von ihm im weiteren Verlauf abgenommenen Strom auf die volle Höhe des ortsüblichen Grundversorgungstarifes ausweitet.
Soweit meine Meinung gemäß der geschilderten Situation. „Hinzugedichtet" habe ich die Annahme, dass C tatsächlich Kenntnis von dem gekündigten Vertrag erlangt hat. Tatsächlich wissen wir das jedoch nicht.
In der Realität wären weitere Faktoren relevant, die hier vom TE (bislang) nicht erwähnt wurden.
-- Editiert von User am 7. Februar 2025 07:13
Hallo,
Sehe ich nicht so. Es sind die Bedingungen des gekündigten Vertrages heranzuziehen, nicht die Grundversorgung.Zitat:- der C musste davon ausgehen, dass für die fortgesetzte Stromabnahme die Bedingungen der Grundversorgung gelten
Ob aber nun Grundversorgung oder nicht dürfte sowieso eher unbedeutend sein. Es geht ja um die gesamten 3.000 Euro, was interessieren da ein/zweihundert Euro mehr oder weniger.
Wie kommst du auf 75%? Das ist doch nicht wie bei einem Autounfall wo der Schaden gem. Verschulden geteilt wird.Zitat:3. für die erste Abrechnungsperiode nach Vertragsabschluss hat der C dem F Kosten in Höhe von 75% der verbrauchten Kilowattstunden sowie in Höhe von 75% der Grundgebühr zu ersetzen.
Grundsätzlich sind erstmal alle Kosten zu ersetzen. Streiten kann man sich dann über Schadenersatz, also die Differenz zu den Kosten die entstanden wären wenn das alles nicht passiert wäre. Weiterer Schaden liegt nicht vor, es gibt ja beim Strom keine Qualitätsunterschiede (Ökostrom etc. lasse ich mal außen vor, einen solchen eher symbolischen Schaden wird man imho in diesem Fall vor Gericht nicht als zu ersetzenden Schaden durchsetzen können).
Interessant wäre zu erfahren, ob der Tarif von E.on nun teurer oder günstiger als der gekündigte Vertrag war (im besten Fall war er fast identisch).
Wenn überhaupt dann könnte man für die zweite Periode von einem kompletten Schadenersatz abweichen denke ich. Denn spätestens da hätte der Nachbar den Fehler feststellen müssen (es kam ja keine Jahresabrechnung).Zitat:für die übrige Laufzeit hat der C dem F Kosten in Höhe von 100% der verbrauchten Kilowattstunden sowie 100% der Grundgebühr zu ersetzen.
Eigentlich ist das fast egal. Den bezogenen Strom muss er doch so oder so bezahlen.Zitat:„Hinzugedichtet" habe ich die Annahme, dass C tatsächlich Kenntnis von dem gekündigten Vertrag erlangt hat.
Wie schon angedeutet könnte es aber strafrechtliche Relevanz haben, wenn er den Durchblick hatte, und trotzdem nichts unternommen hat (Betrug, Eingehungsbetrug, Unterschlagung ...). Ich sage das nur als Druckmittel gegenüber dem Nachbarn, eine wirkliche Strafanzeige bringt den Bekannten wahrscheinlich auch nicht weiter (eher im Gegenteil).
Nochmal, immer unter der Voraussetzung, dass der Nachbar solvent ist. Wenn nicht dann kann sich der Bekannte in die Gläubigerschlange einreihen.
Stefan
Zitat:Sehe ich nicht so. Es sind die Bedingungen des gekündigten Vertrages heranzuziehen, nicht die Grundversorgung.
Wieso?
(Das ist kein zickiges „Ich habe Recht-Wieso", sondern ein ehrlich interessiertes im Sinne von - bitte lös meinen Denkfehler auf)
In der Einschätzung ging ich ja davon aus, dass C mit Erhalt der Kündigung davon ausgehen musste, dass sein Vertrag nicht mehr besteht (die Kündigung ist ja nie angefochten worden). Dadurch rutscht man in die Grundversorgung. Daher habe ich das zugrunde gelegt.
Zitat:Grundsätzlich sind erstmal alle Kosten zu ersetzen.
Ehrlich gesagt habe ich schlicht versucht, Variante E aus dem Ausgangspost abzubilden.
Und ich habe „Strafe" mit Ansprüchen vermischt, wenn man das so nennen möchte.
Hallo,
OK, das ist nachvollziehbar (ich hatte das für das zweite Jahr auch in etwa so angeführt, spätestens da hätte er es bemerken müssen).Zitat:In der Einschätzung ging ich ja davon aus, dass C mit Erhalt der Kündigung davon ausgehen musste, dass sein Vertrag nicht mehr besteht (die Kündigung ist ja nie angefochten worden). Dadurch rutscht man in die Grundversorgung. Daher habe ich das zugrunde gelegt.
Aber dazu müsste der Nachbar erstmal nachweisbar die Kündigung erhalten und zur Kenntnis genommen haben. Es ist imho sogar fraglich, ob man solche Schreiben überhaupt beachten muss, schließlich war die Kündigung ja widerrechtlich - da sagen manche auch: ignorieren (oben drüber steht "Vielen Dank für ihre Kündigung ...", ich hab' aber nicht gekündigt, also Ablage P - in Zeiten von Spam, warum nicht, es gibt ja bei einer widerrechtlichen Kündigung kein Risiko, die wird nicht durch Nichtstun wirksam*).
*hatten wir hier im Forum erst letztens bezüglich einer Eigenbedarfskündigung - da waren sich auch alle einig, dass der Vermieter nicht aufgeklärt werden muss - ist aber zugegeben nicht ganz vergleichbar, der Mieter wird ja weiterhin die Miete zahlen
Aber warum soll es hier überhaupt eine Strafe geben?Zitat:Ehrlich gesagt habe ich schlicht versucht, Variante E aus dem Ausgangspost abzubilden.
Und ich habe „Strafe" mit Ansprüchen vermischt, wenn man das so nennen möchte.
Oder anders: Warum darf eine der Parteien sogar einen Gewinn erzielen? Das ist ja selbst bei unverschuldeten Autounfällen nicht möglich, man bekommt den Schaden ersetzt, mehr nicht.
Auch von mir nicht.Zitat:Das ist kein zickiges „Ich habe Recht-Wieso",

Der Klassiker ist denke ich, dass einfach zwei Zähler vertauscht werden (kommt bestimmt öfter vor).
Und dann - nehmen wir erstmal an, es wäre der gleiche Versorger/Tarif - ist es ganz einfach: Die Rechnungen werden getauscht, und etwaige Zahlungen verrechnet.
Bei unterschieldichen Tarifen muss man schauen wer das ganze verschuldet hat (kann ja auch ein Dritter sein, etwa der Vermieter), und der haftet dann für Differenzen (die vermutlich nicht der Rede wert sind, insbesondere in Relation zu dem Gesamtbetrag).
In dem Fall hier ist es ähnlich, nur wurde nicht vertauscht, sondern komplett übernommen. Aber auch dann gibt es doch einen vollen Ausgleichsanspruch des Bekannten an den Nachbarn. Streiten kann man wieder nur über die Differenz der Tarife.
Stefan
Zitat:. Es ist imho sogar fraglich, ob man solche Schreiben überhaupt beachten muss, schließlich war die Kündigung ja widerrechtlich
Guter Einwand. Dem würde ich folgen.
Zitat:Aber warum soll es hier überhaupt eine Strafe geben?
Oder anders: Warum darf eine der Parteien sogar einen Gewinn erzielen? Das ist ja selbst bei unverschuldeten Autounfällen nicht möglich, man bekommt den Schaden ersetzt, mehr nicht.
Es muss weder Strafe noch Gewinn geben.
Ich bin tatsächlich der Verkehrsrechtlogik mit Teilschuldigkeiten nachgelaufen.
Ich sehe tatsächlich eine „Mitschuld" zum Beispiel beim Verkäufer. Es gibt eine Kette an „nicht optimalen Verhaltensweisen" verschiedener Akteure.
Und ich habe versucht, das in der Aufteilung irgendwie zu verwurschteln. Mehr als Wurschteln war es tatsächlich nicht, letztlich willkürlich.
Verstehe ich also richtig, es einen „Hauptverursacher" geben muss, der dann voll schadenersatzpflichtig ist?
Wäre denkbar, dass derjenige dann wiederum wirksam die anderen in Regress nehmen kann?
Volle Zustimmung zum Rest - wenngleich eben der Groschen von „sie sind doch alle irgendwie schuld" hin zum völlig logischen letzten Absatz nur langsam fällt.
-- Editiert von User am 7. Februar 2025 14:26
Hallo,
Grundsätzlich richtig.Zitat:Ich bin tatsächlich der Verkehrsrechtlogik mit Teilschuldigkeiten nachgelaufen.
Man muss es aber - im Gegensatz zu einem Verkehrsunfall - aufteilen.
Der Hauptbetrag ist hier ja gar kein Schaden, der Nachbar hätte den Strom sowieso zahlen müssen.
Sehe ich ganz genauso.Zitat:Ich sehe tatsächlich eine „Mitschuld" zum Beispiel beim Verkäufer. Es gibt eine Kette an „nicht optimalen Verhaltensweisen" verschiedener Akteure.
Sogar bei den Vertrieblern - nur hat der Bekannte das nunmal unterschrieben, da bleibt dann nicht viel. Zu den Vorsorgern selbst hatte ich ja schon was geschrieben.
Nein, muss es nicht.Zitat:Verstehe ich also richtig, es einen „Hauptverursacher" geben muss, der dann voll schadenersatzpflichtig ist?
Es gibt sicher auch vergleichbare Fälle, in dem ein Richter niemandem Schadenersatz zugesprochen hat ("Ihr wart beide ziemlich naiv, das hebt sich auf").
Aber nochmal, selbst ohne Schuld muss der Nachbar den Betrag ersetzen der ihm ohnehin entstanden wäre (praktisch hat er den Strom nun bei dem Bekannten gekauft - jetzt mal unabhägig davon, dass das nicht zulässig wäre).
Stefan
Zitatmuss der Nachbar den Betrag ersetzen der ihm ohnehin entstanden wäre :
Mein Güte... jetzt fällt er, der Groschen. Ich habe die 3.000,- als Schaden gewertet und die angesprochene Trennung nicht vorgenommen.
Der Strom ist ja nicht weg. F hat schlicht einen mehr oder weniger normalen zivilrechtlichen Anspruch gegen C. Der wird ausgeglichen. Danach schauen wir, ob und welcher Schaden entstanden ist. Und diese Frage wird sich hauptsächlich aus Tarifdifferenzen ergeben.
3.000,- ausgegeben, gleichzeitig Anspruch in Höhe von 2739, gegen C, 261,- Differenz aus Tarifdifferenzen sind der Schaden - hier muss man schauen, wer den zu tragen hat.
Harry würde wohl Schreiben "Schadensersatz setzt Schaden voraus." Eigentlich weiß ich das auch - auch ich habe den Satz schon geschrieben. Danke für deine Geduld!
Hallo,
OK, kann ja passieren.Zitat:Ich habe die 3.000,- als Schaden gewertet
Wir sind uns denke ich vollkommen einig darüber, wer was zu zahlen hat, und auch wo noch kleine Unklarheiten sind (eben wer für den wirklichen Schaden aufkommen muss).
Stefan
ZitatIch habe die 3.000,- als Schaden gewertet und die angesprochene Trennung nicht vorgenommen. :
Ja da muss man aufdröseln,
A) Erstattungsanspruch der Kosten / Erstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung
B) Schadenersatz
C) sonstiges
Zitatgleichzeitig Anspruch in Höhe von 2739, gegen C, 261,- :
Mir ist nicht ganz klar wie es zu diesen Zahlen kommt?
ZitatHarry würde wohl Schreiben "Schadensersatz setzt Schaden voraus." :
Fleißig gelernt du hast junger Jedi.
Zitat:Mir ist nicht ganz klar wie es zu diesen Zahlen kommt?
Ausgedacht, um das Beispiel zu Ende führen zu können.
ZitatAusgedacht, um das Beispiel zu Ende führen zu können. :
Ok, das erklärt meine Verwirrung.
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