Studiengebühren Verjährung

26. November 2024 Thema abonnieren
 Von 
go689343-91
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Studiengebühren Verjährung

Ich hatte ein Fernstudium von 1.10.2018 bis 30.04.2020. Am 19.11.2024 habe ich eine Mahnung mit Androhung von Inkasso von meiner ehemaligen Fernuni bekommen. Ich soll Studiengebühren von 520€ bis zum 30.11.2024 zahlen. Ich soll für drei Gebühren in 2019 und eine Gebühr in 2020 nicht gezahlt haben. (Zwei von den Monaten waren eingetragene Pausen.)

Ich finde es sehr bizarr das deren Finanzabteilung erst 4 Jahre nach Exmatrikulation sich mit einer zu Wort meldet. Sollte diese Forderung nicht bereits Ende 2023 verjährt sein?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127418 Beiträge, 40802x hilfreich)

Zitat (von go689343-91):
Sollte diese Forderung nicht bereits Ende 2023 verjährt sein?

Nö.

Zum einen ist Verjährung ein Automatismus, da muss der Schuldner selber aktiv werden, das die eintritt.
Zum andern müsste man mal prüfen wann die Verjährungsfrist überhaupt beginnt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
go689343-91
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zum einen ist Verjährung ein Automatismus, da muss der Schuldner selber aktiv werden, das die eintritt.


Ich habe damals 2020 als ich zwangsexmatrikuliert wurde nach einer Fortsetzung des Fernstudiums gefragt und dass die Uni doch bitte die Gebühren überprüfen soll. Habe daraufhin aber nie eine Antwort bekommen und habe mir eine andere Fernuni gesucht.

Zitat (von Harry van Sell):
Zum andern müsste man mal prüfen wann die Verjährungsfrist überhaupt beginnt.

Sollte die nicht mit dem Entstehungsjahr der Forderung beginnen also 2019 und 2020?

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#3
 Von 
Susi_Ratlos
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von go689343-91):
Sollte die nicht mit dem Entstehungsjahr der Forderung beginnen also 2019 und 2020?

Kommt darauf an.
Wann würde denn Rechnung gestellt und abgerechnet?

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#4
 Von 
go689343-91
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Susi_Ratlos):
Kommt darauf an.
Wann würde denn Rechnung gestellt und abgerechnet?


Es gab nie eine Rechnung auch auf Anfrage der E-mail gab es keine. Fällig war es laut Vertrag monatlich zu bezahlen (also Dauerschuldverhältnis laut google).

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127418 Beiträge, 40802x hilfreich)

Zitat (von go689343-91):
Es gab nie eine Rechnung auch auf Anfrage der E-mail gab es keine. Fällig war es laut Vertrag monatlich zu bezahlen

Und auch sonst keine Abrechnung / Forderungsaufstellung o.ä.?

Dann würde ich gerichtsfest die Einrede der Verjährung erheben.




-- Editiert von User am 1. Dezember 2024 00:23

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
go689343-91
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Und auch sonst keine Abrechnung / Forderungsaufstellung o.ä.?

Dann würde ich gerichtsfest die Einrede der Verjährung erheben.


Nach Nachfrage haben sie mir die konkreten Monate die Fehlen mitgeteilt. Teilweise falsch da sie Pausenmonate in denen keine Zahlung fällig ist nicht richtig verbucht haben. Es soll zwar vorher Zahlungaufforderungen gegeben haben, aber diese habe ich nie erhalten.

Ich gehe davon aus das gerichtsfest Einschreiben ist oder reicht in diesem Fall E-mail aus?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127418 Beiträge, 40802x hilfreich)

Zitat (von go689343-91):
Ich gehe davon aus das gerichtsfest Einschreiben ist oder reicht in diesem Fall E-mail aus?

Gerichtsfest bedeutet, dass man den Zugang nachweisen kann.
Bei Mails regelmäßig problematisch, wenn der Empfänger den Zugang nicht bestätigt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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