Ich hatte ein Fernstudium von 1.10.2018 bis 30.04.2020. Am 19.11.2024 habe ich eine Mahnung mit Androhung von Inkasso von meiner ehemaligen Fernuni bekommen. Ich soll Studiengebühren von 520€ bis zum 30.11.2024 zahlen. Ich soll für drei Gebühren in 2019 und eine Gebühr in 2020 nicht gezahlt haben. (Zwei von den Monaten waren eingetragene Pausen.)
Ich finde es sehr bizarr das deren Finanzabteilung erst 4 Jahre nach Exmatrikulation sich mit einer zu Wort meldet. Sollte diese Forderung nicht bereits Ende 2023 verjährt sein?
Studiengebühren Verjährung
26. November 2024
Thema abonnieren
Frage vom 26. November 2024 | 23:20
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Studiengebühren Verjährung
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!



#1
Antwort vom 26. November 2024 | 23:27
Von
Status: Unbeschreiblich (127418 Beiträge, 40802x hilfreich)
ZitatSollte diese Forderung nicht bereits Ende 2023 verjährt sein? :
Nö.
Zum einen ist Verjährung ein Automatismus, da muss der Schuldner selber aktiv werden, das die eintritt.
Zum andern müsste man mal prüfen wann die Verjährungsfrist überhaupt beginnt.
#2
Antwort vom 26. November 2024 | 23:50
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatZum einen ist Verjährung ein Automatismus, da muss der Schuldner selber aktiv werden, das die eintritt. :
Ich habe damals 2020 als ich zwangsexmatrikuliert wurde nach einer Fortsetzung des Fernstudiums gefragt und dass die Uni doch bitte die Gebühren überprüfen soll. Habe daraufhin aber nie eine Antwort bekommen und habe mir eine andere Fernuni gesucht.
ZitatZum andern müsste man mal prüfen wann die Verjährungsfrist überhaupt beginnt. :
Sollte die nicht mit dem Entstehungsjahr der Forderung beginnen also 2019 und 2020?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Generelle Themen" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 30. November 2024 | 23:44
Von
Status: Beginner (72 Beiträge, 7x hilfreich)
ZitatSollte die nicht mit dem Entstehungsjahr der Forderung beginnen also 2019 und 2020? :
Kommt darauf an.
Wann würde denn Rechnung gestellt und abgerechnet?
#4
Antwort vom 1. Dezember 2024 | 00:09
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatKommt darauf an. :
Wann würde denn Rechnung gestellt und abgerechnet?
Es gab nie eine Rechnung auch auf Anfrage der E-mail gab es keine. Fällig war es laut Vertrag monatlich zu bezahlen (also Dauerschuldverhältnis laut google).
#5
Antwort vom 1. Dezember 2024 | 00:22
Von
Status: Unbeschreiblich (127418 Beiträge, 40802x hilfreich)
ZitatEs gab nie eine Rechnung auch auf Anfrage der E-mail gab es keine. Fällig war es laut Vertrag monatlich zu bezahlen :
Und auch sonst keine Abrechnung / Forderungsaufstellung o.ä.?
Dann würde ich gerichtsfest die Einrede der Verjährung erheben.
-- Editiert von User am 1. Dezember 2024 00:23
#6
Antwort vom 1. Dezember 2024 | 00:38
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatUnd auch sonst keine Abrechnung / Forderungsaufstellung o.ä.? :
Dann würde ich gerichtsfest die Einrede der Verjährung erheben.
Nach Nachfrage haben sie mir die konkreten Monate die Fehlen mitgeteilt. Teilweise falsch da sie Pausenmonate in denen keine Zahlung fällig ist nicht richtig verbucht haben. Es soll zwar vorher Zahlungaufforderungen gegeben haben, aber diese habe ich nie erhalten.
Ich gehe davon aus das gerichtsfest Einschreiben ist oder reicht in diesem Fall E-mail aus?
#7
Antwort vom 1. Dezember 2024 | 22:25
Von
Status: Unbeschreiblich (127418 Beiträge, 40802x hilfreich)
ZitatIch gehe davon aus das gerichtsfest Einschreiben ist oder reicht in diesem Fall E-mail aus? :
Gerichtsfest bedeutet, dass man den Zugang nachweisen kann.
Bei Mails regelmäßig problematisch, wenn der Empfänger den Zugang nicht bestätigt.
Und jetzt?
Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon
284.154
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
3 Antworten
-
4 Antworten
-
2 Antworten