Tatbestand Übernachtungsverbot am Parkplatz

11. November 2023 Thema abonnieren
 Von 
Mike Tyson
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Tatbestand Übernachtungsverbot am Parkplatz

Hallo Leute evtl habt ihr einen Tipp oder Idee wie hier die Rechtslage ist.

Ein Parkplatz , Gebührenpflichtig von 08:00 - 18:00 , es darf aber durchgehend geparkt werden , es wird nur von 18:00 - 08:00 keine Gebühr erhoben.
Ich befahre den Parkplatz um 19:00 Uhr und stellemein Fahrzeug ab.
Um 06:00 komme ich zu meinem Fahrzeug um abzufahren.
Zeitgleich kommt ein Kontrolleur und sagt ich habe übernachtet.

Es kommt per Post ein Schreiben in dem es heißt ich habe von 06:00 - 06:00 Übernachtet (gleicher Tag)
Somit bedeutet das gleich 0 Zeit an Übernachtung.
Natürlich will ich nicht zahlen. Geht um über 70€.

Gibt es einen Paragraphen , Grundlage die genau besagt was der Tatbestand für eine wiederrechtlichen Übernachtung beschreibt ?

Danke im voraus

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127518 Beiträge, 40828x hilfreich)

Zitat (von Mike Tyson):
Gibt es einen Paragraphen , Grundlage die genau besagt was der Tatbestand für eine wiederrechtlichen Übernachtung beschreibt ?

Aufgrund der Vielzahl unbekannter Faktoren / zahlreicher Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.

Da hat es sich als überaus zweckmäßig erwiesen, wenn man mal als erstes die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / Satzungen etc. liest, denn da pflegen mitunter hilfreiche / aufklärende Details drin zu stehen.

Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den vollständigen Wortlaut der relevanten Stellen posten, denn erst mit Kenntnis dieser Fakten können wir zielführend zu Bedeutung und Auslegung diskutieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Mike Tyson
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

In der Satzung des Parkplatzes steht nur ein generelles Übernachtungsverbot.
Und das außerhalb der kostenpflichtigen Zeiten das Parken kostenlos ist.


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#3
 Von 
Thomison5
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Mike Tyson):
Es kommt per Post ein Schreiben in dem es heißt ich habe von 06:00 - 06:00 Übernachtet


Da ja die Unschuldsvermutung gilt, würde ich nach dem Beweis fragen bzw. es darauf ankommen lassen ob dieser vorgetragen bzw. von dir widerlegt werden kann.

Signatur:

Schreibe regelmäßig nur meine eigene Meinung.

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#4
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14606 Beiträge, 4505x hilfreich)

Hallo,

und, hast du nun auf dem Parkplatz übernachtet (und störst dich nur an dem 6 bis 6 Uhr), oder nicht?

Was ist denn das eigentlich für ein Parkplatz? Übernachtungsverbot ist ja nun nicht so geläufig, es dürfte also einen speziellen Grund geben.

Stefan

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#5
 Von 
Mike Tyson
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Es Istrien Parkplatz an einem See , Brombachsee. Ich habe diesen zum Pendler Zweck genutzt. Und Früh gegen 06:00 wollte ich dort wieder abfahren. War 1-2 Minuten vor der Kontrolle dort. Und wurde in deren Augen inflagranti erwischt.
Ich denke aber man müsste schon ein Zeitfenster nennen. Zb 06:00 -06:05 , ist beim Parken ja genau so wenn man zulange steht…etc.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127518 Beiträge, 40828x hilfreich)

Zitat (von Mike Tyson):
In der Satzung des Parkplatzes steht nur ein generelles Übernachtungsverbot.

Also in einer Satzung hätte ich mehr erwartet als nur die Worte "generelles Übernachtungsverbot".
Aber gut, auch in der Kürze liegt die Würze.

Und mit dem Schreiben hat man seine Forderung quasi selbst disqualifiziert.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17814 Beiträge, 9740x hilfreich)
Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127518 Beiträge, 40828x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Diese Satzung?
https://www.zv-brombachsee.de/pdf/downloads/satzung-parkgebuehren-ab-08-2023.pdf

Da findet sich nur nichts über ein "generelles Übernachtungsverbot" - im Gegenteil ...



Ich finde es wäre mal interessant, den Wortlaut des Schreibens lesen zu können statt nur die Interpretation?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3945 Beiträge, 636x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Also in einer Satzung hätte ich mehr erwartet als nur die Worte "generelles Übernachtungsverbot".

Evtl. gibt es in der Nähe ein weiteres Schild, dass es sich um ein Landesnaturschutzgebiet handelt.
Leider ist es in vielen Urlaubsgebieten so, dass manche sich dadurch die Übernachtungskosten sparen wollen, den Unrat liegen lassen und die Parkplätze als Toilette benützen.
Brombachsee ist sehr beliebt und wenn bereits vor 6 Uhr ein Kontrolleur unterwegs ist, scheint das öfters vorzukommen.

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#10
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14606 Beiträge, 4505x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Und Früh gegen 06:00 wollte ich dort wieder abfahren. War 1-2 Minuten vor der Kontrolle dort.
Warum so unklar? Was willst du verheimlichen?
Also, wo hast du die Nacht verbracht? Warum nutzt du gerade diesen Parkplatz zum Pendeln? Von wo nach wo und mit wem pendelst du? Arbeitest du vielleicht nachts, oder ist das abgestellte Fahrzeug dein Dienstfahrzeug (nur dann könnte ich es nachvollziehen, dass du nachts dort parkst - normalerweise parken Pendler nämlich tagsüber)?

Warum ich das alles frage? Weil du schon glaubhaft machen musst, dass du eben nicht dort übernachtet hast. Und das gelingt am einfachsten, in dem man ein Alibi präsentiert.

Zitat:
Ich denke aber man müsste schon ein Zeitfenster nennen. Zb 06:00 -06:05 , ist beim Parken ja genau so wenn man zulange steht…etc.
Ersten braucht es kein Zeitfenster, denn es ist grundsätzlich verboten. Stehst du beispielsweise im Halteverbot, dann ist das auch per se ordnungswidrig, ohne Zeitraum.
Zweitens wäre es aber, selbst wenn es ein falscher Tatvorwurf wäre, leicht heilbar, dann kommt halt ein neues Knöllchen.

Zitat:
Da findet sich nur nichts über ein "generelles Übernachtungsverbot" - im Gegenteil ...
Doch, das findet sich da, sogar ausdrücklich (siehe §4 Abs. 4). :smile:

Stefan

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#11
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6735 Beiträge, 1568x hilfreich)

Zitat (von Mike Tyson):
In der Satzung des Parkplatzes steht

Ist das ein privater Parkplatz?

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#12
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6735 Beiträge, 1568x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
und, hast du nun auf dem Parkplatz übernachtet (und störst dich nur an dem 6 bis 6 Uhr), oder nicht?


"Ich befahre den Parkplatz um 19:00 Uhr und stelle mein Fahrzeug ab.

Um 06:00 komme ich zu meinem Fahrzeug um abzufahren."

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#13
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1694 Beiträge, 208x hilfreich)

Zitat (von Mike Tyson):
Ich befahre den Parkplatz um 19:00 Uhr und stellemein Fahrzeug ab.
Um 06:00 komme ich zu meinem Fahrzeug um abzufahren.


Und wo warst du in der Zeit dazwischen?

Zitat (von Mike Tyson):
Zeitgleich kommt ein Kontrolleur und sagt ich habe übernachtet.


Es erscheint mir nicht schlüssig, dass der Kontrolleur behauptet, du hättest dort übernachtet, wenn das gar nicht der Fall ist.

Was hätte er davon?

Zitat (von Mike Tyson):
Es kommt per Post ein Schreiben in dem es heißt ich habe von 06:00 - 06:00 Übernachtet (gleicher Tag)
Somit bedeutet das gleich 0 Zeit an Übernachtung.


Unsinn.

Nur wegen dieses offensichtlichen Fehlers ist die Zahlungsaufforderung nicht automatisch nichtig.

Zitat (von Mike Tyson):
Natürlich will ich nicht zahlen. Geht um über 70€.


Sofern du dort nachweislich übernachtet hast, wird dir wohl nix anderes übrig bleiben.

Zitat (von Mike Tyson):
Gibt es einen Paragraphen , Grundlage die genau besagt was der Tatbestand für eine wiederrechtlichen Übernachtung beschreibt ?


Eine Übernachtung ist eine Übernachtung, was ist daran nicht zu verstehen?

Solltest du die Nacht woanders verbracht haben, wird es ja vermutlich jemanden geben, der das bestätigen kann.


-- Editiert von User am 12. November 2023 16:32

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

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#14
 Von 
Mike Tyson
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Also ich habe dort geparkt um dann per Fahrgemeinschaft zur Nachtschicht zu fahren.

Mache ich und Kollegen regelmäßig dort. Nie Probleme gehabt.

An dem besagtem Tag saß ich im Fahrzeug um 06:00 Uhr und Tippte noch am Handy herum als der Kontrolleur kam. Er sagte nicht viel , außer das das Ubernachten verboten ist. Ich erklärte was ich hier machte , und er sagte das kann ich dann im Anhörungsbogen erklären , er nimmt es mir auf.
Im Anhörungsbogen habe ich das ausführlich erklärt. Jetzt 4 Wochen später kam nur eine Kenntnisnahme meiner Assuage. Mit dem Verweis das mir das mir in kürze der Busgeldbescheid zugestellt wird.
Ich dachte ich könnte das ohne größeres Trara lösen indem ich alleine an der falschschilderung mit der Uhrzeit und meiner Aussage klären kann.
Aber so wie es aussieht muss ich auch noch gegen den Bußgeld Bescheid Einspruch einlegen und dann die Zeugen nennen etc.
Den Aufwand hätte ich gerne vermieden……

Aber danke für eure Teilnahme.
Werde mich aber dort sicher nicht mehr hinstellen wenn man da solche Bürokratischen Schwierigkeiten bekommen kann.

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#15
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17814 Beiträge, 9740x hilfreich)

Eine Bescheinigung vom Arbeitgeber, dass man zur Nachtschicht erschienen ist, wird das Problem lösen.
Hätte man die schon dem Anhörungsbogen beigefügt, wäre das Problem schon gelöst.

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#16
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14606 Beiträge, 4505x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Also ich habe dort geparkt um dann per Fahrgemeinschaft zur Nachtschicht zu fahren.
Super, entspricht ja dann einer meiner Vermutungen (hättest du übrigens auch gleich sagen können).

Als Beleg sollte eigentlich schon ein Schichtplan o.ä. reichen, vielleicht noch das XY (=dein Fahrer) die Fahrten bezeugen kann.

Zitat:
Ich dachte ich könnte das ohne größeres Trara lösen indem ich alleine an der falschschilderung mit der Uhrzeit und meiner Aussage klären kann.
Hätte ich bei dem Hintergrund auch gedacht.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1694 Beiträge, 208x hilfreich)

Zitat (von Mike Tyson):
Also ich habe dort geparkt um dann per Fahrgemeinschaft zur Nachtschicht zu fahren.


Und warum nicht gleich so?

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

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#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127518 Beiträge, 40828x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Als Beleg sollte eigentlich schon ein Schichtplan o.ä. reichen, vielleicht noch das XY (=dein Fahrer) die Fahrten bezeugen kann.

Eigentlich sollte man - wenn man es schon bei der Anhörung nicht geschafft hat - diesmal realitätsbezogen und zielführend vor gehen.

Also
- Bestätigung vom Arbeitgeber
- mindestens Benennung von Zeugen, besser noch schriftliche Zeugenaussagen
als Beweisangebote beifügen.


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