Teilungsversteigerung bei einer Ehescheidung

20. Dezember 2022 Thema abonnieren
 Von 
guest-12324.04.2023 11:28:31
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 2x hilfreich)
Teilungsversteigerung bei einer Ehescheidung




Teilungsversteigerung bei einer Ehescheidung

Ist eine Zwangsversteigerung zur Auflösung einer Eigentümergemeinschaft

Folgendes habe ich recherchiert:
Ein Eigentümer, in meinem Fall mein Ex-Mann, stellt den Antrag beim zuständigen Amtsgericht.


Folgende Fragen habe ich zur Teilungsversteigerung:
• Wer trägt die Kosten der Auslagen?
• Wer trägt die Kosten des Verfahrens?
• Gibt es für mich die Möglichkeit bei laufendem Verfahren (mach Antragsstellung meines Ex-Mannes) die Möglichkeit den Immobilienanteil von mein Ex zu erwerben?
• Kann ich die Teilungsversteigerung verhindern?
• Kann ich die Teilungsversteigerung verzögern?
• Habe ich als Miteigentümer ein sog. Vorkaufsrecht?
• Kann ich die Immobilie zum sog. Mindestgebot vor der Versteigerung erwerben?


Ich würde die Immobilie gerne in mein Alleineigentum behalten.



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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von 123Lucy):
• Wer trägt die Kosten der Auslagen?

Welche Auslagen? Wessen Auslagen?
Zitat:
• Wer trägt die Kosten des Verfahrens?

Die Eigentümergemeinschaft, hier also die Erbengemeinschaft.
Zitat:
• Gibt es für mich die Möglichkeit bei laufendem Verfahren (mach Antragsstellung meines Ex-Mannes) die Möglichkeit den Immobilienanteil von mein Ex zu erwerben?

Ja. Der Antrag kann zurückgezogen werden, der Erbanteil kann verkauft werden.
Zitat:
• Kann ich die Teilungsversteigerung verhindern?

Nein.
Zitat:
• Kann ich die Teilungsversteigerung verzögern?

Nicht wirklich.
Zitat:
• Habe ich als Miteigentümer ein sog. Vorkaufsrecht?

Nein. Der Miteigentümer kann ja aber mitbieten, und wenn er den höchsten Kaufpreis bietet, bekommt er den Zuschlag. ("Vorkaufsrecht" bedeutet ja auch nur, daß man in einen Kaufvertrag zu dessen Bedingungen statt des Käufers einsteigen kann.)
Zitat:
• Kann ich die Immobilie zum sog. Mindestgebot vor der Versteigerung erwerben?

Nein. (Bzw.: ja, wenn die anderen Eigentümer zustimmen.)

Zitat:
Ich würde die Immobilie gerne in mein Alleineigentum behalten.

Dafür gibt es nur zwei Möglichkeiten:
1. den anderen Miteigentümern ihre Anteile abkaufen.
2. bei einer Teilungsversteigerung den höchsten Preis für die Anteile der anderen Miteigentümer bieten.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#2
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1038 Beiträge, 114x hilfreich)

Zitat (von 123Lucy):
Ich würde die Immobilie gerne in mein Alleineigentum behalten.


Warum einigt ihr euch dann nicht gütlich, indem du ihm seinen Anteil des Hauses abkaufst?

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

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#3
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8007 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat (von 123Lucy):
Ein Eigentümer, in meinem Fall mein Ex-Mann, stellt den Antrag beim zuständigen Amtsgericht.

Wenn die Immobilie das einzige Vermögen darstellt, muss der andere Ehegatte der Teilungsversteigerung zustimmen. In diesem Fall kann die Teilungsversteigerung erst nach Ehescheidung beantragt werden.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1365.html

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#4
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2283 Beiträge, 360x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
2. bei einer Teilungsversteigerung den höchsten Preis für die Anteile der anderen Miteigentümer bieten.


Soviel ich weiss ist man insofern "bevorrechtigt", dass man wenn man schon 50% des Hauses besitzt, einfach 100000 EUR bieten kann und am Ende aber nur 50000 EUR auszahlen muss, da die andere Hälfte in Konfusion an sich selbst zu zahlen wären.

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#5
 Von 
guest-12324.04.2023 11:28:31
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 2x hilfreich)


@ eh1960

Mein Ex-Mann vergönnt mir die Immobilie nicht, darum wird er die Teilungsversteigerung anstreben.

Er weiß ganz genau, daß ich nicht den kompletten Kaufpreis der Immobilie nicht aufbringen kann.

Bei einer Teilungsversteigerung kann ich mietbieten, aber muß ich zunächst den kompletten Kaufpreis bezahlen und nicht nur den Anteil meines Ex-Mannes.

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#6
 Von 
guest-12324.04.2023 11:28:31
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 2x hilfreich)


@ Nana71

Eine Einigung ist mit mein Ex-Mann nicht möglich – er vergönnt mir die Immobilie nicht!!!

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#7
 Von 
guest-12324.04.2023 11:28:31
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 2x hilfreich)


@ cruncc1

Die Ehe ist bereits geschieden.

Also habe ich das Nachsehen und die Immobilie ist unwiederbringlich weg.


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#8
 Von 
Schalkefan
Status:
Lehrling
(1269 Beiträge, 211x hilfreich)

Zitat (von 123Lucy):
Bei einer Teilungsversteigerung kann ich mietbieten, aber muß ich zunächst den kompletten Kaufpreis bezahlen und nicht nur den Anteil meines Ex-Mannes.


Ist das so? Ich kenne mich mit Teilungsversteigerungen nicht aus, aber was würde es für einen Sinn machen, deinen eigenen Anteil auch zu bezahlen, wenn er am Ende eh bei Dir wieder landet?

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#9
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10640 Beiträge, 4200x hilfreich)

Zitat (von Schalkefan):
Ist das so?


Ja.
Die eigenen Anteile kann man dann später zurückführen, aber um das Objekt ersteigern zu können benötigt man anfänglich die gesamte Summe.

Zitat (von Schalkefan):
aber was würde es für einen Sinn machen


Ist §44 ZVG geschuldet, es geht um die Deckung von Kosten und Verbindlichkeiten und dort wird nicht (kann ja auch nicht) geprüft, wer das Objekt ersteigert.

Hier sollte aber ein Gespräch mit der Bank helfen können.

Ebenso sollte man, wenn man auf die eigene Immobilie steigern möchte, sich überlegen, ob es nicht taktisch klüger ist, wenn man das nicht selbst macht, sondern einen Bevollmächtigten schickt.




-- Editiert von User am 21. Dezember 2022 10:59

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#10
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Wenn die Immobilie das einzige Vermögen darstellt, muss der andere Ehegatte der Teilungsversteigerung zustimmen. In diesem Fall kann die Teilungsversteigerung erst nach Ehescheidung beantragt werden.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1365.html

Richtig, aber das verzögert den Verkauf/die Versteigerung der Immobilie ja nur unwesentlich. Man sollte die Zeit im beiderseitigen Interesse nutzen, einen möglichst lukrativen Verkauf hinzubekommen, oder eben den Ankauf der "Immobilienhälfte" vorzubereiten und über die Bühne zu bringen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#11
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Zitat (von eh1960):
2. bei einer Teilungsversteigerung den höchsten Preis für die Anteile der anderen Miteigentümer bieten.



Soviel ich weiss ist man insofern "bevorrechtigt", dass man wenn man schon 50% des Hauses besitzt, einfach 100000 EUR bieten kann und am Ende aber nur 50000 EUR auszahlen muss, da die andere Hälfte in Konfusion an sich selbst zu zahlen wären.

Man muss Preis zahlen, der bei der Teilungsversteigerung erzielt wird, und bekommt nach Abzug des Kostenanteils dann die Hälfte zurück, wenn man 50prozentiger Eigentümer ist. Wie man das verrechnet, spielt letztlich keine Rolle.

Das ist keine "Bevorrechtigung", es kann ja jedermann die Summe überbieten.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#12
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von 123Lucy):
@ eh1960

Mein Ex-Mann vergönnt mir die Immobilie nicht, darum wird er die Teilungsversteigerung anstreben.

Er weiß ganz genau, daß ich nicht den kompletten Kaufpreis der Immobilie nicht aufbringen kann.

Bei einer Teilungsversteigerung kann ich mietbieten, aber muß ich zunächst den kompletten Kaufpreis bezahlen und nicht nur den Anteil meines Ex-Mannes.

Ja, so ist es.

Aber wie kommt man auf die Idee zu behaupten, der Ex-Partner würde einem die "Immobilie nicht gönnen"?
Dem Ex gehört die Hälfte der Immobilie, und für diese Hälfte will er den höchstmöglichen Preis haben. Das ist sein gutes Recht, und hat mit "gönnen" oder "nicht gönnen" nichts zu tun.

Für den kompletten Kaufpreis bekommt man jederzeit von der Bank eine Zwischenfinanzierung, wenn man darlegen kann, daß man die eine Hälfte bezahlen könnte und die andere Hälfte ja nach erfolgter Teilungsversteigerung ausgezahlt bekommt. Kostet ein paar Euro zusätzlich, klar, aber das muss es einem dann wert sein.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#13
 Von 
guest-12324.04.2023 11:28:31
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 2x hilfreich)


@ eh1960

Mein Ex vergönnt mir die Immobilie nicht.

Ich kann ihn auszahlen!!!

Mein Ex will keine gütliche Einigung, was auch vernünftiger und kostensparender wäre, ihm geht es nur darum mich zu schädigen.

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#14
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8007 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Richtig, aber das verzögert den Verkauf/die Versteigerung der Immobilie ja nur unwesentlich. Man sollte die Zeit im beiderseitigen Interesse nutzen, einen möglichst lukrativen Verkauf hinzubekommen, oder eben den Ankauf der "Immobilienhälfte" vorzubereiten und über die Bühne zu bringen.

Lucy hat bereits in #7 erklärt, dass die Ehe bereits geschieden ist.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8007 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Ja. Der Antrag kann zurückgezogen werden, der Erbanteil kann verkauft werden.


Zitat (von eh1960):
Der Antrag kann zurückgezogen werden, der Erbanteil kann verkauft werden.

Welcher Erbanteil?

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#16
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10640 Beiträge, 4200x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
und für diese Hälfte will er den höchstmöglichen Preis haben.


Dafür ist eine Teilungsversteigerung, in aller Regel das schlechteste Mittel, welches gewählt werden kann.

Wie gesagt, ich würde mich bei der Bank um eine Zwischenfinanzierung bemühen und dann über einen Bevollmächtigen versuchen das Haus bei der Teilungsversteigerung zu erwerben.

Bevollmächtigter deshalb, damit der Ex-Mann nicht künstlich den Preis in die Höhe treibt, um es seiner Ex, so schwierig wie möglich zu machen.

-- Editiert von User am 21. Dezember 2022 14:02

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