Thema Mahnbescheid

2. Mai 2003 Thema abonnieren
 Von 
WernerMaier
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 2x hilfreich)
Thema Mahnbescheid

Bei einem Verkauf von Privat an Privat habe ich eine CD-Rom gekauft und 25 ¤ bezahlt. Bis heute aber nicht erhalten.

Ich habe bereits eine 2. Mahnung geschickt, und mein Geld zurückgefordert und die Frist ist verstrichen.

Wie mir geht es nun 12 Anderen. Wir wurden alle um etwa 25-40 ¤ betrogen. Wir haben alle Strafanzeige erstattet.

Auf dem Zivilrechtlichen Wege möchte ich gerne einen Mahnbescheid ausstellen lassen.

Dieser verursacht mehrkosten von etwa 43 ¤.

Muß der Verkäufer diese Kosten auch tragen? Und wo findet die Gerichtsverhandlung im Falle eines Einspruches statt, beim eingereichten Gericht, oder an seinem Wohnort?

Kann ich im Mahnbescheid auch bereits die Kösten für den Gerichtsvollzieher geltend machen?

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8 Antworten
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#1
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

Hallo,

1. Wieso verursacht der MB bei einer Forderung von 25,00 EUR 43,00 EUR an Kosten? Hast Du einen Anwalt eingeschaltet?

2. Ja, die Kosten des MB muß der Schuldner tragen.

3. Eine mögliche Gerichtsverhandlung findet am zuständigen Gericht des Wohnortes des Schuldners statt.

4. Im Mahnbescheid kannst Du die Kosten für einen GV nicht geltend machen, es sei denn, sie sind vorher schon angefallen. Was ich mir aber kaum vorstellen kann. Oder hast Du eine Mahnung durch den GV zustellen lassen?

Hoffe geholfen zu haben.

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" Mit freundlichen Grüßen"

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#2
 Von 
ks-schnecke
Status:
Schüler
(193 Beiträge, 54x hilfreich)

Ein mahnbescheid bis 300 Euro kostet nur ca. 12 Euro...ich verstehe daher nicht, wieso du von 43 Euro sprichst? Den Antrag kriegst du in jedem Schreibwarenladen. Du musst die Hauptkosten (den Betrag), die Kosten für den mahnbescheid und evtl. Nebenkosten anführen (verauslagte Telefonkosten/ Porto u.ä.).
Gerichtsstand ist das Amtsgericht, wohin du dich wendest. Die Kosten des MB musst du zunächst auslegen, kriegst sie aber zurück, wenn der MB durchgeführt wird.
Wichtig: Nur MB beantragen, wenn du eine berechtigte Forderung hast und der Schuldner nicht unvermögend ist (wenn der nicht zahlen kann, bleibst du auf den Kosten sitzen... hierzu vergleiche Hinweis im MB-Antrag!).
Hoffe erstmal geholfen zu haben.

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#3
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

Hallo ks-schnecke,

ich zitiere mal einige Deiner Aussagen in ".."

"Wichtig: Nur MB beantragen, wenn du eine berechtigte Forderung hast und der Schuldner nicht unvermögend ist (wenn der nicht zahlen kann, bleibst du auf den Kosten sitzen... hierzu vergleiche Hinweis im MB-Antrag!)."

Mit Verlaub: Mit solchen Ratschlägen sollte man sehr vorsichtig sein. Es geht hier auch um die Sicherung von Rechten. Und bei Geldforderungen ist dies nunmal nur durch einen vollstreckbaren Titel auf Zahlung einer Geldforderung (notarielles Schuldanerkenntnis, Vollstreckungsbescheid, Urteil etc.) möglich. Du solltest die Verjährung nämlich nicht vergessen.

Und ob der Schuldner vermögend ist oder nicht, erfahre ich in den meisten Fällen doch erst, wenn ich die ZV betreibe. Und die kann ich nur betreiben, wenn ich einen vollstreckbaren Titel in der Hand habe.

"Gerichtsstand ist das Amtsgericht, wohin du dich wendest."

Das ist die nächste falsche Antwort. Der Gerichtsstand im streitigen Verfahren, sprich wenn der Antragsgegner Widerspruch einlegt, ist das Gericht am Wohnsitz des Antragsgegners. Gestellt wird der Mahnbescheidsantrag grundsätzlich am Wohnort des Antragstellers.

"Du musst die Hauptkosten (den Betrag), die Kosten für den mahnbescheid und evtl. Nebenkosten anführen (verauslagte Telefonkosten/ Porto u.ä.). "

Und was ist mit Zinsen? Braucht man die nicht anzuführen? Und dann sind das keine "Hauptkosten", sondern die Hauptforderung, das steht auch so auf dem Mahnbescheid. Man unterscheidet bei einer Geldforderung zwischen Forderung und Kosten, wie der Name eben schon sagt.

Bitte, derartige Tips helfen nicht viel weiter und verunsichern den Fragenden nur.









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" Mit freundlichen Grüßen"

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#4
 Von 
WernerMaier
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 2x hilfreich)

Also mein Amtsgericht ist in Baden-Baden. Meine "Gegner" ist in Würzburg. Und ich gehe davon aus, daß er Einspruch einlegt. Das ist ein eBay Betrüger, der von 18 Leuten insgesamt 500 EUR ergaunert hat. Wir haben schon vielleicht 7-8 Strafanzeigen gestellt. Der ist bestimmt auch schon von der Polizei verhört worden.

Jetzt will ich nur auf zivilem Weg meine 25 EUR zurück. Also bei einem Einspruch muß ich nach Würzburg...und wer bezahlt die Wegkosten? :)

Ich denke mir, das sind nacher Gerichtskosten, die der Verlierer tragen muß.

Oder? :)

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

Hallo Werner,

warum macht Ihr 7-8 Anzeigenerstattung nicht eine Sammelklage mit einem Anwalt, der Euch vertritt? Das geht. Ihr alle als Kläger und er als Beklagter.

Aber gut, ja das Gericht wäre dann in Würzburg. Wenn er Widerspruch einlegt, kannst Du Dir ja einen Anwalt nehmen. Es wird nach einer Entscheidung auch eine Kostenentscheidung ergehen, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Wenn Du einen Anwalt mit der Durchführung des streitigen Verfahrens beauftragst, wird der nach Abschluß des eigentlichen Verfahrens einen sogenannten Kostenfestsetzungsantrag (wenn der Gegner die Kosten allein zu tragen hat) stellen oder aber ev. einen Kostenausgleichungsantrag (falls das Gericht aus welchen Gründen auch immer Dir einen Teil der Verfahrenskosten auferlegt).

Wenn Du keinen Anwalt beauftragst und Dich allein vertrittst, was vor einem AG möglich ist, kannst Du nach Abschluß und Obsiegen ebenfalls genauso einen Antrag auf Kostenerstattung stellen. Hier wären das dann Deine Fahrtkosten und solltest Du zur mündlichen Verhandlung persönlich geladen werden, auch ev. Verdienstausfall. Hiermit ist ev. zu rechnen, da die neue ZPO vorsieht, vor einer streitigen mündlichen Verhandlung eine Güteverhandlung durchzuführen.

Die Erstattungsbeträge Deinerseits dürften sich m.E. an dem Zeugenentschädigungsgesetz orientieren, das weiß ich jetzt aber nicht genau. Das ist aber durch eine kurze Frage telefonisch beim Gericht in Erfahrung zu bringen.

Ich hoffe, ich konnte Dir helfen und verbleibe



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" Mit freundlichen Grüßen"

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#6
 Von 
WernerMaier
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke für Deine Antwort! :)

hab ich gleich mal ausgedruckt. Aber Sammelklagen gibt es in Deutschland nicht. Ich glaube Du meinst Sammelanzeigen. Das haben wir leider nicht zustande gebracht.

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#7
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

Hallo Werner,

gern geschehen.

Aber wieso soll es in Deutschland keine Sammelklagen geben? Es gibt schon in Deutschland auch Sammelklagen.

Aber möglicherweise handelt es sich bei Euch -wenn ich jetzt alle einbeziehe- um verschiedene Ansprüche, dann macht es wenig Sinn. Ich dachte, Ihr habt alle das gleiche Problem, sprich ein und dieselbe Ware gekauft, dann wäre nämlich eine Sammelklage keine Problem.


Nur mal zur Info der Möglichkeit, auch in Deutschland Sammelklagen einzuleiten:
http://www.vz-nrw.de/UNIQ1051860863180452623/doc4836A.html

Dort wird ausgeführt, daß z.B. im vorliegenden Fall gerade deshalb die Sammelklage erhoben wurde, weil es für jeden einzelnen wirtschaftlich vermutlich nicht tragbar gewesen wäre, wegen der geringen Hauptforderung ein Klageverfahren anzustrengen.

Aber Sammelklage hin oder her, ich wünsch Euch Glück.



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" Mit freundlichen Grüßen"

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#8
 Von 
Rostu
Status:
Schüler
(255 Beiträge, 43x hilfreich)

Laß es. Verbuch es unter "Lehrgeld". Selbst wenn der Mahnbescheid durchgeht, wird er langfristig nicht vollstreckbar sein und du ärgerst dich schwarz. Dann sind nicht nur die 25,- weg, sondern auch die aufgewandten Kosten und Wege.

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"Joh. 19, 22"

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