Folgender Fall :
Ein Kunde hat bei mehreren Läden "Anschreiben" lassen.
Dieser Kunde ist plötzlich und unerwartet verstorben.
Wie sieht es denn in diesem Falle mit den "offenen" Beträgen aus ? Bleibt der Händler auf der Summe sitzen ? Verwandte hat der Schuldner nicht, lediglich nur einen Mitbewohner in einer WG. Der hinterlassende Mitbewohner jedoch weiß bisher nicht das der verstorbene auf dessen Namen "angeschrieben" hatte.
Frage : Kann der hinterbliebende Mitbwohner für die Schulden haftbar gemacht werden ?
Danke für die Hilfe.
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"man sollte nie nein sagen, bevor man es nicht wirklich versucht hat.
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Tod / Schuldner
31. August 2011
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Frage vom 31. August 2011 | 20:24
Von
Status: Schüler (204 Beiträge, 50x hilfreich)
Tod / Schuldner
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Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#2
Antwort vom 1. September 2011 | 12:32
Von
Status: Praktikant (969 Beiträge, 434x hilfreich)
quote:
Eigentumsbeweise für Gegenstände in der Wohnung hat
Warum sollte er die brauchen?
Erstens dürfte hier Besitz erst mal ein Anscheinsbeweis für Eigentum sein, den müßte ein Gläubiger also schon erschüttern können.
Zweitens, auch wenn dem nicht so wäre (also die Eigentumsfrage erst mal als "ungeklärt" gelten würde), welche Anspruchsgrundlage könnte der Gläubiger gegen den Mitbewohner ins Feld führen? Wenn er nicht beweisen kann, wem die Sachen gehören, was für einen Herausgabeanspruch sollte er dann haben? Ich kann ja auch nicht irgendwelche Gegenstände irgendwo für mich reklamieren, weil mir irgendjemand Geld schuldet. Da muß ja schon eine konkrete Beziehung zwischen den Dingen sein.
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#3
Antwort vom 1. September 2011 | 12:55
Von
Status: Richter (8037 Beiträge, 4506x hilfreich)
#Zumindest nicht, solange er das Erbe nicht annimmt...#
Es ergibt sich nicht, dass der Mitbewohner Erbe ist.
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