Guten Tag,
leider werde ich aus der Broschüre, welche bei USK zum Download steht, nicht wirklich schlau, was das angeht :
Ist es nun erlaubt, wenn jetzt (zum Beispiel) ein 13-jähriges Kind ein PC-Spiel spielt, dass laut USK ab 16 oder 18 freigegeben ist, wenn die Eltern das Spiel gekauft haben und es dem Kind zu spielen erlaubt haben ?
Ich bedanke mich hiermit bereits im vorraus !
Mit freundlichen Grüßen
Alexander C.
-- Editiert am 16.07.2010 09:08
USK/JuSchG : Spiele ab 16 spielen verboten ?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Dem Kind ist das sowieso erlaubt. JuSchG schützt den Jugendlichen, stellt aber keine seiner Handlungen unter Strafe.
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Das bedeutet also, das USK theoretisch nur eine Empfehlung ist und man gesetzlich gar nicht darauf achten muss ?
-- Editiert am 16.07.2010 10:43
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Doch, die USK hat für den Verkauf, das Anbieten, das Zugänglichmachen an einen Jugendlichen usw. seit der Novelle des JuSchG bindende Wirkung - ein Erwachsener kann sich durch solche Handlungen strafbar machen. Das gilt allerdings nicht, wenn die Erziehungsberechtigten handeln, es sei denn, sie verletzen dadurch gröblich ihre Erziehungspflichten.
TrueBlood wollte Sie nur auf ein weitverbreitetes Missverständnis hinweisen: das JuSchG verbietet dem Jugendlichen weder den Aufenthalt nachts in der Kneipe, noch das Alkoholtrinken, noch das Spielen von nicht freigegeben Spielen etc. Es stellt lediglich Handlungen von Erwachsenen unter Strafe, die dergleichen fördern.
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Wie hoch ist denn die Strafe ?
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"Die deutsche Rechtschreibung ist Freeware, sie darf also kostenlos genutzt werden. Sie ist aber kein"
Der Strafrahmen kann § 27 Abs. 1 JuSchG
entnommen werden („… Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe."). Für Eltern gilt das „Erzieherprivileg" aus Abs. 4, wonach sich Eltern nur dann strafbar machen, wenn sie ihre Erzieherpflichten gröblich vernachlässigen. Das bloße Überlassen ist aber keine gröbliche Verletzung der Erzieherpflichten. Aus den Regelungen zum Erzieherprivileg kann nicht geschlossen werden, dass Eltern mit der Überlassung von „Ballerspielen" oder Pornos irgendeinen besonderen erzieherischen Zweck verfolgen müssen. Das Erzieherprivileg ist vielmehr einfachgesetzliche Ausformulierung der grundgesetzlich garantierten Elternrechte (Art. 6 Abs. 2 GG
), wonach die Eltern und nicht der Staat (durch ein JuSchG) entscheiden, wie Kinder erzogen werden. Daher können Eltern im Rahmen ihres Erzieherprivilegs natürlich auch den 16-jährigen Sohn bitten, dem 12-jährigen Bruder ein Ab-16-Spiel zu überlassen. „Jetzt darf Kevin-Leandro aber auch mal ballern", ist vollkommen in Ordnung (rechtlich gesehen).
Im Übrigen ist Medienkompetenz in unserer Informationsgesellschaft eine immer wichtiger werdende Schlüsselqualifikation, mit deren Erwerb nicht früh genug begonnen werden kann.
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