Überbau an Grenzmauer

30. Juli 2025 Thema abonnieren
 Von 
Maya1960
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Überbau an Grenzmauer

Hallo zusammen,

bisherige Tiefe einer Attika am Flachdach des Nachbarn 9 cm.
Sanierung des Daches, neue Attika auf alte Attika angebracht also nochmals 5 cm dazu.
Ab welcher Tiefe können wir sagen, dass wir das so nicht dulden?
VG




6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39118 Beiträge, 6435x hilfreich)

Zitat (von Maya1960):
Ab welcher Tiefe können wir sagen, dass wir das so nicht dulden?
Ab sofort.

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#2
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2482 Beiträge, 564x hilfreich)

Vermutlich verwenden wir den Begriff "Attika" unterschiedlich.
Als Attika wird üblicherweise eine Erhöhung der Außenwand über die Dachfläche verstanden.
Wie da eine Erhöhung der Attika die Tiefe ändert, ist mir unverständlich.

Sollte im Rahmen der Sanierung eine außenseitige Wärmedämmung angebracht worden sein, so ist diese im Allgemeinen zu dulden. Bis zu welcher Tiefe regelt sich nach Landesrecht. In welchem Bundesland spielt das Ganze?

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39118 Beiträge, 6435x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
Wie da eine Erhöhung der Attika die Tiefe ändert, ist mir unverständlich.
Ich orientierte mich an Überbau an Grenzmauer und nahm einfach die Dachrandabdeckung als Abschluss an.
zB so:
https://www.baunetzwissen.de/glossar/a/abschluss-52687

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
Maya1960
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

In BW.
Wie kann ich hier ein Bild hochladen?

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39118 Beiträge, 6435x hilfreich)

Zitat (von Maya1960):
Wie kann ich hier ein Bild hochladen?
Mit einem üblichen Bilderdienst aus dem Netz hochladen und hierher verlinken.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2482 Beiträge, 564x hilfreich)

Die Frage, ob es sich beim Überbau um eine nachträgliche Dämmung handelt, wurde leider nicht beantwortet.
Sofern es sich um eine nachträgliche Wärmedämmung handelt, sind unwesentliche Beeinträchtigungen zu dulden.

Hier entscheidet die Einzelfallsituation.
Als wesentlich werden überbauten ab 25 cm Tiefe angesehen.

Näheres sh. § 7c NachbG BW.
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-NachbGBWrahmen

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