Hallo Forum,
vor zwei Jahren wurde ich geschieden und hatte zum damaligen Zeitpunkt Prozesskostenhilfe beantragt, welche auch gewährt worden ist. Das Gericht behält sich aber vor, Innerhalb von 24 Monaten den finanziellen Status zu prüfen. Diese Fragebögen der Selbstauskunft liegt jetzt bei mir auf dem Tisch. Mittlerweile ist meine Partnerin bei mir und meinem Sohn eingezogen und zahlt mir eine Summe X im Monat für Miete und sämtliche Nebenkosten. Das Gericht erfragt, ob ich derartige Unterhaltskosten von meinem Lebenspartner erhalte. Weiterhin wird aber auch nach den Einnahmen und Ausgaben meiner Partnerin gefragt, was meiner Meinung nach nicht relevant ist. Es ist mir wohl klar, daß der monatliche Verbrauch aller Kosten durch 3 geteilt wird, dadurch verringern sich ja auch meine Ausgaben, die ich vorher für mich und meinem Sohn alleine hatte.
Das Problem ist nun, daß wir sämtliche Angaben nachweisen sollen.
Ich muß es tun, aber meine Partnerin weigert sich, ihre Einnahmen und Ausgaben darzulegen, was ich durchaus verstehen kann, denn es ist ja meine Vergangenheit und sie möchte nicht herangezogen werden. Ich zahle ja auch nicht ihre Kredite ab.
Meine Partnerin arbeitet nicht, da sie eine gute Witwenrente bezieht.
Würde ich meine Angaben auf mich und meinen Sohn beziehen, müßte ich wohl nichts zurückzahlen, da die Kohle knapp ist, und ich auch noch Hypotheken zahle, und diverse andere Rückstände, die aus der Scheidung hervorgehen. Außerdem bekomme ich keinen Kindesunterhalt.
Wie würde die Berechnung des Gerichts aussehen.
danke für Antworten
-- Editiert xjr1200 am 24.07.2012 16:45
-- Editiert xjr1200 am 24.07.2012 16:45
-- Editiert xjr1200 am 24.07.2012 16:46
Überprüfung Prozesskostenhilfe
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
quote:
aber meine Partnerin weigert sich, ihre Einnahmen und Ausgaben darzulegen,
Warum sollte sie das?
Die Angaben welchen Anteil an Miete und Nebenkosten sie zahlt, könnte man doch dem Vertrag entnehmen und/oder den eigenen Kontoauszügen?
-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
Wir haben keinen Vertrag. Und sie zahlt mir mtl. einen Betrag, in dem alles abgedeckt ist.
Sicherlich sieht man dieses auf meinem Kontoauszug. Aber man sieht auf meinem Kontoauszug nicht, welche sonstigen Ein- bzw. Ausgaben sie für Versicherungen etc. hat. Außerdem soll sie Angaben machen über evtl. Kredite die sie abzuzahlen hat, angeben, ob ein Auto vorhanden usw.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
@ xjr1200
Bitte noch mal genau den Fragebogen ansehen. Steht da nur Lebenspartner oder vielleicht doch etwas von der eingetragenen Lebenspartnerschaft? Das ist nämlich ein erheblicher Unterschied.
In den in NRW mir bekannten Formularen für die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei PKH, die im Übrigen auch über das Internet abrufbar sind, steht nämlich z.B. gar nichts von Einnahmen des eingetragenen Lebenspartners oder Lebenspartners, da steht nach wie vor nur Ehegatte. Nach Anerkennung der "gleichgeschlechtlichen Ehe" in Form der eingetragenen Lebenspartnerschaft, müsste wahrscheinlich aber, wenn es ganz korrekt sein soll, neben dem Ehegatten auch der eingetragene Lebenspartner benannt werden im Formular und dessen Einkünfte angegeben werden.
Sollte also in den Formularen wirklich etwas von eingetragener Lebenspartnerschaft stehen und Sie leben mit Ihrer Partnerin nicht in einer solcher, z.B. weil es gar nicht geht, weil Sie ein Mann sind, dann braucht Ihre Partnerin keine Angaben zu machen. Hingegen sind die Kostenbeteiligungen, die Sie von Ihrer Partnerin erhalten als Einnahmen mit anzugeben.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
13 Antworten
-
6 Antworten
-
4 Antworten