Vor ca. einem Jahr habe ich einen Betrag von mehreren Tausend EUR an unser Bafög-Amt überwiesen. Heute (nach einem Jahr !!!) bekam ich Post vom Amtsgericht: die fordern mehrere Tausend EUR + X.
Zu meinem Bedauern habe ich einen Zahlendreher bei der Kontonummer gehabt! (Empfänger war das Bafög-Amt).
1. Es war eine Online-Überweisung
2. Es ist über ein Jahr her
Habe ich noch eine Chance auf mein Geld ???
Überweisung auf falsches Konto
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Habe zu Ihrer Frage ein( wenn auch anders gelagertes) Beispiel im Internet gefunden.
Ich denke, Sie haben gute Chancen auf Ihr Geld. Bei der Summe würde ich dringend empfehlen, einen Rechtsanwalt einzuschalten, ich gehe mal davon aus, dass die Bank die ganze Schuld bei Ihnen sucht.
"Name des Empfängers bei Überweisung entscheidend"
Ein Bankkunde hatte einen Zahlungsanspruch gegenüber einer Versicherung in Höhe von 30.000 DM. Bei der Überweisung gab die Versicherung die Kontonummer des richtigen Empfängers an, benannte jedoch dessen Sohn, der bei derselben Bank ein Konto unterhielt, versehentlich als Empfänger. Der somit leer ausgegangene Vater klagte gegen die Bank auf Erteilung einer entsprechenden Gutschrift. Das Oberlandesgericht Koblenz wies die Klage jedoch ab.
Entscheidend ist auf einer Überweisung nicht die angegebene Kontonummer, sondern der Name des Empfängers.
Die Bank durfte danach den eingegangenen Geldbetrag auf das Konto des Sohnes gutschreiben.
Hinweis: Der Bankkunde hatte selbstverständlich nach wie vor einen Zahlungsanspruch gegenüber der Versicherung, da diese den Entschädigungsbetrag an eine falsche Person ausbezahlt hatte. Die Versicherung ihrerseits ist berechtigt, den Empfänger des Geldes auf Rückzahlung in Anspruch zu nehmen, da diesem die Leistung nicht zustand.
Urteil des OLG Koblenz
Hallo,
es ist richtig, dass die Bank eigentlich nur nach Namen, und nicht nach Kontonummern buchen darf. Es gibt aber eine Rechtsprechung, dass bei Online-Banking der absendende Kunde eine Mitschuld hat.
Die Bank des Empfängers darf diesen Fehler allerdings jetzt nicht mehr ohne Zustimmung des falschen Empfängers rückgängig machen. Du hast gegen den Empfänger allerdings zivilrechtlich einen Anspruch auf Herausgabe (§812 BGB
).
Gruss Hans-Jürgen
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