Uneidliche Falschaussage

18. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
MichaelaZ.
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)
Uneidliche Falschaussage

Hallo,
vielleicht kann mir jemand von euch helfen und zwar hat meine Mutter eine uneidliche Falschaussage gemacht, um meinen Bruder zwecks Schwarzfahrens zu "beschützen". Er wurde mittlerweile zu 4 Monaten auf Bewährung verurteilt und sie steht nun im Visier, eine Falschaussage gemacht zu haben. Was kann ihr nun passieren? Würde es jetzt noch Sinn machen, wenn Sie bei der Polizei ihre Aussage revidiert, obwohl die Verhandlung schon 4 Monate zurückliegt?
Danke
Michaela

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

Hallo,

das Revidieren der Aussage bei der Polizei bringt ihr 1. nichts und ist 2. auch nicht möglich, da vor einer Polizei keine uneidlichen Falschaussagen im Sinne des StGB gemacht werden können. Diese kann man nur vor Gericht machen, und da wird es wohl auch passiert sein.

Sie kann/wird eventuell zu einer Geldstrafe oder eventuell zu einer 3-monatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt werden. Der tatsächliche Ausgang hängt jedoch von vielen Faktoren ab: Geständigkeit, guter Anwalt, Gründe für die falsche Aussage etc. pp.

Sie hätte vielleicht besser von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen sollen. Aber nun denn: Kopf hoch, wenn weiter noch nie was vorgelegen hat, wird es schon nicht so schlimm werden.

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#2
 Von 
MichaelaZ.
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Auskunft. Aber kurze Frage noch, was würdest du in ihrem Fall jetzt machen - abwarten bis sie vom Aamtsgericht was hört oder würde es doch Sinn machen, wenn sie jetzt selbst auf das AG zugeht und ihre Aussage zurückzieht?

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Sie kann ihre Aussage nicht mehr zurückziehen. Dein Bruder ist rechtskräftig verurteilt. Das Verfahren ist beendet.

Sie kann jetzt in Ihrem eigenen Verfahren nur noch geständig sein.

Runa hat die Mindeststrafen schon genannt (3 Monate Freiheitsstrafe oder 90 Tagessätze Geldstrafe)

Allerdings ist es in diesem Fall gut möglich, daß das Gericht von einem sog. "Aussagenotstand" nach § 157 StGB ausgeht, weil sie zugunsten eines Angehörigen gehandelt hat. Daher kann die Strafe nach § 49 StGB gemildert werden. In diesem Fall sind die Mindeststrafen nicht verbindlich.

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#4
 Von 
MichaelaZ.
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Dankeschön für Eure Hilfe.
Dann hoffe ich mal, das meine Mutter nochmal mit nem "blauen" Auge davon kommt.

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