Hallo zusammen,
nehmen wir mal an Person A möchte Person B eins auswischen und erstattet Anzeige, diese Anzeige bzw. das Verfahren wird eingestellt, da keine Beweise gegen Person B vorliegen, bzw. die Anzeige völlig absurd war. Da Person B hat sich anwaltlich vertreten lassen und es sind natürlich Kosten durch den Anwalt entstanden. Welche Möglichkeiten hat Person B nun sich die Kosten und vom wem erstatten zu lassen?
Ungerechtfertige Anzeige, Kostenerstattung des Anwalts
23. September 2021
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Frage vom 23. September 2021 | 13:42
Von
Status: Beginner (66 Beiträge, 13x hilfreich)
Ungerechtfertige Anzeige, Kostenerstattung des Anwalts
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#1
Antwort vom 23. September 2021 | 13:43
Von
Status: Unbeschreiblich (119979 Beiträge, 39812x hilfreich)
ZitatWelche Möglichkeiten hat Person B nun sich die Kosten und vom wem erstatten zu lassen? :
A) von einer Versicherung - sofern vorhanden.
B) von jemandem der sich auf Nachfrage dazu bereit erklärt
#2
Antwort vom 23. September 2021 | 13:45
Von
Status: Beginner (66 Beiträge, 13x hilfreich)
ZitatB) von jemandem der sich auf Nachfrage dazu bereit erklärt :
Heißt im Klartext Person B bleibt, so er denn keine rechtlichen Schritte unternehmen möchte, um den Frieden zu wahren auf den Kosten sitzen?
Bzw. wenn sich Person B entscheidet, die Kosten geltend zu machen, muss er sich dazu an Person A wenden?
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#3
Antwort vom 23. September 2021 | 14:19
Von
Status: Unbeschreiblich (119979 Beiträge, 39812x hilfreich)
Zitatso er denn keine rechtlichen Schritte unternehmen möchte, :
Selbst wenn Person B rechtlichen Schritte unternehmen möchte, würden diese wohl nicht erfolgreich sein.
ZitatBzw. wenn sich Person B entscheidet, die Kosten geltend zu machen, muss er sich dazu an Person A wenden? :
Nein, muss er nicht.
Zwar sollte das der erste Ansprechpartner sein, da Person A der Person B aber "eins auswischen" wollte, dürften die Erfolgsaussichten extrem gering sein. Insbesondere da es keine erkennbare Rechtsgrundlage für eine Erstattungspflicht gibt.
#4
Antwort vom 25. September 2021 | 03:38
Von
Status: Unbeschreiblich (30226 Beiträge, 9521x hilfreich)
ZitatHeißt im Klartext Person B bleibt, so er denn keine rechtlichen Schritte unternehmen möchte, um den Frieden zu wahren auf den Kosten sitzen? :
Ja
ZitatBzw. wenn sich Person B entscheidet, die Kosten geltend zu machen, muss er sich dazu an Person A wenden? :
Ja
Wobei eine Erfolgschance allenfalls dann bestünde, wenn A bei der Anzeige eine strafbare falsche Verdächtigung begangen hätte. Eine an sich wahre Anzeige, mag sie auch absurd sein, ist keine falsche Verdächtigung. Völlig absurd kann sie auch nicht gewesen sein, denn sonst hätte die Staatsanwaltschaft die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgelehnt.
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