Ungerechtfertige Anzeige, Kostenerstattung des Anwalts

23. September 2021 Thema abonnieren
 Von 
fb399766-41
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 13x hilfreich)
Ungerechtfertige Anzeige, Kostenerstattung des Anwalts

Hallo zusammen,

nehmen wir mal an Person A möchte Person B eins auswischen und erstattet Anzeige, diese Anzeige bzw. das Verfahren wird eingestellt, da keine Beweise gegen Person B vorliegen, bzw. die Anzeige völlig absurd war. Da Person B hat sich anwaltlich vertreten lassen und es sind natürlich Kosten durch den Anwalt entstanden. Welche Möglichkeiten hat Person B nun sich die Kosten und vom wem erstatten zu lassen?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119979 Beiträge, 39812x hilfreich)

Zitat (von fb399766-41):
Welche Möglichkeiten hat Person B nun sich die Kosten und vom wem erstatten zu lassen?

A) von einer Versicherung - sofern vorhanden.
B) von jemandem der sich auf Nachfrage dazu bereit erklärt


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
fb399766-41
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
B) von jemandem der sich auf Nachfrage dazu bereit erklärt


Heißt im Klartext Person B bleibt, so er denn keine rechtlichen Schritte unternehmen möchte, um den Frieden zu wahren auf den Kosten sitzen?
Bzw. wenn sich Person B entscheidet, die Kosten geltend zu machen, muss er sich dazu an Person A wenden?

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119979 Beiträge, 39812x hilfreich)

Zitat (von fb399766-41):
so er denn keine rechtlichen Schritte unternehmen möchte,

Selbst wenn Person B rechtlichen Schritte unternehmen möchte, würden diese wohl nicht erfolgreich sein.



Zitat (von fb399766-41):
Bzw. wenn sich Person B entscheidet, die Kosten geltend zu machen, muss er sich dazu an Person A wenden?

Nein, muss er nicht.
Zwar sollte das der erste Ansprechpartner sein, da Person A der Person B aber "eins auswischen" wollte, dürften die Erfolgsaussichten extrem gering sein. Insbesondere da es keine erkennbare Rechtsgrundlage für eine Erstattungspflicht gibt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat (von fb399766-41):
Heißt im Klartext Person B bleibt, so er denn keine rechtlichen Schritte unternehmen möchte, um den Frieden zu wahren auf den Kosten sitzen?


Ja

Zitat (von fb399766-41):
Bzw. wenn sich Person B entscheidet, die Kosten geltend zu machen, muss er sich dazu an Person A wenden?


Ja

Wobei eine Erfolgschance allenfalls dann bestünde, wenn A bei der Anzeige eine strafbare falsche Verdächtigung begangen hätte. Eine an sich wahre Anzeige, mag sie auch absurd sein, ist keine falsche Verdächtigung. Völlig absurd kann sie auch nicht gewesen sein, denn sonst hätte die Staatsanwaltschaft die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgelehnt.

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