Ungerechtfertigte Belastung der Kreditkarte - weiteres Vorgehen

29. August 2026 Thema abonnieren
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13294 Beiträge, 4520x hilfreich)
Ungerechtfertigte Belastung der Kreditkarte - weiteres Vorgehen

Hallo zusammen,

ich bin etwas unsicher, wie ich in der nachfolgend beschriebenen Situation am sinnvollsten vorgehe.

Zunächst einmal gibt es die folgenden Beteiligten:

A = Betreiber eines Internetportals, über welches z.B. Ferienwohnungen/-häuser gebucht werden können
B = Weiterer Betreiber eines solchen Portals und Anbieter von Ferienwohnungen
C = Anbieter/Betreuer der Ferienwohnungen vor Ort
D = Tatsächlicher Vermieter/Eigentümer der Wohnung
E = Kreditkarten ausgebende Bank

Über das Portal A habe ich ein Ferienhaus gebucht. Im Verlauf des Buchungsprozesses wurden u.a. auch die Kreditkartendaten abgefragt. Ich erhielt per E-Mail die Bestätigung der Buchung durch A mit dem Hinweis, dass die Buchung an B weitergeleitet wurde, der sich um die Reservierung vor Ort kümmert.

Nahezu zeitgleich erhielt ich auch eine Buchungsbestätigung von B inkl. der Mitteilung, dass eine Anzahlung in Höhe von 35% erhoben wird, dass C mein Gastgeber vor Ort ist und Zahlungen ausschließlich bei Überweisung möglich sind.

Sodann erfolgte die Buchungsbestätigung von C inkl. konkreter Zahlungsinformationen, also Bankverbindung, Höhe der Anzahlung, Höhe der Restzahlung und jeweilige Fälligkeitsdaten. Außerdem die Angabe der Telefonnummer des Gastgebers, mit der Aufforderung, diesen spätestens drei Tage vor der Anreise zu kontaktieren.

Anzahlung und Restzahlung wurden termingerecht (letztere am 03.08.2026) überwiesen. Aufgrund etwas verwirrender und widersprüchlicher Angaben des C mussten nochmal 70,- € nachgezahlt werden. Diese Überweisung erfolgte am 05.08.2026.

Die Zahlungseingangsbestätigung der Anzahlung erhielt ich durch C, an den auch die Zahlung geleistet wurde.

Die Eingangsbestätigung der Restzahlung von C erhielt ich über A. Ebenso auch die Eingangsbestätigung der o.g. 70,- € Nachzahlung.

Mit dieser letzten Eingangsbestätigung am 06.08.2026 war mich eigentlich alles erledigt und ich habe mich auf den Urlaub, der am 07.09.2026 beginnt, gefreut.

Jetzt kommen wir langsam zum Problem.

Am 21.08.2026 wurde meine Kreditkarte durch den Portalbetreiber A ohne jegliche Ankündigung und - für mich - auch ohne jeden Grund, völlig willkürlich mit einem Betrag von 1.210,50 € belastet. Es ist für mich absolut nicht erkennbar, wofür diese zusätzliche Zahlung sein soll.

Ich kontaktierte daher die Bank E und teilte dieser mit, dass die vorgenannte Buchung ohne Rechtsgrund erfolgt sei und bat um Stornierung. Ergebnis: Die Karte wurde vorsorglich gesperrt und ist bis heute gesperrt.

Zeitgleich zur Mitteilung an E kontaktierte ich auch A und forderte diesen auf, die Buchung/Kartenbelastung umgehend zu stornieren. Reaktion zunächst - keine.

Dann telefonierte ich mit A und habe so versucht die Angelegenheit zu klären. Ergebnis - absolut ernüchternt. Zunächst wurde bestritten, dass die Belastung durch A vorgenommen wurde. Dann wurde behauptet, weil auch der Betrag nicht mit der aktuellen Buchung zusammenpasse müsse es sich um eine andere Buchung handeln. Und schließlich wollte man von mir eine Transaktionsnummer der Belastungsbuchung, die ich nicht habe, sondern allenfalls mit der Kreditkartenabrechnung in ca. 10 Tagen erhalten.

Nach dem Telefonat habe ich dann per Mail einen Screenshot aus der Kartenübersicht an A geschickt, mit der ultimativen Aufforderung, umgehend, also spätestens am 28.08.2026, die Belastung der Karte zu stornieren. Für den Fall des Fristablaufs habe ich die Beauftragung eines Rechtsanwaltes angekündigt sowie dass sämtliche ggf. entstehenden zusätzlichen Kosten dem A in Rechtnung gestellt werden.

Geschehen ist - fast schon erwartungsgemäß - nichts.

Ich frage mich jetzt, wie ich am sinnvollsten weiter vorgehe, um die ca. 1.200,- € schnellstmöglich zurück zu bekommen.

- Rechtsanwalt? Wenn ja, welches Rechtsgebiet? Allg. Zivilrecht?
- Mahnbescheid? Dann stellt sich schon die Frage, gegen wen eigentlich?
- ???

Und natürlich möchte ich darüber hinaus auch, dass die Kreditkarte schnellstmöglich wieder entsperrt wird. Auch E reagiert schon seit der Mitteilung, dass die zuständige Fachabteilung sich kümmern würde, nicht mehr. Zum Problem könnte hier vielleicht werden, dass es sich bei E um eine Bank in Luxemburg handelt.

Also, wenn jemand Ideen/Vorschläge hat, immer her damit. Rückfragen zum Sachverhalt ebenso.

Gruß,

Axel



-- Editiert von Moderator topic am 29. August 2026 16:35




9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130727 Beiträge, 41578x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Und natürlich möchte ich darüber hinaus auch, dass die Kreditkarte schnellstmöglich wieder entsperrt wird.

Ich kenne es nur so, das bei Missbrauchmeldung die Karte gesperrt wird und man automatisch eine neue erhält.



Zitat (von AxelK):
Auch E reagiert schon seit der Mitteilung, dass die zuständige Fachabteilung sich kümmern würde, nicht mehr.

Ja, das ist offenbar die neueste Mode.
Wir können weder was sagen noch was machen, die Akte liegt in der zuständigen Fachabteilung. Kontaktdaten zu der der zuständigen Fachabteilung? Nein da gibt es keine, wir leiten das aber gerne weiter.
Manchmal ergänzt um den Hinweis das aus Gründen von Datenschutz kein Zugriff mehr möglich ist.



Zitat (von AxelK):
Zum Problem könnte hier vielleicht werden, dass es sich bei E um eine Bank in Luxemburg handelt.

Ja, kann sein das dort andere Regeln gelten. Hauptsache Du bist nicht bei der BNP Paribas ...
Die Aufsicht des luxemburgischen Finanzsektors ist vor Ort die Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF), falls alle Stricke reißen.



Zitat (von AxelK):
Dann telefonierte ich mit A und habe so versucht die Angelegenheit zu klären.

Falls A in Deutschland sitzt,
1. gerichtsfeste Kommunikation
2. Entsprechende Anzeige bei der Staatsanwaltschaft und die Bestätigung in Kopie als Anlage eines entsprechenden Schreibens an deren Rechtsabteilung senden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13294 Beiträge, 4520x hilfreich)

@Harry:

Zitat:
Ich kenne es nur so, das bei Missbrauchmeldung die Karte gesperrt wird


Ja. Allerdings handelt es sich nicht um einem Missbrauch im klassischen Sinne. Die Karte wurde weder verloren noch gestohlen. Gleiches gilt für die Kartendaten, die A ja zunächst rechtmäßig (wenn auch unnötig) erhalten hat.

Zitat:
Hauptsache Du bist nicht bei der BNP Paribas


Nein.

Zitat:
Die Aufsicht des luxemburgischen Finanzsektors ist vor Ort die Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF),


Danke. Ich hoffe, die brauche ich nicht.

Zitat:
Falls A in Deutschland sitzt,


Ja, sitzt in Deutschland.

Zitat:
1. gerichtsfeste Kommunikation


E-Mail ist zwar nicht gerichtsfest, der Eingang wurde aber bestätigt (ebenfalls per Mail unter Nutzung der Antwortfunktion)

Zitat:
2. Entsprechende Anzeige bei der Staatsanwaltschaft und die Bestätigung in Kopie als Anlage eines entsprechenden Schreibens an deren Rechtsabteilung senden.


Ob das zu einer Beschleunigung führt? Keine Ahnung, wie lange es dauert, bis man von der Staatsanwaltschaft eine Bestätigung erhält.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130727 Beiträge, 41578x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Allerdings handelt es sich nicht um einem Missbrauch im klassischen Sinne. Die Karte wurde weder verloren noch gestohlen.

Ja, korrekt, aber meine Bank hatte den Missbrauch der Daten genauso eingeordnet.



Zitat (von AxelK):
der Eingang wurde aber bestätigt (ebenfalls per Mail unter Nutzung der Antwortfunktion)

Gerichtsfester geht es kaum.



Zitat (von AxelK):
Ob das zu einer Beschleunigung führt?

Das weis man vorher leider nie. Zumindest bei mir war die Sache 2 Tage nach Ankunft des Schreibens erledigt.



Zitat (von AxelK):
Keine Ahnung, wie lange es dauert, bis man von der Staatsanwaltschaft eine Bestätigung erhält.

Ich hatte das damals als Online-Anzeige gemacht, Screenshot von der Anzeige und automatische Eingangsbestätigung. Mit gesendet hatte ich die automatische Eingangsbestätigung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3567 Beiträge, 1372x hilfreich)

Bitte weiter berichten ;)

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Loni12
Status:
Master
(4505 Beiträge, 739x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ich kenne es nur so, das bei Missbrauchmeldung die Karte gesperrt wird und man automatisch eine neue erhält.


So kenne ich es auch. Schon bei einem Verdacht wird die Karte ersetzt.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13294 Beiträge, 4520x hilfreich)

@Loni:

Zitat:
So kenne ich es auch. Schon bei einem Verdacht wird die Karte ersetzt.


Das wäre ja letztendlich auch nicht das Schlechteste. Allerdings würde ich dann erwarten, dass die Bank dass dann auch so mitteilt und nicht einfach nur schreibt, die Fachabteilung kümmert sich. Dass kann ja alles oder nichts heißen.

Aber egal. Das ist ehrlich gesagt das kleinere Problem im Vergleich zu der ungerechtfertigten Belastung.

@Harry:

Zitat:
Ich hatte das damals als Online-Anzeige gemacht,


Gegen wen muss denn so eine Anzeige eigentlich gerichtet werden? Den Geschäftsführer? Den (namentlich nicht bekannten) für die Buchung verantwortlichen Mitarbeiter/Mitarbeiterin?

Gruß

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13294 Beiträge, 4520x hilfreich)

Versehentliches Doppelposting gelöscht.



-- Editiert von User am 30. August 2026 16:28

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130727 Beiträge, 41578x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Allerdings würde ich dann erwarten, dass die Bank dass dann auch so mitteilt und nicht einfach nur schreibt, die Fachabteilung kümmert sich. Dass kann ja alles oder nichts heißen.

ich gehe mal davon aus, das Du da mit jemandem gesprochen hast, der keinerlei Entscheidungskompetenz hat. die beschränken sich auf das aufsagen / schreiben von Textbausteinen die von Juristen vorformuliert wurden. Das Ziel der Vorformulierung ist, eigentlich nichts zu sagen was Angriffsfläche bietet aber toll klingt.
Inzwischen brauchen die dank KI nicht mal mehr die passenden Textbausteine zusammen zu suchen.



Zitat (von AxelK):
Gegen wen muss denn so eine Anzeige eigentlich gerichtet werden? Den Geschäftsführer? Den (namentlich nicht bekannten) für die Buchung verantwortlichen Mitarbeiter/Mitarbeiterin?

Ich würde sie gegen beide richten, wobei ich die Mitarbeiter als Mehrzahl formulieren würde.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13294 Beiträge, 4520x hilfreich)

Kurze und abschließende Rückmeldung:

Ich bin dem Vorschlag von HvS gefolgt, habe am Montag online Strafantrag gestellt und die Eingangsbestätigung an A geschickt. Am Dienstag kam die Rückmeldung, dass alles doch nur ein Versehen war, man sich vielmals entschuldigt und selbstverständlich die Belastung rückgängig machen werde. Am Mittwoch war die Kartenbelastung storniert. Hauptproblem gelöst. Danke.

Die Karte ist immer noch gesperrt und die Bank rührt sich nicht. Diesbezüglich werde ich mich nächste Woche an die Finanzaufsicht wenden.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 306.544 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
124.267 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.