Uni enzieht Besitz

25. Januar 2021 Thema abonnieren
 Von 
go570193-26
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Uni enzieht Besitz

Hallo,
ich habe bis letztes jahr im November Architektur an einer Uni studiert. Diese Uni stellt ihren Architekturstudenten Räume zum Arbeiten zu Verfügung. Ende Oktober letzten Jahres wurde einer dieser Räume von einen Tag auf den anderen gesperrt. Anscheinend gab es eine Inspektion und der Zustand des Raumes soll nicht mehr den brandschutztechnischen Bestimmungen entsprechen. Genaueres wurde uns nicht mitgeteilt. Jedenfalls standen wir plötzlich vor einer verschlossenen Tür, bei der die Schlüssel aller Studenten nicht mehr funktionierten. Eine Warnung gab es nicht. Genauso wenig wie eine Frist in welcher wir unsere Besitztümer aus dem Raum hätten entfernen können. Versuche meinerseits, für eine kurze Zeit Zugang zu bekommen, um doch noch meinen Platz räumen zu können, da ich kurz danach mein Studium abschließen konnte, sind bisher gescheitert.
Meinen Recherchen nach müsste dieser Sachverhalt unter den §858 BGB(Verbotene Eigenmacht) fallen. Dort wird aber auch beschrieben, dass das Gesetz die Entziehung oder Störung des Besitzes gestatten kann. Aber ist das Ergebnis der Brandschutzinspektion ausreichend Grundlage um mir den Zugang zu meinem Besitz so weit zu verwehren, dass ich noch nicht mal den Besitz aus dem Raum entfernen kann? Kann ich in einem Brief, an die Uni, den oben genannten Paragraph anführen, um mir ein bisschen mehr Gehör verschaffen zu können?

Vielen Dank für euren Rat

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Was genau haben Sie denn da noch in dem Raum stehen? Wer ist der Eigentümer (nicht Besitzer!) dieser Sachen?

Verweigert die Uni auch die Herausgabe oder dürfen Sie sich das zeug nur nicht selber abholen (weil Sie nicht in den Raum dürfen)?

Setzen Sie der Uni nachweisbar eine angemesse Frist zur Herausgabe und dann sehen wir weiter. In dem Breif können SIe vor allem gerichtliche Schritte androhen, wenn Sie das denn für ratsam halten. Mit einzelnen Paragrafen würde ich eher nicht winken. Insbesondere nicht mit dem von Ihnen genannten Paragrafen.

-- Editiert von Zuckerberg am 25.01.2021 19:20

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120212 Beiträge, 39848x hilfreich)

Zitat (von go570193-26):
Eine Warnung gab es nicht.

Manchmal ist dafür keine Zeit mehr.



Zitat (von go570193-26):
Kann ich in einem Brief, an die Uni, den oben genannten Paragraph anführen, um mir ein bisschen mehr Gehör verschaffen zu können?

Naja, davon lässt sich der Beamten-Zoo nicht beeindrucken.

Einfach einen gerichtsfesten Einzeiler schreiben, das reicht.
Danach - je nach Antwort - ab zum Anwalt und sich einen Gerichtsbeschluss erwirken lassen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
go570193-26
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
Was genau haben Sie denn da noch in dem Raum stehen? Wer ist der Eigentümer (nicht Besitzer!) dieser Sachen?


Modelle, Modellbaumaterialien, Werkzeug und spezielle Stifte. Also nichts von so großem Wert dass ich darüber unbedingt einen Rechtsstreit anfangen möchte aber ärgerlich ist es trotzdem.

Zitat (von Zuckerberg):
Verweigert die Uni auch die Herausgabe oder dürfen Sie sich das zeug nur nicht selber abholen (weil Sie nicht in den Raum dürfen)?


Bisher ging es nur darum das ich selbst die Sachen abhole. Die Herausgabe durch jemand anderen stelle ich mir eher schwierig vor, da ich nicht alleine in dem Raum war und nicht ausreichend eindeutig ist was mir gehört und was einer KommolitonIn. Ich hab auch keine genaue Liste was sich noch dort befindet.

Zitat (von Zuckerberg):
Insbesondere nicht mit dem von Ihnen genannten Paragrafen.


Aus Interesse: Warum nicht?

Zitat (von Harry van Sell):
Einfach einen gerichtsfesten Einzeiler schreiben, das reicht.


Was genau versteht man unter einem "gerichtsfesten" Einzeiler?

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#4
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo,

die grosse Frage ist doch erstmal, kannst du überhjaupt beweisen, dass dort Dinge von Dir drin waren! Wie könntest du dein Eigentum an den Sachen rein grundsätzlich beweisen?

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#5
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7232 Beiträge, 1522x hilfreich)

Zitat:
Die Herausgabe durch jemand anderen stelle ich mir eher schwierig vor, da ich nicht alleine in dem Raum war und nicht ausreichend eindeutig ist was mir gehört und was einer KommolitonIn. Ich hab auch keine genaue Liste was sich noch dort befindet.


Wenn Sie die Materialien einsehen können sollte es doch kein Problem sein. Dazu werden die Sachen aus dem Raum geholt und an anderer Stelle gelagert. Und Sie holen die Sachen genau an der anderen Stelle ab.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16535 Beiträge, 9306x hilfreich)

Aber auf rechtlicher Schiene ist nichts zu machen, wenn man keine Liste von Sachen hat, die man haben will.
In einem etwaigen Prozess müsste man die Gegenstände genau bezeichnen können. Eine Klage auf "alle meine Sachen" ist unzulässig. Deshalb sollte man vorsichtig sein, das ganze auf die juristische Ebene zu ziehen.


Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#7
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von go570193-26):
Zitat (von Zuckerberg):
Insbesondere nicht mit dem von Ihnen genannten Paragrafen.
Aus Interesse: Warum nicht?


Weil man hier nur Fehler machen kann, ohne daß es einen Nutzen hat.
Wenn sie sich zB auf eine Anspruch festlegen kann es sein das andere nicht mehr oder nur verzögert geltend gemacht werden können etc. pp.

Edit: Man sollte in solchen Schreiben nur aufführen, was wichtig ist. Im Kern:

Was will man und bis wann will man es.

Zum praktischen: Sie sind doch kaum der einzige mit dem Problem. Was sagt denn die studenten Vertretung?

-- Editiert von kalledelhaie am 26.01.2021 09:54

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#8
 Von 
Gewinde
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 3x hilfreich)

Je nachdem, wie viele Modelle und welche Materialien (Styropor, Pappkarton, Holz, Klebstoff, etc.) in dem Raum lagern, könnte ein Hinweis auf die daraus resultierende Brandlast zur Beschleunigung der Sache führen.

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