Unklarheiten bei einer Frist für Abfindungszahlung (Thema SAP)

22. Juli 2026 Thema abonnieren
 Von 
Lilex
Status:
Schüler
(293 Beiträge, 111x hilfreich)
Unklarheiten bei einer Frist für Abfindungszahlung (Thema SAP)

Hallo alle miteinander,

Hintergrund:
Nach über 40 Jahren in der Firma wurde einigen MA wegen Betriebsschließung ein Aufhebungsvertrag zur Umgehung einer betriebsbedingten Kündigung angeboten. Wer keinen anderen Job im Unternehmen gefunden hat (so wie ich - habe aber auch nur noch 3 Jahre bis zur Rente) hat unterschrieben. Es wurde u.a. auch ein Sozialplan mit Abfindungsregelung erstellt. Dort steht:

"...Die Abfindungsansprüche der AN, die betriebsbedingt entlassen werden, entstehen mit Zugang der Kündigung bzw. Abschluss einer Aufhebungs- oder Abwicklungsvereinbarung... Sie sind fällig zum Ende des Arbeitsverhältnisses..." In meinem Fall ist der 30.09.2026 der letzte Arbeitstag.

Weiterhin steht da noch:

"...Auf Wunsch des AN zahlt der AG - soweit rechtlich zulässig - die Abfindungsleistung zu einem Zeitpunkt aus, der innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegt."

Das müsste doch theoretisch der 31.12.2026 sein, oder? Da mir das aber steuerlich nicht viel bringen würde, habe ich meinen AG angefragt, ob er mir die Abfindung nicht erst zu Beginn des neuen Jahres 2027 zahlen kann. Bei einer 6-stelligen Abfindung würde das steuerlich wirklich günstiger sein. Natürlich kam eine Absage mit Bezug auf diese 3 Monate.

Die Unklarheit für mich ist nun, welches Datum gilt. Mir hatte jetzt jemand den Tipp gegeben, dass man die Zahlung im SAP (darüber wird bei uns alles abgewickelt) bereits Ende Dezember 2026 verbuchen kann mit Wertstellung 02.01.2027.

Zählt da nun die Buchung Ende Dezember im SAP? Dann wäre es ja innerhalb der 3-Monats-Frist.

Ich hoffe, jemand mit guten SAP-Kenntnissen kann mir da einen Tipp gehen. Wenn es nämlich wirklich so wäre, würde ich es dann über einen Fachanwalt einfordern.

Natürlich ist der AG nicht ganz so dumm und hat ebenfalls noch geschrieben, dass es keine rechtlichen Ansprüche gibt. Dennoch wurde die 3-Monats-Frist im Sozialplan vereinbart. Dann wird er sicher versuchen, sich auf die "keine-rechtliche-Anspruch-Klausel" beziehen. Gesetzt aber den Fall, dass die Buchung Ende Dezember zählt, könnte ich mich doch darauf beziehen? Oder kann der AG sich da die besten und passendsten Regelungen aussuchen und nur ich hätte die A.....Karte?

LG Lilex

-- Editiert von Moderator topic am 22. Juli 2026 13:33

-- Thema wurde verschoben am 22. Juli 2026 13:33




8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40871 Beiträge, 6604x hilfreich)

Ich glaube, es geht hier nicht um SAP-Expertise.

Zitat (von Lilex):
Natürlich kam eine Absage mit Bezug auf diese 3 Monate.
Verständlich. Es steht doch nirgends, dass der AG die Zahlung erst am 31.12. leistet. Sondern, dass er innerhalb der 3 Monate zahlen muss.
Zitat (von Lilex):
hat ebenfalls noch geschrieben, dass es keine rechtlichen Ansprüche gibt
Wo genau steht das?

Mit deiner Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag wird dieser verbindlich und rechtlich korrekt...und zu deinem Anspruch, denn Aufhebungsverträge werden in gegenseitigem Einvernehmen geschlossen.

Sagt dir die Fünftelregelung etwas?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130597 Beiträge, 41548x hilfreich)

Zitat (von Lilex):
Die Unklarheit für mich ist nun, welches Datum gilt.

Das Datum welches vertraglich vereinbart wurde und rechtlich zulässig ist.



Zitat (von Lilex):
Mir hatte jetzt jemand den Tipp gegeben, dass man die Zahlung im SAP (darüber wird bei uns alles abgewickelt) bereits Ende Dezember 2026 verbuchen kann mit Wertstellung 02.01.2027.

Das setzt erstmal voraus, dass es diese Möglichkeit im SAP Deines Arbeitgebers gäbe.



Zitat (von Lilex):
Zählt da nun die Buchung Ende Dezember im SAP?

Aufgrund der unbekannten Faktoren / Unwägbarkeiten ist das nicht seriös zu beantworten. Denn es wird zum einen darauf ankommen, ob die Fälligkeit mit den Zeitpunkt der Wertstellung erfüllt wurde oder mit dem Zeitpunkt der Eintragung in SAP. Und wenn die Fälligkeit mit den Zeitpunkt der Eintragung in SAP erfüllt wurde, käme es noch darauf an, ob der Zeitpunkt der Wertstellung im neuen Jahr zulässig wäre.



Zitat (von Lilex):
würde ich es dann über einen Fachanwalt einfordern.

Den Anwalt wird es freuen, denn bei einer 6-stelligen Abfindung bekommt er für den einen Brief ein sattes Honorar von Dir ...
Was spricht denn gegen selber schreiben?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42884 Beiträge, 14798x hilfreich)

Es ist immer blöd, wenn man erst Verträge unterschreibt und dann hinterher an den Vereinbarungen rumdoktern will. Wenn ich das, was Du hier geschrieben hast, richtig verstehe, dann hast Du binnen drei Monaten nach Wirksamkeit der Kündigung die freie Auswahl dahingehend, wann das Geld an Dich ausbezahlt wird. Sinnvoll wäre es gewesen, beim Vertragsabschluss den Kündigungstermin so zu legen, dass man mit der Abfindungszahlung ins nächste Jahr hineingerutscht wäre. Ich spekuliere mal ganz kühn, dass der Arbeitgeber ein massives Interesse daran hat, die Bezahlung noch in diesem Jahr vorzunehmen, auch aus steuerlichen Gründen. Vielleicht kannst Du ja nachfolgendes vorschlagen: der AG überweit in den letzten Tagen des Jahres, so dass buchhalterisch das bei ihm noch in diesem Jahr zu berücksichtigen ist, aber Dir erst im nächsten Jahr gutgeschrieben wird?

Im übrigen verstehe ich das mit der A.....Karte so ganz und gar nicht. Die hier eingestellten Formulierungen sind doch klar. Da hätte man zum richtigen Zeitpunkt richtig verhandeln müssen.

wirdwerden

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#4
 Von 
Lilex
Status:
Schüler
(293 Beiträge, 111x hilfreich)

Natürlich ist es blöd, Verträge so schnell zu unterschreiben. Bei uns war es nur so, dass wir den innerhalb von 10 Kalendertagen unterschreiben mussten, um noch eine nicht unerhebliche Turboprämie zu bekommen. Da blieb leider keine Zeit, uns anwaltlich noch beraten zu lassen. Ich habe einfach so schnell keinen Termin bekommen. Wir haben auch erst 2 oder 3 Wochen vorher erfahren, dass es eine Betriebsschließung geben wird. Das war echt perfekte Überrumpelungstaktik des AG. Verhandlungen hatten keine Chance, da wir die Verhandlungspartner nicht erreicht haben. Und die ganzen Vereinbarungen wie Sozialplan, INteressenausgleich und so haben wir erst zusammen mit dem Aufhebungsvertrag bekommen. Leider ist unser BR auch nicht so ganz vertrauenswürdig... Das ist aber ein anderes Thema.

Ich hatte dem AG schon Deine Idee, wirdwerden, vorgeschlagen. Hat er abgelehnt. Und ja, bei unserem SAP ist so eine Buchung durchaus machbar.

Ich habe jetzt mal die Gewerkschaft angeschrieben, dass die das mal prüfen sollen. Wenn die nun auch sagen, keine Chance, dann muss ich es halt dabei belassen.

Und ja, die Fünftelregelung kenne ich. Nur macht es einen Unterschied, wenn die ab diesem Jahr bei 9 Monaten Gehaltszahlungen angewandt wird oder ab nächster Jahr bei ALG1.

Signatur:

"Wir sind hier nicht bei "Wünsch Dir Was" sondern bei "So ist es"!"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130597 Beiträge, 41548x hilfreich)

Zitat (von Lilex):
Bei uns war es nur so, dass wir den innerhalb von 10 Kalendertagen unterschreiben mussten, um noch eine nicht unerhebliche Turboprämie zu bekommen. Da blieb leider keine Zeit, uns anwaltlich noch beraten zu lassen. Ich habe einfach so schnell keinen Termin bekommen.

Kleiner Tipp, hier nebenan, bei frag-einen-Anwalt.de bekommt man in aller Regel eine Antwort spätestens nach einem Tag.



Zitat (von Lilex):
Ich habe jetzt mal die Gewerkschaft angeschrieben, dass die das mal prüfen sollen.

Gute Idee, wenn die auch eine Rechtsberatung anbieten, sollte man das nutzen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
vacantum
Status:
Student
(2347 Beiträge, 465x hilfreich)

Mit dem Arbeitgeber eine Zusatzvereinbarung treffen, dass die Zahlung erst nach dem 31.12. erfolgt. Der Bundesfinanzhof (BFH, Az. IX R 1/09) bestätigt, dass Arbeitnehmer und Arbeitgener den Fälligkeitszeitpunkt einer Abfindung nach hinten verschieben können, um den steuerlichen Zufluss ins Folgejahr zu verlagern.

Eine Wertstellung zum 2.1.27 hilft nichts, wenn die Buchung in 2026 erfolgt ist. Das Geld ist nicht erst zum 2.1.27 verfügbar, sondern ab dem Tag, auf dem es auf dem Konto eingeht (gem. Rechtsprechung des BFH).

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42884 Beiträge, 14798x hilfreich)

Ist doch eine ganz andere Problematik und ein anderer Streitgegenstand.

wirdwerden

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#8
 Von 
vacantum
Status:
Student
(2347 Beiträge, 465x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Ist doch eine ganz andere Problematik und ein anderer Streitgegenstand.
Wieso das denn?
Zitat (von Lilex):
Da mir das aber steuerlich nicht viel bringen würde, habe ich meinen AG angefragt, ob er mir die Abfindung nicht erst zu Beginn des neuen Jahres 2027 zahlen kann. Bei einer 6-stelligen Abfindung würde das steuerlich wirklich günstiger sein. Natürlich kam eine Absage mit Bezug auf diese 3 Monate.

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