Unterlassungserklärung - Formulierung

6. November 2021 Thema abonnieren
 Von 
ClientQ
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterlassungserklärung - Formulierung


Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich hätte eine Frage wegen der Formulierung einer Unterlassungserklärung. Ich beherrsche die Deutsche Sprache ziemlich gut, aber nicht perfekt (Bin Engländer). Ein Verfahrenshilfeanwalt hat für mich (Herr A) eine Unterlassungserklärung geschrieben und bereits an die relevante Person (Herr Z) verschickt. (Ich erhielt eine Kopie erst nachdem er sie verschickte). Die Formulierung kommt mir sehr eigenartig vor in sprachlicher Hinsicht:


UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG

Ich, Herr Z , wohnhaft in ******* erkläre, ab sofort zu unterlassen, zum Nachteil meines Mandanten, Herrn A , wohnhaft ******* wahrheitswidrige Behauptungen zu verbreiten, und zwar:

1. gegenüber dem Mieterbeirat und anderen Hausbewohnern sowie der Vermieterin zu behaupten, mein Mandant habe eine weitere Mitbewohnerin der Anlage, Frau B angeblich „gemobbt" bzw. „verleumdet" und falsche Aussagen über sie gemacht, die letztlich zum Auszug von Frau B aus der Wohnhausanlage führten.

2. Gegenüber anderen Hausbewohnern zu behaupten, mein Mandant habe „mit seinen Mobbingaktionen Erfolg (gemeint den Auszug von Frau B ) gehabt" sowie dies schriftlich bzw. per E-Mail in seiner Eigenschaft als Vorsitzender oder als Mitglied des Mieterbeirates im Namen des Mieterbeirates zu verbreiten.

3. Gegenüber anderen Mitbewohnern, insbesondere Herrn C , Stimmung gegen meinen Mandanten zu machen und dadurch dessen Anfeindungen zu bewirken.

Unterschrift Herr Z Ort, Datum


Ich denke die Unterlassungserklärung soll grundsätzlich als eigenständige Erklärung gültig sein, immerhin soll nur sie unterschrieben werden, und nicht auch der Begleitbrief des Anwaltes den Herr Z zusammen mit der separaten Unterlassungserklärung erhielt. Daher wirkt der abstrakte Bezug auf den Anwalt in der Unterlassungserklärung, ohne Nennung seines Namens, durch den verwendeten Ausdruck „meines Mandanten", im Rahmen des durch die ersten Worte vorgegebenen Ich-Kontextes („Ich, Herr Z , wohnhaft in *******, erkläre.....") sehr eigenartig auf mich. Wenn ein Satz mit einem Ich-Kontext beginnt, nimmt man doch an, dass der Possessivartikel „mein" im selben Satz sich auf dieses „Ich" bezieht, oder irre ich mich?

Der Gebrauch des Possessivartikels „seiner" unter Punkt 2. scheint mir noch problematischer zu sein. Im Rahmen des vorgegebenen Ich-Kontextes wird doch irreführenderweise ein Bezug auf eine andere Person als Herr Z impliziert, obwohl gerade er gemeint ist (Er ist selber der Vorsitzender des Mieterbeirates). So wirkt der Satz jedenfalls auf mich.

Meine Frage ist, ist das "Juristendeutsch" und vollkommen in Ordnung oder sind meine Bedenken berechtigt?

Ich bedanke mich im Voraus für hilfreiche Kommentare!

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Meine Frage ist, ist das "Juristendeutsch" und vollkommen in Ordnung oder sind meine Bedenken berechtigt?
Ich spreche fließend Juristendeutsch und habe dennoch ähnliche Bedenken wie Sie. Meiner Meinung nach sollten Sie Ihren Anwalt darauf hinweisen, dass Sie Bedenken bezüglich einzelner Formulierungen haben.

Übrigens habe ich bei einzelnen Formulierungen nicht nur in sprachlicher Hinsicht bedenken. Ich bin mir nicht so sicher, ob Sie wirklich bezüglich jeden der Punkte einen Unterlassungsanspruch haben können oder ob diese "Unterlassungserklärung" Ihnen jemals nützlich sein wird. Aber für die Prüfung solcher inhaltlicher Fragen ist Ihr Rechtsanwalt zuständig.

Vereinfacht gesagt scheint mir diese (Aufforderung zur Abgabe einer) "Unterlassungserklärung" im Wesentlichen nur heiße Luft zu sein. Aber das gilt für die meisten "Unterlassungserklärungen", die Anwälte so schreiben.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
ClientQ
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

@Zuckerberg


Ich danke Ihnen für Ihre Antwort.

Ich selber hatte den Vorschlag gemacht, vor Einbringung einer Unterlassungsklage, es mit einer Unterlassungserklärung zu versuchen. Denn der letzte nachweisbare Fall, dass Herr Z diese Falschbehauptung über mich verbreitete (nämlich per E-Mail an Herr C) fand vor einem Jahr statt. Ich bin zwar sicher, dass Herr Z unter Bewohnern weiterhin die Falschbehauptung mündlich äußert, es ist aber schwer zu beweisen. Das Problem ist, daß Herr C mich weiterhin belästigt und ein Gericht deswegen erst kürzlich eine bestehende einstweilige Verfügung gegen ihn verlängert hat. Das Motiv des Herrn C mich zu belästigen ist, dass er weiterhin die Falschbehauptung für wahr hält.

(Frau B war übrigens eine illegale Untermieterin, die aufgrund eines amtlichen Abmeldeverfahren ausziehen musste. Ich und ein weiterer Mieter mussten bei der Hausverwaltung gegen Sie Beschwerde einreichen (Herunterspritzendes Schmutzwasser; Wohnung als Proberraum). Herr Z versuchte mich einzuschüchtern nachdem er von der Beschwerde erfuhr und verbreitete die Falschbehauptungen. Freunderlwirtschaft und Machtmißbrauch seitens Herr Z sind der Hintergrund dieser Angelegenheit. Mein Ruf wurde geschädigt und Herr C gegen mich aufgestachelt. Laut Statut kann die Hausverwaltung den Vorsitzenden des Mieterbeirates weder absetzen, noch über seine Tätigkeit Aufsicht ausüben, und sie hat mir daher empfohlen gerichtlich gegen ihn vorzugehen.)

Übrigens, dieser Rechtsfall spielt dich in Österreich ab. Aber ich nehme an Unterlassungserklärungen erfüllen in Österreich und Deutschland denselben Zweck.

Wenn ich mich nicht irre, kann die Weigerung die Unterlassungserklärung zu unterschreiben, bei einer Klagsführung als Argument dienen, dass Herr Z es sich offen halten will die Falschbehauptung wieder zu äußern (Wiederholungsgefahr). Wenn er einen anderen Grund angeben kann sie nicht zu unterschreiben, z.B. eine konfuse Formulierung, denke ich wird diese Argumentation unterminiert.

Ich danke Ihnen, dass Sie bestätigt haben, dass die Formulierung nicht gut ist. Ich werde dem Anwalt sicherheitshalber einen konzisen Textvorschlag ohne Ambiguitäten übermitteln, die er neuerlich an den Herrn Z senden soll:

UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG

Ich, Herr Z , wohnhaft in ******* erkläre, ab sofort zu unterlassen, zum Nachteil des Herrn A ,

wohnhaft in ******* (vertreten durch RA Dr. X ) wahrheitswidrige Behauptungen zu verbreiten, und

zwar

- gegenüber Mitgliedern des Mieterbeirates und anderen Hausbewohnern, sowie der Vermieterin zu

behaupten Herr A habe eine weitere bzw. ehemalige Mitbewohnerin der Anlage, Frau B „gemobbt"

bzw. sie „verleumdet" und falsche Aussagen über sie gemacht bzw. mit angeblichen gegen sie

gerichteten „Mobbingaktionen" sogar „Erfolg" gehabt.

- sowie dies schriftlich bzw. per E-Mail in der Eigenschaft als Vorsitzender des Mieterbeirates zu

verbreiten oder veröffentlichen.

Herr Z Wien, am

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119464 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von ClientQ):
Übrigens, dieser Rechtsfall spielt dich in Österreich ab.

Solch relevanten Details sollte man gleich zu Anfang mitteilen.



Zitat (von ClientQ):
Aber ich nehme an Unterlassungserklärungen erfüllen in Österreich und Deutschland denselben Zweck.

Das entzieht sich meiner Kenntnis.

Ich weis aber, das es in AT diverse Besonderheiten in der Sprache gibt, insofern würde ich empfehlen das "gut" oder "nicht gut" von jemanden beurteilen zu lassen der sowohl die Sprache als auch das Rechtssystem in AT beherrscht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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