Unterschied Zivilrechtsbeschwerde und -berufung?

6. September 2013 Thema abonnieren
 Von 
Ebe123
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 7x hilfreich)
Unterschied Zivilrechtsbeschwerde und -berufung?

Für mich besteht dieser Unterschied darin, dass sich eine Beschwerde gegen Beschlüsse einer Erstinstanz richtet, während sich die Berufung gegen ein Urteil richtet. Hinzu kommen noch unterschiedliche Wertgrenzen.

Aber wo durch unterscheidet sich eine Beschwerde vs Berufung? Anforderungen an die Zulässigkeit? Oder auch an die Begründung? Kann ein Rechtsmittelgericht aufgrund einer Beschwerde eine erneute persönliche Anhörung anordnen? Wo drin bestehen noch die Unterschiede zwischen beiden Rechtsmitteln?


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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
GROC
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 691x hilfreich)

quote:
Für mich besteht dieser Unterschied darin, dass sich eine Beschwerde gegen Beschlüsse einer Erstinstanz richtet, während sich die Berufung gegen ein Urteil richtet.


Yup, das ist es im wesentlichen.

quote:
Kann ein Rechtsmittelgericht aufgrund einer Beschwerde eine erneute persönliche Anhörung anordnen?


Nö, entweder hilft es der Beschwerde ab (etwa indem der Beschluß, gegen den Beschwerde eingelegt wurde, aufgehoben wird) oder nicht. Weitere Eingriffe in die Hoheit des Instanzgerichtes kann es nicht vornehmen.

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#2
 Von 
Ebe123
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 7x hilfreich)

Zunächst einmal vielen Dank für die schnelle Antwort. Zu dem Handlungsspielraum des Beschwerdegerichts, bin ich gleicher Meinung. Doch die raue Wirklichkeit sieht anders aus.

Zur persönlichen Anhörung: Also ich bin Beschwerdebeklagter. Meine Ex hat gegen den Beschluss des Amtsgerichts Beschwerde beim OLG; Celle, eingelegt. Das Wort Beschwerde erscheint in dem OLG Schriftwechsel. Meine Ex ist nicht mit dem Entscheidungspunkt >der Ehevertrag ist wirksam, es besteht kein Anspruch auf Vermögensauskunftist zu beanstanden
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#3
 Von 
GROC
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 691x hilfreich)

quote:
Doch die raue Wirklichkeit sieht anders aus.


Ach ja? Der Sinn einer Beschwerde ist jedenfalls nicht, eine "Parallelverhandlung" mit Zeugen, Sachverständigen u.ä. loszutreten. Das wollen die Gerichte auch gar nicht.

quote:
Meine Ex ist nicht mit dem Entscheidungspunkt >der Ehevertrag ist wirksam, es besteht kein Anspruch auf Vermögensauskunftist zu beanstanden


Und wo kommt da die Anhörung ins Spiel? Im übrigen klingt das doch eher so, als würde gegen einen Teil eines Urteils vorgegangen werden sollen; einen "Beschluß" mit unmittelarer finalisierender Wirkung für die Sache ("die Klage ist bzgl. ... unbegründet") faßt ein Instanzgericht doch eigentlich gar nicht, sondern allenfalls prozessuale ("der Zeuge Z ist nicht zu hören", "es wird kein separates Beweisverfahren über die Schäden am Objekt eröffnet").

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#4
 Von 
Ebe123
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 7x hilfreich)

Das Familiengericht, Gifhorn, hat per Beschluss entschieden. Ein Teil dieses Beschluss wird von der Gegenseite mit Beschwerde angegriffen. Die Beschwerdebegründung: Die Entscheidung über die Abweisung zur Vermögensauskunft ist zu beanstanden (kein Wort mehr), weiter folgen Wiederholungen aus der Erstinstanz

Aus meiner Sicht die Beschwerde wegen mangelhafter Begründung unzulässig. Doch das OLG, Celle, hat die Beschwerde angenommen und hat die Parteien zur Anhörung geladen. Darin sehe ich eine erneute Verhandlung.


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