Unterschlagung / Veräußerung gemeinsamen Eigentums

4. April 2021 Thema abonnieren
 Von 
Yulia77
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterschlagung / Veräußerung gemeinsamen Eigentums

Ich habe mir eine knifflige Frage ausgedacht und vielleicht weiß ja jemand eine Richtung in die das gehen könnte:

A+B haben gemeinsames Eigentum 50/50 an einer Maschine. Die Maschine befindet sich mehrere Jahre im Besitz von A, danach mehrere Jahre im Besitz von B, wird dabei immer wieder von beiden Teileigentümern genutzt. B verkauft nun nach eigenen Angaben* die Maschine ohne Wissen des A an K. Dabei weist er K darauf hin, dass die Maschine ihm nicht allein gehört, er das aber klären würde. Den (relativ niedrigen, angeblichen) Verkaufserlös will B 50/50 dann mit A teilen. A ist mit dem Verkauf zu diesem niedrigen Preis nicht einverstanden und möchte eigentlich seinen hälftigen Anteil an einem angemessenen (fiktiven) Verkaufspreis oder die Maschine zurück, ggf. mit Auszahlung des B oder K (am besten natürlich zu deren niedrigem Kurs) um das volle Eigentum zu erwerben.

*Es wäre auch denkbar, dass B den Verkauf an K nur vortäuscht, um die Maschine dauerhaft allein oder in Gemeinschaft mit K zu besitzen.

Welche Möglichkeiten seht ihr, dass der unbescholtene A nicht als "der große Verlierer" aus der Angelegenheit herausgeht?


-- Editiert von Moderator am 04.04.2021 21:43

-- Thema wurde verschoben am 04.04.2021 21:43

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119493 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Yulia77):
Welche Möglichkeiten seht ihr, dass der unbescholtene A nicht als "der große Verlierer" aus der Angelegenheit herausgeht?

Da A eine Straftat begangen hat, würde ich mal nicht von "unbescholten" reden ...

Was strafrechtlich daraus wird kann man nicht vorhersagen.
Zivilrechtlich wird er den Schaden ersetzen müssen, das ist dann nicht nur die Differenz vom Kaufpreis sondern auch was der B künftig an Mehrkosten hat weil die Maschine fehlt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Gutscheino
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Denknotwendigerweise kann der A keine Straftat begangen haben, da er in der ganzen Fallbeschreibung nicht agiert hat.

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#3
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von Gutscheino):
Denknotwendigerweise kann der A keine Straftat begangen haben, da er in der ganzen Fallbeschreibung nicht agiert hat.



Und selbst bei B ist keine Straftat erkennbar.


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Chakameh
Status:
Beginner
(133 Beiträge, 4x hilfreich)

Vielleicht kann ja Harry van Sell einmal erklären, welcher Straftat sich A schuldig gemacht haben soll. Mit dem Verkauf der Maschine hat B doch nur in seinem alleinigen Interesse gehandelt, ohne sein Geschäft mit dem Miteigentümer A vorher abgesprochen zu haben. Ist Harry wirklich der Auffassung, daß A, ohne überhaupt in den Verkaufsvorgang irgendwie einbezogen gewesen zu sein und gar nichts von dem Verkauf der Maschine gewußt zu haben, allein durch die Tatsache seines Miteigentums an den negativen Folgen dieses Geschäftes automatisch beteiligt sei ? Wenn hier von einer strafrechtlichen Handlung gesprochen wird, so kann dieser Vorwurf doch nur B und nicht den völlig unbeteiligten, ahnungslosen A treffen. Nach Harrys Auffassung müßte die Schuld von A darin liegen, daß ihm die von B an K verkaufte Maschine zur Hälfte gehört hat.
Natürlich könnte A sich zufriedengeben und sich seinen Anteil an dem Verkaufserlös auszahlen lassen. Er muß sich aber keineswegs mit dem durch B vollzogenen Verkauf nachträglich einverstanden geben. Da K von B über die Teilhaberschaft am Eigentum As an der Maschine ins Bild gesetzt worden war, mußte K auch wissen, daß der Verkauf möglicherweise nicht Rechtens sein würde. Das Geschäft müßte darum durchaus auch gegen den Willen von B und K rückgängig gemacht werden können. Meiner Meinung nach liegen alle Optionen ganz allein in der Hand von A. Er kann durchaus ein besseres Verkaufsergebnis oder höheren Wert für seinen Anteil verlangen. B hat dagegen zu erkennen gegeben, daß er mit seinem Verkauf zu einem von ihm selber gewollten Preis ein weiteres Interesse an der Maschine aufgegeben hat und seinerseits keine weiteren Ansprüche mehr bestehen..
Falls B wirklich noch Ansprüche stellen wollte, dann doch nur dann, wenn A einen höheren Erlös in einer der Lösungsmöglichkeiten erzielte und bereit wäre, B freiwillig an dem Vorteil zu beteiligen. A kann sich auch gegen den Willen Bs mit K in einer Teilhaberschaft einigen wie er auch mit einer Auszahlung des zwischen B und K vereinbarten Preises an B Anspruch auf ein alleiniges Eigentum erheben könnte. B bleibt endgültig auf seinen in seinem Verkauf an K festgelegten Preis festgelegt und mit der Auszahlung enden auch alle seine Ansprüche.
Nach der Darstellung dieser privaten Meinung soll der Frager wissen, daß er unbedingt die Klärung eines Fachmannes braucht und sich nicht auf diese Antwort verlassen darf.

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#5
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4242 Beiträge, 2420x hilfreich)

Als erstes würde ich klären, ob K gutgläubig gekauft hat. Das wäre dann der Fall wenn er davon ausgehen könnte dass B die Maschine so verkaufen dürfte.
Scheint hier nicht der Fall zu s in. B hat nicht gesagt "ist geklärt" und meiner Ansicht nach ist damit kein Eigentum (zumindest nicht an AS Anteil) erworben word n.
K wird die Maschine dann herausgeben müssen.

Nächste Frage wäre ob der Kaufvertrag als Ankauf von Bis Anteil (mit Auftrag an B, AS Anteil auch zu verschaffen) gewertet werden könnte. Dann hätte K den halben Anteil erworben und B schon Mal Geld für die Beschaffung des anderen Anteils g geben. Das gibt dir Fallschilderung aber so noch nicht her, außerdem käme es darauf an wie die Vereinbarung zwischen A und B bezüglich Nutzung der Maschine waren. Einfach so Mal eben kann b seinen Anteil sicherlich nicht verkaufen: rechtlich bestand eine GBR mit Zweck "Nutzung der Maschine" zwischen A und B.

Schließlich die Frage ob B sich strafbar gemacht hat. Wenn er einfach verkaufte und davon ausging dass A das gut finden würde vielleicht nicht (jedenfalls wenn die Maschine noch da ist) aber im Fall des "es wäre auch denkbar" Lage natürlich Unterschlagung vor.

Welche Möglichkeiten hat A: er fordert von B, die GBR wiederherzustellen.

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#6
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)



Zitat (von quiddje):
aber im Fall des "es wäre auch denkbar" Lage natürlich Unterschlagung vor.


So ein Unsinn.

Signatur:

Gruß Charly

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