Unterschrift rechtskräftig?

24. Oktober 2012 Thema abonnieren
 Von 
John2253
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterschrift rechtskräftig?

Hallo,
ist eine Unterschrift in einer Auftragserteilung die als Email-Anhang versendet wurde, rechtskräftig oder nicht?

(Bitte nur professionelle Antworten, keine Vermutungen oder Spekulationen!)

Danke!

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)


Da es für einfache Verträge keine zwingende Form gibt kommt es auf die Frage ob da eine Unterschrift drauf ist oder nicht gar nicht an. Notwendig ist nur, dass der Absender erkennen lässt dass er diesen Auftrag in dieser Form erteilen will. Das liegt bei Übersendung eines ausgefüllten Auftragsformulars per Mail in der Regel vor.

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#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Originale sind bei Vollmachten gemäß RDG notwendig oder beispielsweise vor einem Notariat (Hauskauf usw.). Im Rechtsverkehr sind eMails in aller Regel ebenfalls nicht zulässig. Es kann soll aber auch gerichtsvollzieher geben, die eMails sogar ohne Unterschrift akzeptieren, wenn sie einen Schuldner persönlich kennen und über diesen Kontakt wissen. Faxe werden in vielen Fällen akzeptiert, in einigen Rechtshandlungen (Klageerhebung u.ä.) grundsätzlich aber ebenfalls nicht. Da muss ebenfalls ein Original eingehen.

Ich hoffe ich habe in meiner Aufstellung nichts vergessen. Handlungen gemäß BGB (normale Kaufverträge usw.) hat Ebenezer erklärt.

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#3
 Von 
Sheldon_Cooper
Status:
Lehrling
(1039 Beiträge, 532x hilfreich)

quote:
Im Rechtsverkehr sind eMails in aller Regel ebenfalls nicht zulässig.


Dann bist du aber grob im Irrtum über die Bedeutung des Wortes "Rechtsverkehr". ;)

quote:
Handlungen gemäß BGB (normale Kaufverträge usw.)


... sind ebenfalls Rechtsverkehr.

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#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Ok, ich meinte damit Schriftwechsel mit Gerichten, Gerichtsvollziehern und dergleichen. Wie nennt sich das formaljuristisch korrekt?

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#5
 Von 
Sheldon_Cooper
Status:
Lehrling
(1039 Beiträge, 532x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wie nennt sich das formaljuristisch korrekt? <hr size=1 noshade>


Schriftwechsel zum Zwecke der Rechtspflege , vgl. §45 I, II UrhG , §24 KunstUrhG .

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#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

ok, wieder was gelernt :)

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