Vergleich mündlich gültig?

13. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
go505370-17
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Vergleich mündlich gültig?

Hallo zusammen,

Ich habe Schmerzensgeld eingeklagt und im Vergleich einen Teil davon angeboten bekommen. Ich habe vor Gericht dem Vergleich mündlich zugestimmt. Die gegnerische Partei hat sich noch 3 Wochen Bedenkzeit genommen und später schriftlich zugestimmt. Meine Zustimmung steht so auch im Protokoll.

Das Gericht hat jetzt nochmal einen Beschluss geschickt in dem ich gefragt werde ob ich den Vergleich zustimme.

Aufgrund neuer Erkenntnisse bin ich mit dem Vergleich nicht mehr einverstanden. Kann ich da jetzt trotz meiner mündlichen Zusage im Gericht ablehnen.

Mein Anwalt meint ich würde mich schadensersatzpflichtig machen. Was bedeutet das?

Besten Dank.

Michael

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(111072 Beiträge, 38548x hilfreich)

Zitat (von go505370-17):
Mein Anwalt meint ich würde mich schadensersatzpflichtig machen. Was bedeutet das?

Das bedeutet, das man unter Umständen der Gegenseite Geld zahlen muss. Statt welches zu bekommen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
go505370-17
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Welchen Schaden hätte die Gegenseite?

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von go505370-17):
Mein Anwalt meint ich würde mich schadensersatzpflichtig machen. Was bedeutet das?

Das bedeutet, das man unter Umständen der Gegenseite Geld zahlen muss. Statt welches zu bekommen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11824 Beiträge, 3181x hilfreich)

Zitat (von go505370-17):
Das Gericht hat jetzt nochmal einen Beschluss geschickt in dem ich gefragt werde ob ich den Vergleich zustimme.


Der genaue Wortlaut?

Zitat (von go505370-17):
Mein Anwalt meint ich würde mich schadensersatzpflichtig machen.


Mit welcher Begründung?

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#4
 Von 
go505370-17
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

„Die Parteien werden gebeten bis zum xx.xx.xx zu erklären ob sie dem Vergleich zustimmen."

Sie haben im Termin zur mündlichen Verhandlung zu Protokoll des Landgerichts, S. 8, erklärt: Ich bin bereit, den Vorschlag des Gerichtes anzunehmen. Sie sind deshalb schuldrechtlich verpflichtet, nunmehr auch dem Vergleichsvorschlag des Gerichtes zuzustimmen. Da dieser Vergleichsvorschlag im Außenverhältnis jedoch erst gültig wird, wenn Sie die Zustimmung dann auch erteilt haben, haben wir Sie als Ihre Rechtsanwälte hierzu noch einmal befragt. Wenn Sie die Zustimmung zum Vergleich des Landgerichts nicht erteilen, dann würden Sie sich hier auch ggf. schadenersatzpflichtig machen

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von go505370-17):
Das Gericht hat jetzt nochmal einen Beschluss geschickt in dem ich gefragt werde ob ich den Vergleich zustimme.


Der genaue Wortlaut?

Zitat (von go505370-17):
Mein Anwalt meint ich würde mich schadensersatzpflichtig machen.


Mit welcher Begründung?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(111072 Beiträge, 38548x hilfreich)

Zitat (von go505370-17):
Welchen Schaden hätte die Gegenseite?


Wir kennen weder den Fall, noch die Akten. Da sollte der Anwalt erhellendes zu sagen können.

Möglich wären Kosten für seinen Anwalt, Zinsen weil für den Vergleich zu erfüllen ein Kredit aufgenommen wurde.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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