Verhalten bei kleinem Schaden

30. März 2016 Thema abonnieren
 Von 
blazzz123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Verhalten bei kleinem Schaden

Moin,

ich weiß leider keine geeignete Überschrift aber iich brauche einen Rat wie ich mich weiterhin verhalten soll.

Also folgendes:
Ich habe mit meinem Auto im September 2015 eine Mülltonnenverkleidung angefahren / gestreift .Minimaler Schaden an der Ecke (Holzverkleidung), mein Auto hat nur gelacht (es ist älter, da passiert nichts) Daher kommt eine SChadenmeldung bei der Versicherung auch nicht in Frage). Ich habe mich natürlich umgehend beim Besitzer gemeldet (persönlich) und meine Daten (Adresse, Telefonnummer, EMail) hinterlegt und das Angebot einer Zahlung von 100 Euro gemacht. Der Besitzer hat sich nach wenigen Stunden telefonisch gemeldet und mir mitgeteilt, dass er entweder ein Angebot einer Firma einholt oder aber ich den Schaden selbst repariere. Ich habe das Angebot bevorzugt und der Geschädigte wollte sich darum kümmern.

Im November habe ich einen Brief vom Geschädigten bekommen, mit einem Kostenvoranschlag vom 15.10.2015 über 186,53 Euro und wollte zusätzlich 50 Euro für den Anstrich haben, den er selbst vornehmen wollte. Ich habe dort angerufen und drum gebeten, dass ich die Rechnung der Firma bekomme, die den Schaden repariert und diese dann zahle. Der Geschädigte war einverstanden.

Bis zum heutigen Tage habe ich nicht gehört. Heute habe ich eine SMS bekommen, mit der Bitte den Betrag doch zu überweisen (auf das Privatkonto des Geschädigten). Ich habe dort angerufen und um Rückruf geben.

Ich weiß nun nicht, was ich von der Ganzen Sache halten soll. Ich bin durchaus bereit den verursachten Schaden zu begleichen. Allerdings habe ich das Gefühl verarscht zu werden. Es ist so eine Lange Zeit ohne Rückmeldung vergangen und eine Rechnung habe ich ebenfalls nicht erhalten.

Wie sollte man sich also weiter verhalten?

Liebe Grüße
blazzz123

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Die Vereinbarung war eindeutig: Zahlung erst gegen vorlage der Rechnung.

Ohne Rechnung also kein Grund etwas zu überweisen.
Kann man dem Geschädigten nochmals mtitteilen, muss man aber nicht.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
blazzz123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich persönlich wäre auch bereit einen geringeren Betrag (z.B. meine Anfangs vorgeschlagenen 100 Euro) so zu bezahlen. Ich gehe nämlich nicht davon aus, dass der Kostenvoranschlag der Tischlerei zum Auftrag geführt hat. Wenn das Ganze nicht im Urlaub passiert wäre, hätte ich das auch selbst repariert.

Die Vereinbarung mit der Rechnung habe ich aber leider nicht schriftlich. Ich persönlich dachte auch die ganze Geschichte sei innerhalb von 4 Wochen erledigt.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Die Vereinbarung war eindeutig: Zahlung erst gegen vorlage der Rechnung.


Ob die Vereinbarung wirklich so eindeutig war, müsste sich im Zweifel noch herausstellen. Fakt ist, dass der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auch den Geldbetrag verlangen kann, der zur Widerherstellung notwendig ist. Eine Schadenabrechnung nach fiktiven Reparaturkosten ist möglich, sogar selbst dann wenn die Reparatur durch den Geschädigten selbst durchgeführt wird oder er zu einer Billigreparatur greift (vgl. BGHZ 61, 56 , 58 = NJW 1973, 1647 ; BGH NJW 1989, 3009 ; NJW 1995, 1160 , 1161). Von daher müsste die Absprache, dass nur bei Reparatur der Schaden zu begleichen ist, schon sehr genau und eindeutig sein. Letzten Endes wäre damit der Verzicht auf gesetzliche Rechte verbunden.

Mal abgesehen, dass sich das Problem der Beweisbarkeit stellt, wenn es nur ein Vier-Augen-Gespräch war.

Wenn der Kostenvoranschlag daher nicht überhöht erscheint, würde ich den Nettobetrag des Kostenvoranschlags zzgl. der 50,00 € für den Anstrich, sofern dies o.k. erscheint, zahlen. Die Umsatzsteuer ist erst nach Ausführung der Arbeiten zu zahlen.

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