Verjährung - § 212 BGB - Kann die Frist erneut zu laufen beginnen?

15. September 2008 Thema abonnieren
 Von 
Saduka
Status:
Schüler
(153 Beiträge, 4x hilfreich)
Verjährung - § 212 BGB - Kann die Frist erneut zu laufen beginnen?

Hallo,

weis jemand ob §212 BGB eine Verjährungsfrist neu aufkommen lassen kann wenn die eigentliche Frist schon abgelaufen ist? Konkret geht es um eine Forderung, die nach Ablauf der Verjährungsfrist gestellt wurde. Diese wurde dem Grunde nach akzeptiert jedoch nicht der Höhe nach. Kann dadurch die Frist erneut zu laufen beginnen?

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23 Antworten
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#1
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Im Grundsatz bin ich der Meinung, dass man eine unteilbare Forderung nicht nur zum Teil anerkennen und sich im Übrigen sich auf die Verjährung berufen kann.

Die Frage hier ist aber, was unter „dem Grunde nach akzeptiert“ verstanden wird. Hat sich denn der Forderungsgegner schon hinsichtlich der Verjährung erklärt, oder ist ihm diese bisher bloß noch nicht aufgefallen?
Vor allem aber gilt: Ein ANERKENNTNIS im Sinne von § 212 BGB liegt NICHT vor, wenn der Gegner bereit ist, einen Teil zu ersetzen, dabei jedoch zu erkennen gibt, dass dieses zur gütlichen Streitbeilegung oder aus Kulanzgründen erfolgt. Ihr Posting hört sich für mich nach einem solchen Kulanzangebot an.

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#2
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
(2318 Beiträge, 789x hilfreich)

> Diese wurde dem Grunde nach akzeptiert jedoch nicht der Höhe nach. Kann dadurch die Frist erneut zu laufen beginnen?

Wie Mausi schon richtig sagt, hängt es an der Formulierung.

Wenn der Anspruch 'dem Grunde nach' anerkannt wurde (also nicht bloß aus Kulanz), beginnt die Verjährung erneut, §212 I BGB .

Jedenfalls ergibt sich aus dem Gesetz nicht, daß ein Neubeginn *nach Ende* der ursprünglichen Verjährungfrist ausgeschlossen ist.

Ob die Gegenseite dann die Höhe so nachweisen kann, wie sie behauptet, wäre dann zu klären.

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#3
 Von 
Saduka
Status:
Schüler
(153 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo,

erst mal Danke für die Antworten. Der wesentliche Punkt ist, ob nach §212 die Verjährung erneut zu laufen beginnen kann, nachdem die Frist schon abgelaufen war, d.h. Verjährung ist schon eingetreten. Meiner Ansicht nach ist §212 nur im Lauf der Verjährung anwendbar.

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#4
 Von 
guest123-2083
Status:
Praktikant
(805 Beiträge, 130x hilfreich)

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#5
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

@hanibal
Leider muss ich Sie bitten, Ihre Ausführungen noch einmal zu überdenken.

1.) Formerfordernis
Ein Anerkenntnis im Rahmen von § 212 BGB ist etwas völlig anderes als das Schuldanerkenntnis / -versprechen nach §§ 780 , 781 BGB (http://de.wikipedia.org/wiki/Schuldanerkenntnis). Ein Anerkenntnis im Rahmen von § 212 BGB ist formlos möglich, insbesondere auch durch schlüssiges Handeln (Bsp.: Reparaturversuch. Abschlagszahlung)

2.) Frist
Das Anerkenntnis ist auch nach Ablauf der Verjährungsfrist möglich. Dies ergibt sich aus der Rechtssystematik der Verjährung.
Die Verjährung ist eine EINREDE, d.h. der Gewährleistungsanspruch erlischt durch die Verjährung NICHT. Er besteht auch nach Verjährungseintritt fort. Die Einrede der Verjährung gibt dem Anspruchsgegner nur ein dauerhaftes Recht, die (Gewähr-)Leistung zu verweigern. Da niemand gezwungen ist, eine Einrede geltend zu machen (=Privatautonomie), braucht der Anspruchsgegner sich nicht auf die Verjährung zu berufen und kann selbstverständlich jederzeit – auch nach Ablauf der Verjährungsfrist – anerkennen, zur Gewährleistung verpflichtet zu sein.
Bsp.: Käufer einer Sache beschwert sich nach 3 Jahren beim Händler, dass die Sache sei von Anfang an mangelhaft gewesen. Theoretisch kann der Händler (auch ohne rechtzeitiges schriftliches Schuldanerkenntnis) seine Gewährleistungsverpflichtung gegenüber dem Kunden erklären, etwa aus Imagegründen.

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#6
 Von 
guest123-2083
Status:
Praktikant
(805 Beiträge, 130x hilfreich)

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#7
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
(2318 Beiträge, 789x hilfreich)

Von einer Unterbrechung redet ja auch keiner.

Aber ganz einfache Frage: woraus ergibt sich, daß die Verjährung nach Ablauf der ursprünglichen Verjährung nicht wieder neu beginnen kann? Wörtlich aus dem Gesetz jedenfalls nicht.


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#8
 Von 
guest123-2083
Status:
Praktikant
(805 Beiträge, 130x hilfreich)

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#9
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

@hanibal und Leibgerichtshof

Es ist doch nicht so schwer. Der Verkäufer etc. kann Gewährleistungsansprüche IMMER anerkennen, wenn er will. Das Anerkenntnis setzt dann die 3-Jahres-Frist erneut in Gang. Das ergibt sich aus der Rechtsfigur der Einrede, die wiederum Ausdruck der Privatautonomie ist. So etwas braucht nicht ausdrücklich im Gesetz zu stehen.

Beispiel:
Käufer: „Vor 10 Jahren hab ich bei ihnen was Mangelhaftes gekauft. Bitte reparieren Sie mir das doch.“
Verkäufer: „Verjährt! Pech gehabt!“
Käufer (ein paar Tage später): „Och bitte bitte, die Sache war wirklich mangelhaft.“
Verkäufer: „Bevor Sie mir weiter auf die Nerven gehen. Ich erkenne an, die Sache war mangelhaft. Bringen Sie mir die Sache vorbei.“
Käufer lässt sich vier Jahre Zeit und bringt dann die Sache vorbei.
Verkäufer: „Ne mein Lieber, jetzt ist zu spät.“
Käufer: „Aber Sie haben doch anerkannt.“
Verkäufer: „Richtig, dass hat aber nur die 3-Jahres-Frist in Gang gesetzt und die ist wieder abgelaufen.“

Im vorliegenden Fall von Saduka befürchte ich aber, das der Verkäufer in etwa so etwas gesagt hat: „Bevor Sie mir weiter auf die Nerven gehen, zahle ich Ihnen halt was zurück.“
Das wäre kein Anerkenntnis sondern ein Kulanzangebot über dessen Höhe noch verhandelt werden soll. Ein Anerkenntnis im Rahmen von § 212 muss nämlich klar und eindeutig erfolgen.

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#10
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
(2318 Beiträge, 789x hilfreich)

> Sondern?

Neubeginn.

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#11
 Von 
guest123-2083
Status:
Praktikant
(805 Beiträge, 130x hilfreich)

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#12
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
(2318 Beiträge, 789x hilfreich)

Hanibal, bitte lies doch genau. Es geht um *Neubeginn* der Verjährung.

Und mit deiner Logik: warum sollte nur eine Verjährung neu beginnen können, die noch nicht abgelaufen ist?

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#13
 Von 
guest123-2083
Status:
Praktikant
(805 Beiträge, 130x hilfreich)

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#14
 Von 
Saduka
Status:
Schüler
(153 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo an Alle, Danke für die lebhafte Diskussion dieses Themas. Ich teile die Ansicht von Hanibal, es würde auch wenig Sinn machen wenn die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnen könnte wenn die eigentliche Frist schon abgelaufen ist. Es ist wohl richtig, daß der Anspruch weiter dem Grunde nach besteht (und auch der Höhe nach), sie kann nur nicht mehr auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden. Dies ergibt sich aus der Wirkung der Verjährung nach §214 BGB . Bei Hemmung ist es wohl eindeutiger, sie kann natürlich nur während der laufenden Frist eintreten. Der Neubinn nach §212 soll wohl nur solche Fälle abdecken, bei denen die Hemmung nicht greift, da der Zeitraum zu gering ist, z.B. Abschlagzahlung.

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#15
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
(2318 Beiträge, 789x hilfreich)

> Der Neubinn nach §212 soll wohl nur solche Fälle abdecken, bei denen die Hemmung nicht greift

Der Neubeginn soll eigentlich solche Fälle abdecken, bei denen verständigerweise davon auszugehen ist, daß ein Anspruch wieder neu als gegeben anzusehen ist.

Wer also eine Teilzahlung kurz vor Ende der Verjährung leistet, soll nicht mit der Täuschung durchkommen, daß der Empfänger davon ausgeht, der Rest wäre jetzt auch nicht morgen verjährt.

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#16
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

@hanibal
Ich hab noch einmal nachgeschaut und muss wohl etwas zurückrudern (war wegen dem Todesstrafen-Tread wohl etwas zu sehr in Fahrt). Für mich sieht es wohl so aus.

Mit der Schuldrechtsreform führt das Anerkenntnis nicht mehr zur UNTERBRECHUNG sondern zum NEUBEGINN. Für die UNTERBRECHUNG sind Ihre Ausführungen richtig (BGH IV ZR 115/89 ), denn nur was noch läuft, kann unterbrochen werden. Die Rechtsprechung hatte stur auf den Wortlaut abgestellt.

Ob dies auch für den nun geänderten Wortlaut „NEUBEGINN“ gilt, ist durch die Rechtsprechung wohl noch nicht geklärt – ich habe jedenfalls kein aktuelles Urteil gefunden. Für mich könnte aber bei Auslegung nach dem Wortlaut auch etwas neu beginnen NACHDEM es abgelaufen ist.

Dies sieht die Kommentierung im Palandt (§ 212 Rn.2 ) anders. Ein Neubeginn soll nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr möglich sein. Die Kommentierung beruft sich allerdings auf die „alte“ Rechtsprechung zur Unterbrechung. Aus meiner Sicht wäre daher abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung zukünftig entwickelt. Bis dahin wäre der sicherste Weg jedoch, der von Ihnen vertretenen Auffassung zu folgen.

ABER

Im Palandt wird weiter ausgeführt (ebenfalls Rn. 2), dass ein nach Ablauf der Verjährungsfrist abgegebenes „Anerkenntnis“ als Verzicht auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung ausgelegt werden KANN (nicht muss). Würde man ein solches „Anerkenntnis“ dann weiter auslegen, stellt sich die Frage, ob der Verzicht auf die Einrede dauerhaft erfolgen soll. Durch die Bezugnahme auf das Anerkenntnis müsste man meiner Meinung nach zu dem Ergebnis kommen, der „Anerkennende“ verzichtet nur für drei Jahre auf die Einrede der Verjährung. Dies käme dann faktisch doch wieder der Wirkung eines Neubeginns nach Verjährungsablauf gleich. Ergebnis (wie eigentlich immer): Es kommt auf den Einzelfall / das Auslegungsergebnis an.

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#17
 Von 
guest123-2083
Status:
Praktikant
(805 Beiträge, 130x hilfreich)

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0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

> Mausi: jetzt hast du es schon fast, lese noch den Abs. 1 im Palandt.
Worauf du hier noch warten willst, erschließt sich jedoch nicht.


Ich habe nachgelesen und (zunächst) nichts festgestellt, denn ich habe in der diesjährigen Auflage geblättert. Inzwischen denke ich aber, dass sich Ihr Hinweis auf den in der aktuellsten Auflage gestrichenen Satz „§ 212 fasst ohne inhaltliche Änderung die §§ … alter Fassung zusammen.“ bezieht.

Dieser Hinweis ist nichts Neues. Mir ist klar, dass der Palandt dieser Auffassung ist. Ich würde das sicherheitshalber ja genauso sehen wie die Kommentierung, aber wenn die Rspr. in der Vergangenheit stur auf den WORTLAUT abgestellt und aus„Unterbrechung“ geschlossen hat, dass nur etwas unterbrochen werden kann, dass noch nicht abgelaufen ist, dann könnte man, wenn man auch nach der Schuldrechtsreform weiterhin stur auf den Wortlaut abstellen möchte, sogar zu dem Ergebnis kommen, dass etwas nur NEU BEGINNEN kann, wenn es zuvor BEENDET war.
Dass das aber nicht gemeint sein kann, da sind wir uns doch einig. Wieso aber sollte etwas nur dann neu beginnen können, solange es noch nicht beendet ist? Daher wird sich die bisher am Wortlaut orientierende Rechtsprechung wohl ein anderes Argument überlegen müsste. Das kann ja ruhig systematisch sein, von mir aus auch: „Das SMG wollte Nichts ändern“. Interessant zu wissen, wie ein Gericht das sehen würde, fände ich die Sache trotzdem – darauf wollte ich warten.

Im Übrigen diskutieren wir hier nur rechtstheoretisch, jedenfalls dann, wenn man eine „verspätetes“ Anerkenntnis als Einredeverzicht auslegt.

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#19
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
(2318 Beiträge, 789x hilfreich)

> dann könnte man, wenn man auch nach der Schuldrechtsreform weiterhin stur auf den Wortlaut abstellen möchte, sogar zu dem Ergebnis kommen, dass etwas nur NEU BEGINNEN kann, wenn es zuvor BEENDET war

Das ´dann´ ist für mich hier ein non sequitur. Denn daß der Wortlaut ´unterbrechen´ nur auf noch laufende Fristen bezogen sein kann, ist klar.

Aber wieso würde man (nur) ´dann´ eine Beendigung als Voraussetzung für einen Neubeginn herbeiargumentieren können?

Die deutsche Sprache ist da doch eindeutig:

Unterbrechen kann man nur, was läuft.

Neu beginnen kann man, was läuft und was abgelaufen ist.


0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest123-2083
Status:
Praktikant
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#21
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

@hanibal,

ich glaube wir alle wären Ihnen dankbar, wenn Sie uns nicht nur sagen würden, WIE es richtig ist, sondern auch mal WARUM. Mit Ihren Andeutungen (… jetzt hast du es schon fast, lese noch den Abs. 1 im Palandt. …), kann ich nichts anfangen. Ich versuche ja mir zusammenzureimen, was Sie gemeint haben, aber Gedankenlesen kann ich nicht.

Vor der Schuldrechtsreform hieß die Sache UNTERBRECHUNG, danach NEUBEGIN. Die Kommentierung im Palandt sagt, durch die Schuldrechtsreform hat sicht nichts geändert. Tatsache ist: der Wortlaut hat sich geändert UND die „alte“ hat aus dem „alten“ Wortlaut – UNTERBRECHUNG – geschlossen, dass die Frist noch nicht abgelaufen sein darf. WARUM gilt das auch für NEUBEGIN? Kann ja sein, dass ich es nicht mehr so schnell begreife, aber dann helfen Sie doch bitte einmal. Wir sind in einem Diskussionsforum und nicht bei einem Ratequiz.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Saduka
Status:
Schüler
(153 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo, meiner Ansicht nach wurde das in Neubeginn geändert, da eine Unterbrechung durch eine Zinszahlung beispielsweise nur ein Tag wäre. Würde die Frist eine weitere Woche später ablaufen, wäre die Restschuld verjährt. Mit dem Neubeginn wird diesem Umstand vorgebeugt.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest123-2083
Status:
Praktikant
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