Verjährung Impfkosten Krankenkasse

5. November 2012 Thema abonnieren
 Von 
Krio88
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)
Verjährung Impfkosten Krankenkasse

Ich habe da mal eine allgemeine :) Frage:

Person X musste für eine private Reise nach Südamerika im Jahr 2007 mehrere Schutzimpfungen machen. Sowohl die Impfungen als auch die Arzt-Kosten wurden selbst gezahlt (da ja Privat-Urlaub). Insgesamt knapp 400 €.

Nun ist Person X durch Zufall vor kurzem auf der Webseite seiner gesetzlichen Krankenkasse auf einen Artikel gestoßen in welchem steht, dass die Krankenkasse auch solche privaten Impfungen übernehmen würde, soweit diese vom Robert-Koch-Institut für dieses Land empfohlen sind.

Person X hatte natürlich alle Rechnungen und Belege für die Impfungen von damals aufgehoben und nun zur Erstattung bei der Krankenkasse eingereicht.

Diese antwortet kurz darauf, dass die Ansprüche verjährt seien, die Verjährungsfrist würde 3 Jahre betragen, somit hätte diese Frist am 31.12.2011 geendet.

Ist dies rechtens? Also dass die Verjährung theoretisch am 31.12.2011 geendet haben soll ist ja klar. Aber Person X hat ja erst vor kurzem mehr oder weniger durch Zufall davon erfahren, dass sie ein Recht auf Erstattung dieser Kosten hat(te).
Außerdem hat der Arzt, der damals die Impfungen durchgeführt hatte, auch gesagt, dass diese Impfungen selbst zu bezahlen seien, weswegen dem damals gar nicht mehr weiter nachgegangen wurde.
Außerdem wäre es selbstverständlicherweise viel Früher zu einem Antrag auf Erstattung gekommen, wenn Person X überhaupt Kenntnis davon gehabt hätte, einen Anspruch zu haben.

Vielen Dank für eure Antworten.

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Der Verjährungsbeginn wäre nur dann deutlich später, wenn X dies nicht hätte in Erfahrung bringen können.

Anders ausgedrückt: In 2007 war das sicherlich auch schon so und insofern ist X selbst Schuld, wenn er sich nciht ausreichend informiert hat.

Die Verjährung würde nur dann erst in beispielsweise 2012 beginnen, wenn diese Erstattung vertraglich ausgeschlossen worden wäre und ein in 2012 gesprochenes Urteil dieser Praxis widersprochen hätte.

Siehe dazu §199 BGB , insbesondere Satz 2:

quote:<hr size=1 noshade>(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1. der Anspruch entstanden ist und

2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
<hr size=1 noshade>


In meinen Augen ist es grob fahrlässig, dem Arzt in dieser Frage zu vertrauen (das meine ich jetzt nicht sarkastisch) und nicht zumindest mal die Krankenkasse selbst zu befragen.
Wenn die Krankenkasse hingegen die Erstattung abgelehnt hätte, sähe das evtl. etwas anders aus.

-- Editiert mepeisen am 05.11.2012 16:29

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