Verjährung-bei-Takeshi

11. März 2015 Thema abonnieren
 Von 
astrachan
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 43x hilfreich)
Verjährung-bei-Takeshi

hallo,

angenommen eine sehr betagte Forderung noch in DM, über die es auch keinen vollstreckungsfähigen Titel gibt, bzw -(Es gibt Dokumente, die sich sogar als Titel darstellen lassen würden, das wird aber haarig) - ist seit ca. Mitte der Neunziger Jahre verjährt.

Ca. im Jahr 2014 zahlt der Schuldner einen eher symbolischen Teilbetrag in Bar, weil er auf einer Familienfeier mit der Sache von Dritten konfrontiert wird.

Kommt hier in Betracht anzunehmen, dass die Verjährung von neuem zu laufen beginnt gem. § 208 BGB alte Fassung: "...Die Verjährung wird unterbrochen, wenn der Verpflichtete dem Berechtigten gegenüber den Anspruch durch Abschlagzahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt....".

Dass es auch noch die Verwirkung gibt, ist mir klar, gegen die lässt sich hier aber Vieles einwenden, Treuwidrigkeit des Schuldners riesig, Betrag mittel, Gründe für die Hinderung des Schuldners am Verfolgen seines Anspruchs nachvollziehbar, hauptsächlich Angst und Scham.... Die Begleitumstände sind eher wie aus einem Takeshi-Film als wie aus einem Terrentino-Film. Der strafrechtliche Teil soll aber so verjährt bleiben, wie er hoffentlich seit ca. 2008/2009 wohl auch ist (§ 233 StGB , 78 Abs.3 Ziff.3 StGB).

dank vorab. A.



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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>gem. § 208 BGB alte Fassung <hr size=1 noshade>


Nein. Wenn überhaupt, ist für eine heute erfolgte Zahlung §212 BGB einschlägig (der allerdings effektiv den gleichen Wortlaut hat, da "Unterbrechung" schon immer "Neubeginn" bedeutete).

[Edit: Mein Gehirn kann sich gerade nicht durch die ganzen Alternativen des Art. 229 §6 I EGBGB kämpfen; evtl. habe ich da auch nicht recht, aber letztlich ist egal, ob nun §208 BGB a.F. oder §212 BGB gilt.]

quote:<hr size=1 noshade>Kommt hier in Betracht anzunehmen, dass die Verjährung von neuem zu laufen beginnt <hr size=1 noshade>


Das wird an noch mehr Umständen des Einzelfalles liegen.

Wie hoch ist "einen eher symbolischen Teilbetrag "? Mal dumm gesagt, 10 EUR sind auf einer Schuld von 10.000 EUR sicherlich keine "Abschlagszahlung".

Wie ist "weil er auf einer Familienfeier mit der Sache von Dritten konfrontiert wird " zu verstehen?

Entscheidend ist die Frage, ob in der Zahlung eine Anerkennung zu sehen ist oder nicht.

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#2
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

wenn eine Geldforderung verjährt ist, dann ist sie verjährt. Wenn Sie daraufhin aus irgendwelchen Gründen noch etwas zahlen, bewirkt dies kein Aufleben der Forderung.

Ein Forderungstitel kann nicht mit irgend einem Papier "dargestellt" werden. In der Regel besteht der Forderungstitel aus dem Beschluss eines Gerichtes (welcher in der Regel auf ein vollstreckbares Urteil erfolgt).



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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

quote:
wenn eine Geldforderung verjährt ist, dann ist sie verjährt.


Beliebter Laienfehler. Verjährung ist eine anspruchsvernichtende Einrede. Wenn diese nicht erhoben wurde/wird, besteht die Forderung grundsätzlich erst mal weiter.
Und wenn das BGB einen Neubeginn der Verjährung vorsieht, ist dafür irrelevant, ob zuvor schon einmal Verjährung (genauer: die Möglichkeit, sich auf Verjährung zu berufen) eingetreten ist.
(Ich gebe zu, das kann man falsch verstehen, wenn man die Paragraphen oberflächlich liest.)
Nicht ohne Grund spricht das BGB seit 1.1.2002 ausdrücklich von "Neubeginn" und nicht mehr von "Unterbrechung" (letzteres suggeriert, daß die ursprüngliche Verjährung noch läuft bzw. laufen muß).

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
astrachan
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 43x hilfreich)

hallo,

erstmal dank an alle, die geantwortet haben. weitere umstände des falles...? hm, hm. je nachdem, welches recht man der zinsstaffel zugrunde legt, bzw. in welchem umfang man einige rechtswahlklauseln für wirksam hält oder nicht, landet man zwischen €40K und € 60K entgangenen Arbeitslohn für illegale Immigranten aus SEA.

Die Dokumente, die sich als Vollstreckungstitel darstellen lassen könnten, wären notarisierte amtliche Vertragserfüllungsbürgschaften einer asiatischen Auswanderungsbehörde, die auch den Hauptschuldner als solchen nennen.

Ich glaube, ich bin seit Jahren nicht in etwas derart Dunkles geraten.

Das "Anerkenntnis"? Ausschließen kann man, dass dem Schuldner, der anlässlich der Hochzeit seiner Tochter in die Heimat zurückgekehrt war, wortwörtlich eine Pistole vorgehalten wurde, -(vermutlich nur, weil das bei einer Hochzeit doof aussieht). Er hat alles bezahlt, was sämtliche Karten hergaben. Andere ermitteln noch die genaue Summe.

Das ganze hat natürlich auch eine deliktische Seite, und da sieht es mit der Verjährung etwas besser aus, zumindest wenn man das "neue" BGB nimmt, weil Ansprüche wegen vorsätzlicher Freiheitsentziehung danach in 30 Jahren verjähren (§ 197 Abs.1 Ziff.1 BGB ), auch wenn die Straftaten wegen des Menschenhandels zum Zwecke der Ausbeutung einer kürzeren strafrechtlichen Verjährung unterliegen.

Es überrascht immer wieder in welchen Gegenden sich so etwas abspielt zwischen SEA und einem Dorf in der norddeutschen Pamapa.

lg astrachan

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#5
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
weil Ansprüche wegen vorsätzlicher Freiheitsentziehung danach in 30 Jahren verjähren


Was aber nicht ausschließt, daß ein Neubeginn der Verjährung dazu führt, daß die 30 Jahre erneut loslaufen. Es gibt keine absolute Verjährungsfrist im BGB, die "neubeginnsicher" ist.

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